Schönheitsreparaturen

Hallo,

der Auszug aus der Wohnung steht bevor und diese Punkte sind dem Mietvertrag aus dem Jahr 04/2002 zu entnehmen:

"Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerkes sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen, Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen.

Bei normaler Benutzung sind die Schönheitsreparaturen, ab Vertragsbeginn gerechnet, in
Küche, Bad und WC alle 3 Jahre
für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen.

Der Mieter verpflichtet sich, vorstehende Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht entsprechend entsprechend dem Fristenplan auszuführen"

Ist dies rechtens? bzw. muss bei Auszug renoviert werden?

In diesem fiktiven Fall sehe ich keine unerwartete Benachteiligung des Mieters, da die Fristen in ihrer Formulierung durchaus auf den Zustand der Wohnung Rücksicht nehmen.

vnA

Hallo,
in wiefern wird auf den Zustand der WOhnung Rücksicht genommen? Aus welcher Formulierung entnehmen sie das?

„Bei normaler Benutzung“
Bei unnormaler z.B. unterdurchschnittlicher Nutzung können andere Fristen gelten. Es wird also Rücksicht auf den Zustand der Wohnung genommen.

„ab Vertragsbeginn gerechnet“
Es wird keine zusätzliche Schlussrenovierung gefordert

„sach- und fachgerecht entsprechend entsprechend dem Fristenplan auszuführen“
Es ist keine Firma vorgeschrieben, der Mieter kann es auch selbst durchführen (wenn er denn kann)

„in neutralen Farbtönen“
es ist kein genauer Farbton und kein Hersteller vorgeschrieben.

Aber: ianal

vnA