die As wohnen in einer Neubausiedlung, zu jeder Wohneinheit (Einzel-, Doppel- oder Reihenhaus) gehört eine Duplexgarage mit 2 Stellplätzen. Die As haben auch beide Stellplätze mit angemietet (stand vor Fertigstellung der Garagen bereits fest).
Nun ist aber der 2. Stellplatz praktisch nicht nutzbar. Die As haben 2 ganz normale Autos der unteren Mittelklasse, also nix großes, nix hohes, einfach ganz normale Autos. Laut Anleitung sollten auch von den Maßen her beide Autos reinpassen. Allerdings kann der untere Stellplatz nicht befahren werden wenn auf dem oberen ein Auto steht, da die Plattform nich weitgenug verfahren werden kann ohne das obere Auto zu beschädigen. Es bleibt eine 15-20 cm hohe Kante, die das untere Auto nicht überwinden kann.
Also kann sinnvoll nur ein Stellplatz genuzt werden. Sonst müsste man bei jedem rein und rausfahren ein Autoballett aufführen (oberes raus, unteres rein, oberes wieder rein) und das bei einer engen langen Zufahr aus der man nur rückwärts rauskommt, und Halte Verbot an der Straße.
Das selbe Problem haben auch die anderen Mieter, mit allen möglichen Kombinationen an Fahrzeugen (auch Klein- und Kleinstwagen).
Der Vermieter meinte dazu, dass man ja den unteren Platz für Fahrräder oder Rasenmäher nutzen könnte, was die Bedienungsanleitung allerdings ausdrücklich ausschließt.
Können die As die Miete für den 2.Stellplatz einbehalten oder mindern?
habt Ihr mal versucht, das Fahrzeug auf dem Oberdeck rückwärts einzustellen? Vielleicht klappt das.
Insgesamt scheint es mir, als hätten sich die Duplex-Parker nicht an die aktuelle Generation auf dem Automarkt angepasst. Unser System funktionierte nur bei Stufenheck-Limousinen, z. B. 7er BMW war kein Problem, aber ein Golf oder 3er BMW Touring passte von der Höhe des Hecks nicht. Eine Nachbarin hatte sich ihre nagelneue Mercedes B-Klasse auf diese Weise arg zusammengestaucht. Ich empfinde das eindeutig als Mangel.
Fahrräder kippten, jedenfalls bei der Konstruktion unseres Duplex, gern mal um, Motorrad ebenfalls Getränkekisten konnte man auch nicht in nennenswerter Anzahl stapeln. Insgesamt eine saublöde Erfindung.
habt Ihr mal versucht, das Fahrzeug auf dem Oberdeck rückwärts
einzustellen? Vielleicht klappt das.
Nein haben die As noch nicht Es steh im Moment oben ein tiefergelegtes Stufenheck-Cabrio, viel flacher gehts kaum mehr, aber einen Versuch isses wert… auch wenn man dazu die ganze lange Einfahrt rückwärts reinfahren wird müssen…
Insgesamt scheint es mir, als hätten sich die Duplex-Parker
nicht an die aktuelle Generation auf dem Automarkt angepasst.
hier muss ich kichern… die ham sich wohl verdammt lange nicht angepasst… das 2. Auto ist Baujahr 92
Unser System funktionierte nur bei Stufenheck-Limousinen, z.
B. 7er BMW war kein Problem, aber ein Golf oder 3er BMW
Touring passte von der Höhe des Hecks nicht. Eine Nachbarin
hatte sich ihre nagelneue Mercedes B-Klasse auf diese Weise
arg zusammengestaucht.
Autsch! naja die As ham dann den Versuch unterbrochen als die Antenne weggeknickt ist…
Fahrräder kippten, jedenfalls bei der Konstruktion unseres
Duplex, gern mal um, Motorrad ebenfalls Getränkekisten
konnte man auch nicht in nennenswerter Anzahl stapeln.
zumal die As dafür ja auch noch einen Keller und ein Fahrrad/Tonnen-Häuschen haben
soweit nichts konkret vereinbart wird, spricht der Jurist davon, dass „der gewöhnliche Gebrauch möglich sein muss“, eine „durchschnittliche Qualität und Güte“ geschuldet ist", … D.h. wenn wir von der Anmietung einer Duplex-Garage sprechen, dann darf der Mieter auch ohne besondere Vereinbarung davon ausgehen, dass er diese mit zwei durchschnittlichen PKW ohne Einschränkungen nutzen kann. Sollte es Einschränkungen geben, müsste der Vermieter hierauf im Vertrag hinweisen, also z.B. „keine Kombis“ oder „Nutzung der unteren Garage nur bei Rückwärtseinparken möglich“, …
Finden sich im Vertrag keine entsprechenden Einschränkungen, und stellen sich diese dann nachträglich erst für den Mieter heraus, dann liegt ein Mangel vor, wenn diese Einschränkungen nicht nur Kleinigkeiten z.B. im Sinne einer kleinen Komforteinbuße sind. Die vollständige fehlende Nutzbarkeit eines Einstellplatzes (und dabei ist es egal, dass hier zwei Plätze gemietet worden sind, von denen einer benutzbar ist), ist eindeutig ein ganz massiver Mangel, und berechtigt insoweit zur Minderung. Und zwar auf Null für den betroffenen Platz, denn der wurde nunmal zum Abstellen eines Autos und nicht für einen Rasenmäher gemietet. Sollte der Vermieter nicht nachbessern, wird die Geschichte wohl auf eine außerordentliche Kündigung hinauslaufen.