Pauschale für die Abnutzung von Flur, Küche, Bad ?

Guten Tag liebe Experten,

na dann beschreib ich mal das Anliegen:

Zwischen einem Mieter und Vermieter bestand ein Mietverhältnis, das 2 1/2 Jahre andauerte (1 Zimmer in 3er Wohngemeinschaft). Beim Einzug des Mieters waren Flur, Küche und Bad in einem bereits leicht abgewohnten Zustand. Während des Mietverhältnisses wurde keinerlei Schönheitsreparaturen/Renovierungsarbeiten vorgenommen. Stattdessen drang mindesten zwei mal Wasser (durch eine undichte Sillikondichtung im Bad) in die Wand zwischen Bad und Küche ein. Die Wand wurde danach nicht getrocknet, so dass sich leichter Schimmel bildete. Flur und Bad haben sich unwesentlich verändert.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses stellt der Vermieter nun eine 150 €-Pauschale für die allgemeine Abnutzung von Flur, Küche und Bad in Rechnung. Nachdem der ehemalige Mieter um eine detailliertere Begründung dieser Pauschale bat, zitierte der ehemalige Vermieter einen Kostenvoranschlag für Renovierungsarbieten von Flur, Küche, Bad von etwa 5500€. An Diesen Kosten müsse sich der ehemalige Mieter mit über 600 € beteiligen, auch wenn während des Mietverhältnissses keine Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden! Wenn der Mieter die Pauschale von 150 € nicht akzeptiert, behält der Vermieter sich vor diesen Renovierungsbetrag zu fordern.

Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. Der Vermieter selbst war bei der Zimmerübergabe auf Grund eines Auslandsaufenthaltes nicht verfügbar. Die Übergabe erfolgte durch einen Dritten, der auch auf Nachfrage nichts zu beanstanden hatte. Diese Unterredung erfolge ohne Zeugen.

Können Sie eine Aussage zu den Ansprüchen des Vermieters machen?

Vorab schon einmal vielen Dank.

Grüße Christian

Hallo,

nein eine Aussage ist nicht möglich, da der wichtigste Teil fehlt, nämlich die vertraglich vereinbarte Klausel zu Schönheitsreparaturen aus dem Mietvertrag.

Was ist mit Wohngemeinschaft gemeint? Eine WG, also mehrere Mieter? Hat jeder einen Mietvertrag mit dem VM? Alle ausgezogen?

Oder ist eine so etwas wie eine Wohnungsgenossenschaft gemeint?

Übrigens: Für die Silikonfugen im Bad ist üblicherweise der Mieter zuständig (wenn die Schönheitsreparaturen ihm obliegen). Daher könnte er durchaus auch für Folgeschäden wie Schimmel etc. haftbar gemacht werden!

Also erst mal Mietvertragsklausel zitieren, dann geht es weiter.

Gruß
Nita

Hier die weiteren Angaben. Wenn noch was fehlt bitte anmerken!

Dem Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter lag ein Standardbogen zugrunde (Stand: August 2006)

" 1. Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter auf seine Kosten die laufenden Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dazu gehören insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fussböden und Fußbodenleisten […]

Soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine spätere Durchführung der Schönheitsreparaturen erforderlich ist, beträgt der Zeitraum für die Arbeiten im allgemeinen

in Küchen, Bädern und Duschen - 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten - 5 Jahre

[…]

  1. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Regel-Renovierungsfristen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die bis dahin im Allgemeinen angefallenen und erforderlichen Schönheitsreparaturen auf Grund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:

Liegen die Schönheitsreparaturen für Küchen, Bäder und Duschen
länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33% der Kosten
länger als 2 Jahre zurück, so zahlt der Mieter 66% der Kosten

Liegen die Schönheitsreparaturen für Wohn- und Schlafräume, Flure Dielen und Toiletten
länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten
länger als 2 Jahre zurück, so zahlt der Mieter 40% der Kosten
länger als 3 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 60% der Kosten
länger als 4 Jahre zurück, so zahlt der Mieter 80% der Kosten

[…]

  1. Der Mieter ist bei allen Schönhetsreparaturen berechtigt, anstelle seiner zeitanteiligen Zahlungsverpflichtung, die noch nicht auf Grund des Fristenplanes fälligen Arbeiten bis kurz vor Ende der Mietzeit selbst durchzuführen. Bei Durchführung dieser Schönheitsreparaturen ist darauf zu achten, dass alle arbeiten sach- und fachgerecht vorgenommen werden und…"

Mit WG ist eine Wohngemeinschaft gemeint, in der drei Zimmer einzeln vermietet werden. Ausgezogen ist nur ein Person, an die die geschilderten Forderungen seitens des Vermieters gestellt wurden.

Es sei noch einmal drauf hingewiesen, dass die Räumlichkeiten beim Einug in keinem renovierten Zustand waren. Diese lagen vermutlich bereits einige Jahre zurück.

Ich hoffe die Angaben sind ausreichend?

Hallo,

na also, klappt doch! :smile:

Der Mieter der WG hat sich also - wie ich meine rechtsgültig - zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Der Zustand der Wohnung bei Einzug ist hier übrigens nicht relevant, wenn man ihn nicht irgendwie berücksichtigt, etwa im Übergabeprotokoll (ist wohl nicht gemacht worden) oder sogar im Vertrag.

Der Mieter hat sich außerdem dazu verpflichtet, anteilig Schönheitsreparaturen zu tragen, wenn er auszieht ohne renoviert zu haben.

Damit ist rechtsverbindlich eine Verpflichtung zum monetären Ausgleich evtl. notwendiger Schönheitsreparaturen eingegangen worden.

Das einzige was hier stört ist, das laut Vertrag dem Mieter Gelegenheit gegeben werden musste diese Renovierung selbst durchzuführen. Soweit ich verstanden habe, wurde dies unterlassen?

Des Weiteren wäre noch fraglich, wie der Bezug zu den verbleibenden Mietern gemacht wurde, denn generell wären ja Leistungen im Bereich Schönheitsreparaturen weiterhin möglich (zusammen mit den anderen Mietern).

Eine Übergabe ohne Beanstandung ist dann weiterführend, wenn sie a) schriftlich oder b) unter Zeugen durchgeführt wird. Fraglich ist, ob bei einer WG die gesamte Wohnung abgenommen wird, wenn ein Zimmer freigezogen wird.

Meine ganz persönliche Meinung: Prima Kiste, wenn man unter Hintanlassung von 150 Schleifen aus der ganzen Nummer raus ist. Die Befreiung von allen weiteren zukünftigen Ansprüchen sollte man sich aber schriftlich geben lassen, denn ab jetzt weiss man ja nicht, was die anderen Mieter und ein zukünftiger WG-Neuling in der Bude veranstalten.

Gruß
Nita