Hallo,
Vermieter X hat in einem Formular-Mietvertrag unter § XX Sonsige
Vereinbarungen folgende Regelung aufgeführt:
Zur Gewährleistung der Mietezahlung mit Nebenkosten verpflichtet
sich der Mieter, gegfls. Wohngeld, Leistungen nach dem ALG bzw.
sonstigen Sozialvorschriften zu beantragen und die Leistungen
an den Vermieter abzutreten.
Haltet Ihr diesen Passus für rechtlich O.K. und zweckmäßig? Gruß
Hallo Jackson,
gemeint ist es offensichtlich so, wie es aus dem ersten Teil des Satzes hervorgeht:
Zur Gewährleistung der Mietezahlung mit Nebenkosten
verpflichtet
Der Schluß der Forderung lautet aber:
und die
Leistungen
an den Vermieter abzutreten.
Dadurch dürfte die Klausel ungültig sein, da damit quasi die gesamten Bezüge gefordert würden. Bestenfalls kann es wohl nur so gedeutet werden, wie es aus dem ersten Teil zu verstehen ist.
Persönlich halte ich diesen Passus insgesamt für recht überflüßig. Sollte man in eine derartige Lage kommen, dann wird man wohl sowieso diese Leistungen beantragen. Und zur Mietzahlung hat man sich außerdem eh verpflichtet.
Gruß!
Horst