Eigentumswohnung im Mietshaus

Guten Tag,

vor 2 Jahren Kaufte eine ältere Dame eine Wohnung in einem mehrparteienhaus.
Die Wohnung der Dame ist die einzige Eigentumswohnung.
Alle anderen Wohnungen sind vermietet.
Nun ist der Vermieter gestorben und er hatte anscheinend viele Schulden sodas dieses Haus sowie das eigenheim des verstorbenen in die Hände der Bank geht.
Da das Objekt schon sehr alt ist muss man damit rechnen das die Bank renovieren möchte .
Muss die ältere Dame sich an den Kosten beeteiligen ?
Ihre Wohnung hat sie bereits Renoviert .
Wenn nun aber zb Fassaden oder zb die Heizungsanlage erneuert werden soll, kann die Bank sie zwingen diese erneuerungen mitzutragen ?
Die alte Dame ist nicht Kreditfähig und hat nur Ihre Rente als Einkommen.

MFG
Verena

Hallo,

da dies das Mietrechtsbrett ist, sollte der Beitrag evtl. weiter oben in Immobilien gestellt werden.

Nichtsdestoweniger könnte aus folgendem Teil-§ des WEG evtl. schon etwas abgeleitet werden:

quote

§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.
(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(3) Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 verbleibt es bei den Vorschriften des § 21 Abs. 3 und 4.

unquote

Gruß
Nita

Banken renovieren keine Häuser. Sie verkaufen sie üblicherweise. Im vorliegenden fiktiven Fall gehören ihnen die Eigentumswohnungen auch nicht, sondern den Erben. Die Bank setzt höchstens einen Zwangsverwalter ein wegen Überschuldung.

vnA