Hallo Ihr lieben,
ich habe folgende Frage an Euch:
Ein Mieter kündigt ein Gewerbemietverhältnis fristgemäß.
Der Vermieter bestätigt die Kündigung mit dem Hinweis, dass der Mieter sich zur Abnahme rechtzeitig mit dem VM in Verbindung setzen soll.
Nach einer Vorabnahme hört der VM nichts mehr von dem Mieter und wird bei Anrufen auf dessen Handy stets weggedrückt.
Von aussen ist nicht erkennbar, ob der Mieter die Mietsache zwischenzeitlich geräumt hat.
Kann der Vermieter sich auf eine stillschweigende Vertragsverlängung nach § 545 BGB berufen? Wenn ja, muss dem Mieter schriftlich angezeigt werden, dass der Vermieter von einer Vertragsverlängerung ausgeht?
Und wenn nicht, kann der Vermieter für die überzogene Nutzung die Zahlung des anteiligen Mietzinses verlangen?
Vielen Dank und viele Grüße
Daniel
Hallo Du Lieber,
Kann der Vermieter sich auf eine stillschweigende
Vertragsverlängung nach § 545 BGB berufen?
Nein, es sei denn, der Mieter nutzt die Mietsache so, wie er sie bisher genutzt hat.
§ 545 BGB setzt hier wirklich einen Gebrauch voraus und nicht nur die Vorenthaltung einer Nutzung durch den Vermieter.
Und wenn nicht, kann der Vermieter für die überzogene Nutzung
die Zahlung des anteiligen Mietzinses verlangen?
Der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig bei verspäteter Rückgabe der Mietsache.
Liebe Grüße
Joschi
Hallo Du Lieber,
Kann der Vermieter sich auf eine stillschweigende
Vertragsverlängung nach § 545 BGB berufen?
Nein, es sei denn, der Mieter nutzt die Mietsache so, wie er
sie bisher genutzt hat.
Hallo, danke für die Antwort, nun ist es ja so, dass sich die tatsächliche Nutzung m.E. nicht bestimmen lässt. Andererseits liegt es ja im Interesse des VM hier auch Sicherheit zu bekommen, ob er nun einen neuen Mietvertrag abschließen soll oder nicht. Gibt es hier eine Frist, nach der von einer stillschweigenden Vertragsverlängerung ausgegangen werden kann?
§ 545 BGB setzt hier wirklich einen Gebrauch voraus und nicht
nur die Vorenthaltung einer Nutzung durch den Vermieter.
Und wenn nicht, kann der Vermieter für die überzogene Nutzung
die Zahlung des anteiligen Mietzinses verlangen?
Der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig bei verspäteter
Rückgabe der Mietsache.
Bedeutet dies, dass die reine Bruttowarmmiete anteilig zu zahlen ist, oder kann der VM weitere Kosten geltend machen?
Viele Grüße
Liebe Grüße
Joschi
Hallo Daniel,
Hallo, danke für die Antwort, nun ist es ja so, dass sich die
tatsächliche Nutzung m.E. nicht bestimmen lässt. Andererseits
liegt es ja im Interesse des VM hier auch Sicherheit zu
bekommen, ob er nun einen neuen Mietvertrag abschließen soll
oder nicht. Gibt es hier eine Frist, nach der von einer
stillschweigenden Vertragsverlängerung ausgegangen werden
kann?
Die sehe ich nicht, die Möglichkeit, dass § 545 BGB nicht greift bedeutet Handlungsbedarf.
Bedeutet dies, dass die reine Bruttowarmmiete anteilig zu
zahlen ist, oder kann der VM weitere Kosten geltend machen?
Beides, das ergibt sich aus § 546a BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/546a.html
Gruß
Joschi