Hallo blublu,
Und der Mieter wohnt im selben Haus aber in ner eigenen
Wohnung.
ich denke mal das sollte Vermieter heißen.
Dann sollte das ganze wie folgt bewertet werden können (wenns jemand hier besser weiß bitte berichtigen).
Person X hat einen Monat die Miete nicht bezahlt (war nicht da - hat die Mietzahlung jemand anderes in Aufrag gegeben, diese Person hat Mietzahlung leider nicht durchgeführt).
Aus einer einmalig verspäteten Mietzahlung würde ich keinen nach §573 BGB Abs.2 Punkt 1 Grund zur ordentlichen Kündigung sehen. Dies setzt jedoch voraus, dass in aller Regel die Miete pünktlich bezahlt wird.
Weiterhin würde ich keinen Grund für den Wegfall des Mieterschutzes der sich aus § 549 BGB ergeben könnte sehen.
Auch § 573a BGB würde ich ausschließen, da weder Abs. 1 noch Abs. 2 in ihrer Gesamtheit erfüllt sind.
Es bleibt also nur noch ein Kündigungsrecht nach § 573 BGB oder § 569 BGB wenn denn die Voraussetzungen erfüllt wären. Dies scheint hier nicht gegeben.
Also so einfach wird es dem Vermieter nicht fallen eine Kündigung (ob ordentlich oder auch außerordentlich) auszusprechen. Sollte er dies doch tun, so würde ich die an geeigneter Stelle prüfen lassen.
Darauf hin will Vermieter „als Sicherheit“ eine Kaltmiete Kaution mehr und dass der Mietvertrag nur noch befristet ist.
Kann er natürlich beides nicht, dazu bedarf es der Zustimmung des Mieters, der wohl aber keine Veranlassung dazu haben dürfte.
Person X hat jedoch einen Mietvertrag (Untermietvertrag) in dem die Kaution festgelegt ist, denn der Vermieter jedoch nicht als Mietvertrag ansieht (sagt Person X hat ihn übers Ohr gehauen, hat gesagt Mietvertrag für Bafög-Antrag und nicht als gültiger Mietvertrag, Person X ging jedoch davon aus, dass dieser Mietvertrag auch gültig für Mieter und Vermieter ist).
Na, da wäre dem Vermieter angeraten, dies nicht als Begründung anzugeben. Der Vertrag hat m.E. nach Gültigkeit.
Person X hat dies dem Vermieter gesagt (das es einen schriftlichen Mietvertrag gibt und da alle Kosten festgelegt sind) und nun möchte der Vermieter Person X kündigen.
Kein Kündigungsgrund.
- und Person X soll für die Kündigungsfrist in einem kleineren Zimmer wohnen bleiben obwohl vorgesehen war, dass Person X ab Oktober in ein größeres Zimmer ziehen kann (dieses Zimmer steht auch im Mietvertrag, jedoch schon ab August und nicht erst ab Oktober - Vermieter sagt aber Nein weil angegeben Zimmergröße nur geschätzt wurde, jedoch dürfte die Abweichung nicht so groß sein (2 qm2)
Ist das Zimmer explizit (über Zimmernummer oder auch über die Lage des Zimmers in der Wohnung) im Vertrag ausgewiesen, so hat der Mieter Anspruch auf dieses. Auch mündliche Absprachen greifen, wenn bei Vertragsabschluß darüber Einigkeit bestanden hat. Dabei besteht jedoch ein Nachweisproblem. Hierbei könnte man die abweichende Zimmergröße durchaus als Nachweis verwenden.
hat X ein Recht drei Monate in dem größeren Zimmer zu wohnen?
Das würde ich so sehen, auch über den Zeitraum von drei Monaten hinaus, wenn der Vermieter keinen ordentlichen oder auch außerordentlichen Kündigungsgrund angeben kann.
Hoffe weitergeholfen zu haben.
Gruß
Joschi