Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung

Mieter A ist zum 1.10.2007 in eine unrenovierte Wohnung eingezogen. Der unrenovierte Zustand der Wohnung ist in Mietvertrag und Übergabeprotokoll vermerkt.
Direkt nach Einzug wurde Laminatboden in der ganzen Wohnung verlegt, alle Wände frisch tapeziert und in dezenzten Farben (Pastell-Gelb/Blau) gestrichen. Auch das Bad, welches kunterbunt in den schrillsten Farben gestaltet war, wurde mit wasserfester weißer Farbe neu gestrichen. Anstrich von Türen, Heizkörpern und Decken wurden nicht vorgenommen.

Nun möchte Mieter A zum 30.3.2010 die Wohnung kündigen. Im Mietvertrag steht:

„Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume im sauberen Zustand zu übergeben.“."

Soweit so gut. Im Mietvertrag steht aber weiter:

"Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:

Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.

Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig und fachgerecht, je nach Grad der Abnutzung und Notwendigkeit, vorzunehmen."

Nun meine Frage:
Hat der Vermieter die Klausel mit den Schönheitsreparaturen nur in den Mietvertrag aufgenommen, um nicht dafür aufkommen zu müssen oder muss Mieter A bei Auszug (trotz unrenoviert übernommener Wohnung) damit rechnen, dass er noch Reparaturen/Renovierungsarbeiten leisten muss?

Hallo,

Nun meine Frage:
Hat der Vermieter die Klausel mit den Schönheitsreparaturen
nur in den Mietvertrag aufgenommen, um nicht dafür aufkommen
zu müssen oder muss Mieter A bei Auszug (trotz unrenoviert
übernommener Wohnung) damit rechnen, dass er noch
Reparaturen/Renovierungsarbeiten leisten muss?

aus welchem Grund sonst sollte ein VM die Klausel im Mietvertrag anbringen? Dies ist gängige Praxis.

Und nur die Tatsache, dass man bei Einzug renoviert hat, schützt den Mieter nicht davor während der Mietzeit die Wohnung „in Schuss“ zu halten. Das hätte man dann anders formulieren müssen.

Eine Endrenovierung ist zwar im Beispielmietvertrag nicht vereinbart, aber wenn z.B. ein starker Raucher eine Wohnung über 3, 4 Jahre bewohnt, dazu noch mehrere Kinder und vielleicht auch Tiere hat, können Räume auch schon mal nicht mehr ganz so frisch aussehen. Dann hätte der VM durchaus das Recht eine Renovierung oder anteilige Renovierung einzufordern.

Schäden müssen sowieso vom Verursacher beseitigt werden, da schützt einen eine Einzugsrenovierung auch nicht.

Also: Ja der Mieter kann (je nach dem) noch mit Renovierungsarbeiten bei Auszug rechnen.

Gruß
Nita

Und was könnte der VM nach 2,5 Jahren Mietzeit an Renovierungsarbeiten bei Auszug einfordern? (Wohnung ca. 45 qm, nur bewohnt von Mieter A, kein Raucher, etc.)

Anmerkung: Im Mietvertrag steht nicht, dass der Mieter zu einer Anfangsrenovierung verpflichtet ist. Die Renovierungsarbeiten bei Einzug (Tapezieren, Streichen, etc.) hat Mieter A aus Eigeninitiative gestartet, da die Wohnung halt unrenoviert war(10 Jahre alte, vergilbte Tapete, kaputte PVC Platten als Bodenbelag, alles verdreckt).

Was konkret der Vermieter nach der Mietzeit an Schönheitreparaturen verlangen kann, richtet sich nach dem Grad der Abnutzung der Wohnräume und der Möglichkeit des Vermieters diese im zurückgegebenem Zustand direkt weitervermieten zu können.

Hat der Mieter bei Einzug eine komplette Erstrenovierung vorgenommen, diese fachgerecht ausgeführt/ ausführen lassen un dabei qualitativ hochwertige langlebige Materialien verwendet, kann dies dazu führen, dass der Mieter nach kurzer Mietdauer trotz „Schönheitsreparaturklausel“ keine Renovierungsarbeiten schuldet, wenn der Abnutzungsgrad der Wohnung derart gering ist, dass er zu vernachlässigen ist und einer Weitervermietung nicht entgegen steht.

Hallo,

ich sehe das nicht so wie meine Vorposter.

Wurde keine Ausgleichsleistung für die Anfangsrenovierung geleistet, so sehe ich in der Klausel des Mietvertrages eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html)

Der Mieter ist also nicht verpflichtet den Pflichten in einem vorgefertigten Vertrag bezüglich Renovierungsarbeiten nachzukommen.

Dabei sehe ich es sogar als unerheblich, ob der Mieter eine Anfangsrenovierung durchgeführt hat oder nicht.

Gruß

Joschi