Schönheitsreparaturen vs. Auszugsvereinbarung

Hallo,
einige grobe Sachverhalte bezüglich des § 7 (Schönheitsreparaturen) sind mir zwar durch das lesen dieses Forums, des Archives und googles einigermassen klar, aber eben nicht in letzter konsequenz – und nicht in Bezug auf die Pflichten bei Auszug des Mieters.

Wenn ich das richtig verstehe ist zwar die Klausel mit der Renovierung alle soundso viele Jahre ungültig – aber was hat das mit der Renovierung bei Auszug nun wirklich zu tun ?

Wenn ich mal den wortlaut eines Mietvertrag vom Februar 1992 als Beispiel nehmen darf:
(ändert sich eigentlich etwas wenn der ursprüngliche Mietvertrag durch zb neue Mitmieter in einer WG immer wieder „erneuert“, aber nicht im Wortlaut verändert wird - ausser im §18).

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Beispiel 01.02.1992 – bis Heute gültig

§ 7 Schönheitsreparaturen
(1) Die Schönheitsreparaturen (Fussnote6) während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter.
(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören (Fussnote7) : Das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschliesslich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren von innen.
(3) erscheint mir für die Grundsätzliche Frage unrelevant.

(Fussnote 6) am Ende der Seite
Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küchen Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
In anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.

§18 Zusätzliche Vereinbarungen:
Beiligendes Blatt:
Vor April 2000
Punkt 2:
Dem Mieter ist eine Neubauwohnung (total sanierte Wohnung) übergeben worden. Er verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung in diesem Zustand, d.H. vollständig renoviert zurückzugeben.

§18 Zusätzliche Vereinbarungen:
Beiligendes Blatt:
Seit April 2000
Punkt 2:
Da die Wohnung bei Einzug komplett neu renoviert ist, Muß sie auch bei Auszug wieder in neuwertigem Zustand übergeben werden

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Liege ich jetzt bei diesem Fall mit meiner Vermutung Richtig, dass:

Die Schönheitsreparaturen alle paar Jahre (3, 5 und 7) sind UNGÜLTIG.

Trotzdem sollte/muss die Wohnung bei Auszug (komplett) Renoviert werden.

Gehen wir mal Davon aus dass NIE etwas gemacht wurde (nur damit sich die Frage nicht stellt ob etwas „noch“ in ausreichendem Zustand ist) so beinhaltet dies:

  • Streichen der Wände und Decken, bei beschädigter Tapete evtl neu tapezieren.
  • Streichen/lackieren der Heizkörper
  • Streichen/lackieren der Fensterrähmen innen
    (Boden ist nicht bestandteil, da sowieso Vermieterseitig ein neuer ansteht)

Ist das einigermassen richtig so ?

Vielen Dank

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zusätzlich beantwortete Fragen aus der FAQ:1. Seit wann besteht das Mietverhältnis ?
Februar 1992 / vertrag immer wieder „erneuert“, zuletzt April 2000
2. Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?
Vermieter
3. Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen ?
ja
4. Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden ?
siehe Mietvertrag
5. Wie lautet der genaue Text ?
siehe Mietvertrag
6. Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die Fristeneinhaltung?
nein
7. Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?
nein
8. Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart ?
siehe Mietvertrag
9. Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt ?
lange her
10. Gibt es beschädigte Tapeten ?
teilweise kleine abschabungen bis fehlende stellen
11. Sind Wände farbig gestrichen ?
nur in einem raum
12. Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?
teilweise, nicht was das streichen angeht

Hallo,

ich nehme jetzt mal nicht Bezug auf dein Beispiel und versuche, dir anders zu antworten.

Schönheitsreparaturklauseln dürfen den Mieter nicht ungerechtfertigt benachteiligen.

Daher müssen sie flexibel gestaltet werden und dem Mieter die Möglichkeit offen lassen den jeweiligen Zustand der Wohnung zu berückschtigen.

Z.B.: Jemand wohnt ein halbes Jahr in einer renovierten Wohnung. Der Zustand ist wie bei Einzug. Er muss nicht renovieren.

Starre Klauseln führen dazu, dass die Schönheitsreparaturen insgesamt nichtig sind! Es müssen also gar keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, die Pflicht fällt zurück an den VM.

Endrenovierung: Die Endrenovierung folgt insoweit, als auch hier dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden muss, den jeweiligen Zustand der Wohnung zu berücksichtigen.

Beispiel: Ein Mieter führt in seiner Wohnung Schönheitsreparaturen durch (sagen wir mal komplett die ganze Wohnung, samt Türen, Böden etc.). Kurz darauf muss er - berufsbedingt - kündigen. Eigentlich müsste er jetzt, nach Mietvertrag die Wohnung noch einmal einer Endrenovierung unterziehen.

Wenn aber die diesbezügliche Klausel nicht darauf Bezug nimmt, ob evtl. Schönheitsreparaturen kurz vorher durchgeführt wurden, ist auch diese Endrenovierung nicht mehr geschuldet!

Schon allein durch die nichtige Endrenovierungsklausel würde - nach einem Entscheid des BGH auch die Schönheitsreparaturklausel nichtig!

Fazit: Es gibt nach wie vor wirksam vereinbarte Schönheitsreparaturklauseln u n d Endrenovierungsklauseln. Bei bestimmten Formulierungen werden diese entweder teilweise oder ganz unwirksam.

Aber: Schäden an der Wohnung müssen nach wie vor vom Mieter im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht behoben werden. Eine Wohnung die jahrelang gar nicht gepflegt wurde, wird mit Sicherheit in einem Zustand sein, der teilweise eher in diese Kategorie fällt! Dies ist aber nur meine Meinung.

Hoffe es etwas klarer gemacht zu haben.

Gruß
Nita

hallo nita,
entschuldige meine sehr späte antwort, aber ich/wir haben eine ganze weile gebraucht deine genauen angaben auf einen speziellen fall hin zu „übersetzen“ - und somit in feinheiten auch zu verstehen . . .
ist immer noch nicht ganz einfach, aber nach den paar tagen hat es gezeigt dass wir mit dem verständnis für die sachverhalte einen entscheidenden schritt weitergekommen sind!

deshalb vielen herzlichen dank für deine ausführungen.

schönes wochenende
grüsse, vertigo