Eine Monatsmiete im Rückstand

Hallo
folgendes Problem

Person X hat einen Monat die Miete nicht bezahlt (war nicht da - hat die Mietzahlung jemand anderes in Aufrag gegeben, diese Person hat Mietzahlung leider nicht durchgeführt). Darauf hin will Vermieter „als Sicherheit“ eine Kaltmiete Kaution mehr und dass der Mietvertrag nur noch befristet ist.
Person X hat jedoch einen Mietvertrag (Untermietvertrag) in dem die Kaution festgelegt ist, denn der Vermieter jedoch nicht als Mietvertrag ansieht (sagt Person X hat ihn übers Ohr gehauen, hat gesagt Mietvertrag für Bafög-Antrag und nicht als gültiger Mietvertrag, Person X ging jedoch davon aus, dass dieser Mietvertrag auch gültig für Mieter und Vermieter ist)
Person X hat dies dem Vermieter gesagt (das es einen schriftlichen Mietvertrag gibt und da alle Kosten festgelegt sind) und nun möchte der Vermieter Person X kündigen - und Person X soll für die Kündigungsfrist in einem kleineren Zimmer wohnen bleiben obwohl vorgesehen war, dass Person X ab Oktober in ein größeres Zimmer ziehen kann (dieses Zimmer steht auch im Mietvertrag, jedoch schon ab August und nicht erst ab Oktober - Vermieter sagt aber Nein weil angegeben Zimmergröße nur geschätzt wurde, jedoch dürfte die Abweichung nicht so groß sein (2 qm2)

Wie und was kann X jetzt noch machen und hat X ein Recht drei Monate in dem größeren Zimmer zu wohnen?

Huhu blublu,

bei mir im Kopf macht’s geraden nur blubblub. Will damit sagen, ich kann dem Ganzen nicht so recht folgen.

Also der Vermieter ist nicht der „richtige“ Vermieter sondern nur der Hauptmieter und hat mit einer anderen Person einen Untermietvertrag geschlossen?

Er sagt nun der Untermietvertrag soll nur fiktiv geschlossen worden sein damit Bafög-Antrag nicht ins Leere läuft?

Außerdem möchte der Hauptmieter nun vom Untermieter eine höhere als im fiktiven Mietvertrag für den Bafög-Antrag vereinbarte Kaution und außerdem soll dieser fiktive Mietvertrag jetzt in einen Zeitmietvertrag umgewandelt werden?

Es war mit dem Hauptmieter vereinbart, dass der Untermieter ab August in ein größeres Zimmer ziehen kann?

Das ganze soll jetzt nicht mehr gelten, weil der Untermieter an den Hauptmieter eine Monatsmiete nicht rechtzeitig bezahlt hat?

Der eigentliche Vermieter hat mit der ganzen Sache nix zu tun?

Sehe ich das jetzt mit meinem unterdurchschnittlichem IQ richtig?

Gruß

Joschi

Hallo Joschi

ja dacht ich mir fast dass das kompliziert is :wink:
Also es gibt nur einen Vermieter der aber keinen normalen Mietvertrag machen wollt sondern nur einen Untermietvertrag! warum weiß ich nicht, keine ahnung wo da die logik is! Und die wohnung gehört dem auch, also da hat sonst keiner mehr seine finger im spiel!

Huhu blublu,

ja dacht ich mir fast dass das kompliziert is :wink:

ja, zumindest für mich… aber so langsam kapiere ich es auch.

Also innerhalb der Wohnung sind Räume an einzelne Personen vermietet, richtig?

Wenns denn so ist, wohnt der Vermieter auch mit in der Wohnung?

Und zuletzt noch, ist das Zimmer möbliert vermietet oder stehen da die Mieter-Sachen drin?

Gruß

Joschi

Genau der Vermieter vermietet an alle Personen einzeln.
Und der Mieter wohnt im selben Haus aber in ner eigenen Wohnung.
Und das Zimmer wurde ünmöbliert vermietet.
Also man kann sich das eigentlich wie ne normale WG vorstellen.

Hallo blublu,

Und der Mieter wohnt im selben Haus aber in ner eigenen

Wohnung.

ich denke mal das sollte Vermieter heißen.

Dann sollte das ganze wie folgt bewertet werden können (wenns jemand hier besser weiß bitte berichtigen).

Person X hat einen Monat die Miete nicht bezahlt (war nicht da - hat die Mietzahlung jemand anderes in Aufrag gegeben, diese Person hat Mietzahlung leider nicht durchgeführt).

Aus einer einmalig verspäteten Mietzahlung würde ich keinen nach §573 BGB Abs.2 Punkt 1 Grund zur ordentlichen Kündigung sehen. Dies setzt jedoch voraus, dass in aller Regel die Miete pünktlich bezahlt wird.

Weiterhin würde ich keinen Grund für den Wegfall des Mieterschutzes der sich aus § 549 BGB ergeben könnte sehen.

Auch § 573a BGB würde ich ausschließen, da weder Abs. 1 noch Abs. 2 in ihrer Gesamtheit erfüllt sind.

Es bleibt also nur noch ein Kündigungsrecht nach § 573 BGB oder § 569 BGB wenn denn die Voraussetzungen erfüllt wären. Dies scheint hier nicht gegeben.

Also so einfach wird es dem Vermieter nicht fallen eine Kündigung (ob ordentlich oder auch außerordentlich) auszusprechen. Sollte er dies doch tun, so würde ich die an geeigneter Stelle prüfen lassen.

Darauf hin will Vermieter „als Sicherheit“ eine Kaltmiete Kaution mehr und dass der Mietvertrag nur noch befristet ist.

Kann er natürlich beides nicht, dazu bedarf es der Zustimmung des Mieters, der wohl aber keine Veranlassung dazu haben dürfte.

Person X hat jedoch einen Mietvertrag (Untermietvertrag) in dem die Kaution festgelegt ist, denn der Vermieter jedoch nicht als Mietvertrag ansieht (sagt Person X hat ihn übers Ohr gehauen, hat gesagt Mietvertrag für Bafög-Antrag und nicht als gültiger Mietvertrag, Person X ging jedoch davon aus, dass dieser Mietvertrag auch gültig für Mieter und Vermieter ist).

Na, da wäre dem Vermieter angeraten, dies nicht als Begründung anzugeben. Der Vertrag hat m.E. nach Gültigkeit.

Person X hat dies dem Vermieter gesagt (das es einen schriftlichen Mietvertrag gibt und da alle Kosten festgelegt sind) und nun möchte der Vermieter Person X kündigen.

Kein Kündigungsgrund.

  • und Person X soll für die Kündigungsfrist in einem kleineren Zimmer wohnen bleiben obwohl vorgesehen war, dass Person X ab Oktober in ein größeres Zimmer ziehen kann (dieses Zimmer steht auch im Mietvertrag, jedoch schon ab August und nicht erst ab Oktober - Vermieter sagt aber Nein weil angegeben Zimmergröße nur geschätzt wurde, jedoch dürfte die Abweichung nicht so groß sein (2 qm2)

Ist das Zimmer explizit (über Zimmernummer oder auch über die Lage des Zimmers in der Wohnung) im Vertrag ausgewiesen, so hat der Mieter Anspruch auf dieses. Auch mündliche Absprachen greifen, wenn bei Vertragsabschluß darüber Einigkeit bestanden hat. Dabei besteht jedoch ein Nachweisproblem. Hierbei könnte man die abweichende Zimmergröße durchaus als Nachweis verwenden.

hat X ein Recht drei Monate in dem größeren Zimmer zu wohnen?

Das würde ich so sehen, auch über den Zeitraum von drei Monaten hinaus, wenn der Vermieter keinen ordentlichen oder auch außerordentlichen Kündigungsgrund angeben kann.

Hoffe weitergeholfen zu haben.

Gruß

Joschi

Hallo Joschi

ja Vermieter sollte das heißen!
Und super cool danke für die Hilfe!

Eine Frage hät ich noch wie is das mit §573a BGB, kann der Vermieter danach kündigen? Also weil so ist das ja nur eine Wohung mit mehreren Zimmern, die halt vermietet werden. Zählen dann die einzeln vermieteten Zimmer jeweils als Wohnung (die Bewohner teilen sich halt Küche und Bad) oder nur als Zimmer? Weil dann kann er ja so kündigen…

Danke schon mal im Vorraus für die Antwort

Hallo blublu,

Eine Frage hät ich noch wie is das mit §573a BGB, kann der
Vermieter danach kündigen?

Meiner Ansicht nach greift § 573a BGB Abs. 1 nicht, da keine Wohnung vermietet wird sondern nur ein Raum mit Nutzungsrecht gemeinschaftlicher Räume.

§ 573a BGB Abs. 2 nicht, da der Vermieter nicht innerhalb der WG wohnt.

Aber angemerkt IANAL.

Gruß

Joschi