Nachmieter Suche

Hallo,
folgender Sachverhalt.

Kündigung der Wohnung erfolgte am 25.09.2009 zum 15.11.2009. Der Verwalter bestätigte die schriftliche Kündigung zum 31.12.2009 (wg. 3 monatiger Kündigungsfrist)mit Möglichkeit zum früheren Auszug, wenn ein Nachmieter gefunden wird. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Verwalter ein Nachmietervorschlag vor!

Vor Kündigung wurden für die Wohnung mehrere Besichtigungstermine durchgeführt durch den Mieter durchgeführt. 4 der Interessenten haben sofort eine Selbstauskunft ausgefüllt. Des Weiteren wurde schriftlich eine Übereinkunft zur Übernahme der Wohnung ohne jegliche Schönheitsreparaturen bzw. Malerarbeiten getroffen und unterschrieben sowie eine mdl. Übereinkunft zur Abschlagszahlung der Küche vereinbart.

4 Interessenten wurden dem Verwalter (genehmigter Vertreter des Vermieters) zugetragen wobei er nur von dem ersten Interessenten Notiz nahm (die Unterlagen entgegengenommen - alle anderen wurden nicht beachtet). Dem Interessenten wurde die Bearbeitung der Unterlagen bestätigt und eine mögliche Übereinkunft telf. zugesagt.

Einer der 4 Interessenten hat sich mit dem Verwalter in Verbindung gesetzt und bei ihm sofort den Mietvertrag unterschrieben.

Eine schriftliche Bestätigung des Verwalters mit dem Nachmieter liegt dem jetzigen Meiter vor. Der Nachmieter versucht gegenüber dem jetzigen Mieter den Preis für die Küche zu drücken oder die Wohnung in diesem Zustand nicht anzunehmen.

a.) welche Rechte/ Möglichkeiten hat der jetzige Mieter?
b.) kann der NAchmieter auf einen gütligen Mietvertrag ab 15.11.2009 bestehen?

Hallo se-st,

a.) welche Rechte/ Möglichkeiten hat der jetzige Mieter?

er kann mit ihm verhandeln. Entweder einigen sich beide oder der Vormieter nimmt seine Sachen mit. Allein Sache der beiden.

b.) kann der NAchmieter auf einen gütligen Mietvertrag ab
15.11.2009 bestehen?

Wenn er einen solchen vom Vermieter bekommen hat, ja. Das ist Sache zwischen Nachmieter und Vermieter.

Gruß!

Horst

Hallo,

kleine Anmerkung:

Des Weiteren wurde schriftlich eine
Übereinkunft zur Übernahme der Wohnung ohne jegliche
Schönheitsreparaturen bzw. Malerarbeiten getroffen und
unterschrieben …

Ist fraglich, ob das haltbar nach § 138 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html) ist. Es mangelt offensichtlich an der Gegenleistung.

Gruß

Joschi