Reparaturkosten bei Verschleißschaden an Dusche

Guten Tag,

beim morgendlichen Duschen bricht dem Mieter der Hebel der Duscharmatur ab. Dieser sieht völlig verkalkt aus.

Im Mietvertrag findet sich folgender Absatz:

  • Schäden an den Mieträumen
    „Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an dem ihm überlassenen Türen,…Bade-und Duscheinrichtungen,… hat der Mieter bis 100 € im Einzelfall, jedoch maximal 500 € im Laufe eines Jahres zu tragen und sich bei größerem Aufwand mit dem genannten Betrag zu beteiligen.“

Dazu hätte ich 2 Fragen:
Ist eine solche Regelung zulässig, d.h. muss der Mieter die nun entstehenden Reparaturkosten auf jeden Fall zahlen?
Darf der Mieter eine solche Reparatur selbst durchführen oder muss er die Handwerkerkosten übernehmen, wenn der Vermieter darauf besteht?

Ich bin für jeden Rat dankbar!

Viele Grüße,
Leonard

Hallo,

die Regelung ist meines Erachtens unzulässig.

Korrekt: Einen Betrag X (hier 100,-- €) für den Einzelfall als Kostenübernahme des Mieters mietvertraglich vereinbaren
Korrekt: Einen Maximaljahresbeitrag festlegen

Falsch: Vereinbaren, dass der Mieter sich in jedem Fall mit dem Einmalbetrag (100,-- €) an der Reparatur beteiligt.

Dadurch ist m.W. die gesamte Klausel hinfällig geworden und der Mieter muss gar nichts bezahlen.

Der VM muss im übrigen die Reparatur veranlassen und bezahlen und kann dann die Kosten vom Mieter zurückfordern, wenn der Rechnungsbetrag die vereinbarte Summe nicht übersteigt. Also nix mit selbst reparieren. Jedenfalls nicht um die Kosten zu drücken.

Aber das wäre in diesem Beispielfall ja auch nicht nötig.

Gruß
Nita