mal angenommen bei einer Wohnungsübergabe wird ein Protokoll erstellt, in dem der Vermieter alle Räume mit O.K. vermerkt und dies auch unterschreibt.
Nachträglich kommt es aber zu folgender Situtation:
Ein Fenster lässt sich nicht mehr öffnen und der ehemalige Vermieter beauftragt eine Fachfirma, die dieses Fenster nun öffnet. Es stellt sich heraus, dass Kleberreste des vorher dringewesenen Fliegengitterbandes in der Falz dafür verantwortlich waren. Bei Wohnungsübergabe ließen sich noch alle Fenster öffnen.
Der Vermieter spricht nun von einem verstecktem Mangel und möchte die Kosten erstattet bekommen, nachdem er alle vorherigen Mieter kontaktiert hat, um so eine eindeutige Schuldzuweiseung zu erreichen.
Ich habe gelesen, dass der Mieter nur für solche Schäden verantwortlich gemacht werden kann, die im Protokoll vermerkt sind. Eine Ausnahme würde nur für Schäden bestehen, die – auch bei hellem Tageslicht und nach eingehender Untersuchung durch den Vermieter – auch bei äußerster Sorgfalt nicht zu erkennen waren.
Desweiteren habe ich aber auch gelesen, dass es folgendes Gerichtsurteil gibt:
LG Potsdam, Urteil vom 26.02.2009 - 11 S 127/08
Ein Mieter kann grundsätzlich nur für die Schäden haftbar gemacht werden, die auch in einem Abnahmeprotokoll festgehalten sind.
Der Sinn des Protokolls liegt damit in der Bestandsaufnahme. Der Zweck darin, späteren Streit über das Vorhandensein und die Art von Schäden am Mietobjekt zu vermeiden. Der Mieter darf davon ausgehen, dass ihm nur die im Protokoll vermerkten Mängel angelastet werden.
Meine Frage: Ist dies ein versteckter Mangel, der durch mangelnde Sorgfallspflicht des Mieters enstanden ist und somit zu erstatten ist? Oder hat der Vermieter keine Handhabe, denn wenn er bei der Wohnungsübergabe die Fenster ordnungsgemäß geprüft hätte, dann hätte er auch die Kleberreste sehen können?
da die rechtlichen Grundlagen völlig richtig zitiert wurden, muss man hier den Einzelfall beurteilen.
Können sich Mieter und VM nicht einigen und bleiben beide bei ihrer Meinung, wäre ein Gericht anzurufen, aus der gesetzlichen Grundlage Recht zu sprechen.
Ein Mieter müsste sich also einen rechtlichen Beistand beschaffen, der diesen Einzelfall mit ihm bespricht und ggf. weitere Schritte begleitet.
Es wäre aber m.E. die Frage, was der VM für Schadensersatz verlangt, bzw. ob der Mieter nicht noch zur Beseitigung des Mangels aufgefordert werden kann (bzw. dazu bereits ist) und ob ein Kleberest eines Fliegengitters wirklich für einen Rechtsstreit mit allem Drum und Dran her halten sollte.
Es wäre aber m.E. die Frage, was der VM für Schadensersatz
verlangt, bzw. ob der Mieter nicht noch zur Beseitigung des
Mangels aufgefordert werden kann (bzw. dazu bereits ist)
Der VM verlangt die Erstattung der Kosten, wie schon geschildert.
Zur Beseitigung kann der Mieter ja nicht mehr wirklich aufgefordert werden, da die Beseitigung bereits durch die Fachfirma erfolgte und nun nur noch die Erstattung der Kosten an den VM im Raum steht.
ob ein Kleberest eines Fliegengitters wirklich für einen
Rechtsstreit mit allem Drum und Dran her halten sollte.
sehr wahrscheinlich eher nicht.
Es bleibt aber weiter noch fraglich, in wie weit der VM seine eigene Prüfungspflicht bei der Übergabe evtl. vernachläßigt hat.
rein rechtlich, wie gesagt, ist mit Sicherheit der Fall nicht über die pauschalen gesetzlichen Vorschriften zu lösen, da es ja keine Regelung gibt, wie: § 4711, Abschnitt 3, Klebereste im Fensterrahmen.
Rein vom Gefühl her würde ich persönlich auch sagen, der VM hätte das sehen können, so versteckt war der Mangel ja nun nicht wirklich. Hat er nicht, Protokoll unterzeichnet, Pech für ihn.
Da im Beispielfall der VM das nicht so sieht, ist es also dem Mieter überlassen abzuwägen, ob der VM hier die Nerven des Mieters testet, oder seine Streitbereitschaft, oder was auch immer.
Letztendlich wird der VM ja wahrscheinlich seine Kosten noch aus der Kaution befriedigen können (?), so dass also der Mieter gezwungen wäre, etwaige Beträge per Gericht einzufordern.