Mietkaution nur zur Hälfte gezahlt

Guten Tag,
ein Mieter hat nach 18 Monaten Mietdauer die vereinbarte Kaution nur zur Hälfte gezahlt. Er weigert sich auch nach mehrmaliger schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung den Restbetrag zu zahlen mit der Begründung, es gebe immer wieder Mängel an der Mietsache.

Der Mieter wird immer irgendeinen Mangel finden, auf den er sich berufen möchte, um die Restzahlung der Kaution abzulehnen. Ich meine, Mängel und Kaution haben nichts miteinander zu tun. Wenn es Mängel gibt, die ein Vermieter nicht beseitigt, besteht für den Mieter die Möglichkeit der Mietminderung.

Muss der Vermieter die Kaution schließlich einklagen oder gibt es noch andere Möglichkeiten?

Vielen Dank für Tipps.

daisy2

Hallo,

die Kaution steht dem VM zu - auch bei Mängeln an der Wohnung. Hierzu folgendes:

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Mietrechtliche Folgen, wenn die Kaution nicht bezahlt wird:

Der Vermieter kann auf Zahlung der Kaution klagen, falls der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Da dies zugleich auch eine Vertragsverletzung des Mieters darstellt, kann der Vermieter den Vertrag ordentlich (also nicht fristlos siehe nachfolgend!) gemäß § 573 Abs 2 Nr 1 BGB kündigen. Zu beachten ist, dass der Mieter kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution hat, und zwar auch dann nicht, wenn die Wohnung z.B. mit Mängel behaftet ist. Der Mieter kann dann die Miete mindern, aber nicht die vereinbarte Kautionszahlung verweigern ( AG Bonn WM 1988, 266). Nach Ansicht des LG München (Urteil vom 8. Dezember 1999, Az: 14 S 12619/99) ist die Nichtzahlung der Mietkaution ein Grund um die Wohnung fristlos zu kündigen. Dagegen rechtfertigt nach Ansicht des AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20. September 2001, Az: 716 C 187/01 ein Rückstand bei der Zahlung der Kaution dagegen keine fristlose Kündigung. Diese Ansicht dürfte zutreffend sein, denn die Nichzahlung der Kaution ist in § 543 Nr.3 BGB nicht als Kündigungsgrund benannt. In jedem Fal ist aber eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB möglich.
Verzugszinsen: Wenn ein Mieter mit der Zahlung der Mietkaution in >>> Verzug gerät, steht dem Vermieter kein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Sein Anspruch ist der Höhe nach auf die Zinsen beschränkt, die bei rechtzeitiger Zahlung auf dem Sonderkonto angefallen wären und die Mietsicherheit entsprechend erhöht hätten. LG Frankenthal 2. Zivilkammer, Urteil vom 15. August 2001, Az: 2 S 177/01 Fundstelle: ZMR 2001, 893-894

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Der Mieter darf zwar eine Kaution in drei Raten bezahlen, diese müssen aber bei Einzug in die Wohnung und in den jeweils folgenden Monaten geleistet werden.

Abgesehen von der Möglichkeit die Zahlung einzuklagen (auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses!) könnte einen säumigen Mieter die Aufklärung über die rechtliche Lage evtl. etwas einsichtiger machen.

Gruß
Nita