Kündigungsschutz bei möblierter Wohnung?

Hallo Wissende,

es gibt doch für die Mieter von ganz normalen, unmöblierten Wohnungen einen Kündigungsschutz.

Wie sieht es eigentlich bei möblierten Wohnungen aus, also Messezimmer, Monteurszimmer, so etwas? Diese sind ja für einen vorübergehenden Aufenthalt gedacht.

Besteht hierfür im gleichen Maße Kündigungsschutz wie für eine normale Mietwohnung? Oder gibt es andere Regelungen?

Schöne Grüße

Petra

Hallo Petra,

was ist denn da Vertragsgrundlage? Möblierte Wohnungen - wie im Betreff genannt - sind natürlich genauso dem Mietrecht nach zu bewerten, wie unmöblierte.

Bei Messezimmern etc. handelt es sich aber meist um Pensionen, wo man naturgemäß selbst nur für einen bestimmten Zeitraum eincheckt. Da braucht es entsprechend dann keiner Kündigung, da der Vertrag von Beginn an zeitlich festgelegt ist.

Eine Möglichkeit, die jetzt irgendwie zwischen beiden genannten stehen könnte, wäre vielleicht die, dass man auf Dauer in einer Pension lebt, aber das wäre wohl bei Monteurs- und Messezimmern eher nicht der Fall…

Gruß!

Horst

Hallo Petra,

Wie sieht es eigentlich bei möblierten Wohnungen aus, also
Messezimmer, Monteurszimmer, so etwas? Diese sind ja für einen
vorübergehenden Aufenthalt gedacht.

Eventuell greift § 549 BGB nach Abs. 2 Nr.1 oder Nr.2

http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html

Besteht hierfür im gleichen Maße Kündigungsschutz wie für eine
normale Mietwohnung? Oder gibt es andere Regelungen?

Für den Fall nach § 549 BGB Abs.2 Nr.2 kann die Wohnung bis zum 15. eines Monats zu dessen Ende gekündigt werden.

§ 573c BGB Abs. 3 (http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html)

Für den Fall nach § 549 BGB Abs.2 Nr.1 kann die Kündigungsfrist abweichend der gesetzlichen Regelung für „normale“ Wohnraummietverträge vereinbart werden.

§ 573 BGB Abs. 2 (http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html)

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

danke für die schnelle Antwort.

Eventuell greift § 549 BGB nach Abs. 2 Nr.1 oder Nr.2

Ok, da steht etwas von „vorübergehendem Gebrauch“. Aber wie lange ist denn „vorübergehend“? Eine Woche? Ein Monat? Ein Semester? Ein Jahr? Müsste man die maximale Mietzeit begrenzen, damit § 549 BGB anwendbar bleibt? Was, wenn der Mieter einfach länger bleibt, weil ihm die Wohnung gefällt?

Und wie ist das mit dem Wohnraum in der vom Mieter selbst genutzten Wohnung? Das habe ich nicht ganz verstanden. Heißt das, wenn man eine Einliegerwohnung vermietet, kann man dem Mieter zum 15. des Monats kündigen, wenn man aber mit ihm gemeinsam eine WG hat (ich denke hier z.B. an eine Mehrzimmerwohnung in einer Großstadt, die dem Vermieter gehört), dann bekommt man ihn u.U. nur schwer wieder los, obwohl man gezwungen ist, weiterhin mit ihm zusammen zu wohnen?

Ich stelle mir da einen WG-Mitbewohner vor, der irgendwann seine Miete nicht mehr zahlt, sich auch sonst zum Alptraum entwickelt, den man aber noch ein knappes Jahr lang ertragen muss, bis die Räumungsklage durchgesetzt ist. Vielleicht muss man sich in der Zeit auch noch selbst eine andere Wohnung suchen, weil man sich von besagtem Alptraum-Mitbewohner inzwischen fürchtet. Und natürlich verliert man auch Mitbewohner B, der ganz nett und vernünftig ist und auch nicht mehr mit Mitbewohner A, dem Mietnomaden, zusammenleben will.

Heißt das im Prinzip, es ist keine gute Idee, Zimmer zum vorübergehenden Gebrauch zu vermieten, wenn man selbst mit in besagter Dreizimmerwohnung wohnt, weil man dann ja in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mieter lebt und andere Gesetze gelten?

Gesetze sind ganz schön kompliziert.

Schöne Grüße

Petra

P.S. ‚Häusliche Gemeinschaft‘ in WG
Hallo nochmal,

die WG, von der hier die Rede ist, sei keine Kumpel-WG, in der man zusammen kocht und bis spät in die Nacht über Gott und die Welt diskutiert. Es sei eine reine Zweck-WG, die aus dem Grund besteht, weil eine Dreizimmerwohnung in besagter Großstadt (München?) sonst sowohl für den Vermieter als auch für die beiden Mieter unerschwinglich wäre.

Ich weiß nicht, ob so etwas für Gerichte einen Unterschied macht, aber ich dachte mir, ich schreibe es mal dazu.

Schöne Grüße

Petra

Hallo Petra,

Hier mal ein Link zu einem PDF-Dokument (Leseprobe)

http://shop.wolterskluwer.de/wkd/popup/?file=wkd%2F0…

Da wird ab Randnummer 39 genau beschrieben wie dies gemeint ist.

Gruß

Joschi

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Vielen Dank!
Hallo Joschi,

http://shop.wolterskluwer.de/wkd/popup/?

Vielen Dank für den Link. :smile: Das ist sehr interessant, und es sind genau die Informationen, die in meinem Buch über Immobilien fehlen.

Schöne Grüße

Petra