Hallo Joschi,
danke für die schnelle Antwort.
Eventuell greift § 549 BGB nach Abs. 2 Nr.1 oder Nr.2
Ok, da steht etwas von „vorübergehendem Gebrauch“. Aber wie lange ist denn „vorübergehend“? Eine Woche? Ein Monat? Ein Semester? Ein Jahr? Müsste man die maximale Mietzeit begrenzen, damit § 549 BGB anwendbar bleibt? Was, wenn der Mieter einfach länger bleibt, weil ihm die Wohnung gefällt?
Und wie ist das mit dem Wohnraum in der vom Mieter selbst genutzten Wohnung? Das habe ich nicht ganz verstanden. Heißt das, wenn man eine Einliegerwohnung vermietet, kann man dem Mieter zum 15. des Monats kündigen, wenn man aber mit ihm gemeinsam eine WG hat (ich denke hier z.B. an eine Mehrzimmerwohnung in einer Großstadt, die dem Vermieter gehört), dann bekommt man ihn u.U. nur schwer wieder los, obwohl man gezwungen ist, weiterhin mit ihm zusammen zu wohnen?
Ich stelle mir da einen WG-Mitbewohner vor, der irgendwann seine Miete nicht mehr zahlt, sich auch sonst zum Alptraum entwickelt, den man aber noch ein knappes Jahr lang ertragen muss, bis die Räumungsklage durchgesetzt ist. Vielleicht muss man sich in der Zeit auch noch selbst eine andere Wohnung suchen, weil man sich von besagtem Alptraum-Mitbewohner inzwischen fürchtet. Und natürlich verliert man auch Mitbewohner B, der ganz nett und vernünftig ist und auch nicht mehr mit Mitbewohner A, dem Mietnomaden, zusammenleben will.
Heißt das im Prinzip, es ist keine gute Idee, Zimmer zum vorübergehenden Gebrauch zu vermieten, wenn man selbst mit in besagter Dreizimmerwohnung wohnt, weil man dann ja in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mieter lebt und andere Gesetze gelten?
Gesetze sind ganz schön kompliziert.
Schöne Grüße
Petra