Guten Tag,
es gibt zwar schon einiges zum Thema im Forum, allerdings trifft kein Artikel genau auf folgenden Fall zu.
Gesetzt den Fall, der Mietvertrag bietet folgende Klauseln:
§4.8 Der Mieter ist verpflichtet, die bis spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses nach dem Grad der Abnutzung anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
§13 Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich;
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Unter §19 zur Beendigung des Mietverhältnisses steht auch noch: Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand zurückzugeben.
Dies klingt nicht nach starren Fristen, also ist das ganze wahrscheinlich gültig. Die Frage ist aber nun: wenn jemand erst seit einem Jahr in der Wohnung wohnt, die Regelung aber 3, 5 und 7 Jahre für Renovierungen vorsieht, muss der Mieter dann trotzdem renovieren? Und wenn ja, was?
Zustand der Wohnung: ein paar kleinere Kratzer an Türen (höchstens einer pro Tür), an den Türrahmen ist an einzelnen Stellen Lack abgeblättert. Kann der Vermieter nach einem Jahr verlangen, dass der Mieter dies renoviert?
Der Mieter schließt alle Nagel- und Bohrlöcher. Wann wird ein Streichen der Wände nötig? Nur wenn es sehr viele Bohrlöcher gibt oder auch schon wenn nur ein oder zwei in einem Raum vorhanden sind?
Vielen Dank und viele Grüße
Nili