Guten Tag,
beim morgendlichen Duschen bricht dem Mieter der Hebel der Duscharmatur ab. Dieser sieht völlig verkalkt aus.
Im Mietvertrag findet sich folgender Absatz:
- Schäden an den Mieträumen
„Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an dem ihm überlassenen Türen,…Bade-und Duscheinrichtungen,… hat der Mieter bis 100 € im Einzelfall, jedoch maximal 500 € im Laufe eines Jahres zu tragen und sich bei größerem Aufwand mit dem genannten Betrag zu beteiligen.“
Dazu hätte ich 2 Fragen:
Ist eine solche Regelung zulässig, d.h. muss der Mieter die nun entstehenden Reparaturkosten auf jeden Fall zahlen?
Darf der Mieter eine solche Reparatur selbst durchführen oder muss er die Handwerkerkosten übernehmen, wenn der Vermieter darauf besteht?
Ich bin für jeden Rat dankbar!
Viele Grüße,
Leonard