Wohnung streichen bei Auszug - pauschale Regelung?

Hallo zusammen!

Die in den letzten Monaten immer wieder auftauchende Diskussion und die unterschiedlichen Meinungen zu dem Thema beschäftigen mich:

Man hört immer wieder davon, dass man nach Ende der Mietzeit die Wohnung, aus der man auszieht, nicht mehr frisch streichen muss - unabhängig vom Zustand der bisherigen Farbe. Vereinbarungen im Mietvertrag seien diesbezüglich plötzlich nichtig geworden. Ich kann mir das einfach nicht vorstellen! Ich habe gegoogelt und in verschiedenen Foren nachgelesen, finde jedoch keine passende Antwort.

Mein Vater erzählte mir, dass sich die Gerichtsurteile in diesem Thema dermaßen angehäuft hätten, dass man auf Grund dieser Häufigkeit nun die Regelung verallgemeinert hat und man jetzt einfach nicht mehr streichen muss (er bezog sich auf einen Fernsehbericht). Wie gesagt - schön wär´s ja. Aber das kommt mir so unrealistisch vor (und am Ende natürlich auch unfair gegenüber dem Vermieter und dem Nachmieter), dass ich gern mal nachhaken möchte.

Ich danke Euch im Voraus für Eure Antworten!

Hallo,

ich versuch mal etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Wer hier was unrichtiges findet oder was zu ergänzen hat möge das bitte tun.

Erst mal ist der Vermieter verpflichtet auch Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen.

Und jetzt wird’s interessant:

Er kann seine Verpflichtung auf den Mieter abwälzen.
Dabei muß er jedoch beachten, dass er den Mieter nicht unangemessen benachteiligt.

Dies kann zum Beispiel wie folgt passieren:

  • Der Mieter wird verpflichtet nach gewissen Zeitabläufen Schönheitsreparaturen durchzuführen ungeachtet dessen, ob sie nötig sind.

  • Der Mieter wird (über AGB) verpflichtet, eine Endrenovierung durchzuführen, obwohl er turnusmäßig bereits verpflichtet wurde Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Beide Fälle beinhalten die Möglichkeit dem Mieter Aufgaben aufzuerlegen, welche eventuell noch nicht nötig sind. Daher sind sie nicht haltbar. (Als Beispiel: Mieter streicht seine Wohnung 1 Monat vor Auszug, weil es nötig wurde. In seinem Mietvertrag steht nun, er habe die Wohnung bei Auszug frisch gestrichen zu übergeben. Dies würde bedeuten, dass er nach 1 Monat wieder streichen müsste. Das benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher nicht zulässig.

Tritt der Fall ein, dass durch zwei oder mehrere Klauseln innerhalb des Vertrages der Mieter zu seinem Nachteil unangemessen benachteiligt wird, so sind beide Klauseln unwirksam.
Das „fatale“ ist nun, das die Klauseln durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden, welche da besagt: Der Vermieter ist - wenn nichts anderes vereinbart - für Schönheitsreparaturen zuständig.

Aber nichts desto trotz gibt es Vereinbarungen die zulässig sind.

Gruß

Joschi

Hallo Joschi! Danke für die ausführliche Antwort!

Die von Dir aufgeführten Punkte kenne ich natürlich. So oder ähnlich findet man es ja in fast jedem Mietvertrag. Mein Hauptanliegen war eigentlich eher die Aussage meines Vaters, dass man generell nicht mehr streichen muss bei Auszug - egal was im Mietvertrag steht. Ich bin der Meinung, mein Vater hat bei diesem Fernsehbericht nur mit einem halben Ohr hingehört… :wink:

Das würde bedeuten, ein Mieter kann die Wohnung „verwohnen“ und dann einfach gehen! Egal ob die Wände quietschrosa gestrichen sind, zahlreiche Bohrlöcher zum Vorschein kommen oder Nikotinverfäbrungen! Wie gesagt - toll und bequem für den Mieter, aber unfair für den Vermieter!

Ich versuche aber noch, eine weitere Quelle zu befragen. Wir haben einen Anwalt im Bekanntenkreis, fällt mir eben ein. Der wird die aktuelle Lage mit Sicherheit kennen. Falls Interesse besteht, werde ich hier noch berichten, was er gesagt hat!

Grüße, die Krawallschachtel.

Hallo Krawallschachtel,

MeinHauptanliegen war eigentlich eher die Aussage meines Vaters,
dass man generell nicht mehr streichen muss bei Auszug - egal
was im Mietvertrag steht. Ich bin der Meinung, mein Vater hat
bei diesem Fernsehbericht nur mit einem halben Ohr
hingehört… :wink:

Ich glaube da machts die Kombination: TV - Sensationsgier und das *nichtjedensatzgehörthaben* Deines Vaters.

Stimmt natürlich nicht!

Das würde bedeuten, ein Mieter kann die Wohnung „verwohnen“
und dann einfach gehen! Egal ob die Wände quietschrosa
gestrichen sind, zahlreiche Bohrlöcher zum Vorschein kommen
oder Nikotinverfäbrungen! Wie gesagt - toll und bequem für den
Mieter, aber unfair für den Vermieter!

Also, soweit es „normale“ Abwohnerscheinungen sind ist erst mal der Vermieter dran, da solche Benutzungen mit der Miete abgegolten sind.
Vereinbart man jedoch im Mietvertrag etwas anderes, so muß es so geregelt sein, dass der Mieter nicht „doppelt“ belastet werden kann. Wenn drin steht, der Mieter hat wenn nötig seine Wohnung zu streichen, so ist das vollkommen ok. Auch wenn im Mietvertrag drin steht, bei Übergabe haben die Tapeten in einer nicht aufdringlichen Farbe gestrichen zu sein, so ist das auch ok.

Gruß

Joschi

Alle die genannten Regelungen und Urteile befassen sich mit Schönheitsreparaturen. Nicht gemeint ist damit - auch nicht im BGB - ist die Beseitigung von Schäden. Quietschebunte Wände, übermäßige Durchlöcherung, übermäßige Nikotinablagerungen sind Schäden an der Mietsache, die der Mieter, wenn er sie verursacht hat, auch zu beseitigen hat.

vnA

Hallo,

im Prinzip ist die Antwort ganz einfach:

NEIN, es gibt keine allgemeine Regelung, nach der der Mieter pauschal nicht mehr streichen muss bei Auszug.

Alles kommt auf den jeweiligen Einzelfall an und hier alle Möglichkeiten aufzuführen, würde schlicht das Forum sprengen.

Bitte keine solche Pauschalmeinungen befolgen!

Gruß
Nita

@ Joschi und Von-nix-Ahnung:

Ich sehe das genauso und darf das Thema dann hiermit für erledigt erklären. :smile: Danke für den Austausch und viele Grüße!