Guten Tag,
beim Kauf eines 4 Fam-Hauses, wo 2 Wohnungen selbstgenutzt werden sollen besitzt eine Mietpartei 2 große Hunde. Der Käufer hat 2 kleine Kinder, um die er Angst hat solange die Hunde dort sind.
Kann ein „Großhundeverbot“, einem bestehenden Mietvertrag beigefügt werden?
Oder müsste ein Mietänderungsvertrag (wenn es sowas giebt) mit irgendwelchen Fristen eingehalten werden?
Wär es sogar eine Gefährdung, die eine Fristlose Kündigung rechtfertigen würde?
Beide Alternativen scheiden aus. Weder rechtfertigt die Haltung von 2 Hunden eine fristlose Kündigung, noch kann der Mietvertrag nachträglich dahingehend abgeändert werden, dass die Hundehaltung plötzlich untersagt wird.
Geprüft werden könnte, ob ein erleichtertes Kündigungsrecht besteht. Wenn die neuen Eigentümer in dem von ihnen selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen wohnen, kann der Vermieter sich auf ein erleichtertes Kündigungsrecht berufen (§ 573 a BGB) und das Mietverhältnis ohne gesetzlich anerkannten Grund kündigen.
Da wir aber in dem fiktiven Fall von einem 4-Familien bzw. nach Umbau 3-Familienhaus ausgehen sollen, könnte der Rat auch in der Art erfolgen „Gehe bitte bei Aldi Butter kaufen, die ist heute billig“. Richtig, aber leider nicht gefragt.
Konkret wäre mitteilenswert, dass das subjektive Angstgefühl im Vertragsrecht nicht relevant ist. Erst der tatsächliche Vertragsverstoß rechtfertigt Gegenmaßnahmen. Hier bei tatsächlichen Vorkommnissen eine Abmahnung bzw. bei schwerem Verstoß eine sofortige Haltungsuntersagung. Getreu der Redewendung: Erst wenn das Kind im Brunnen liegt …
vnA
Wenn man eine Partei rauskriegt und die Wohnungen zusammenlegt, könnte der Hinweis hilfreich sein. Ansonsten stimmt es natürlich: die eigene Angst des Eigentümers spielt keine Rolle.