Kündigung durch Vermieter

Hallo,

in den handelsüblichen Mietvordrucken steht immer eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Angenommen es bestünde eine solcher Mietvertrag zu einem Mietverhältnis, das erst seit 2 Jahren besteht.

Der Vermieter möchte dem Mieter kündigen, da

  • die Schwester des Lebenspartners einziehen würde, was bevorzugt würde und
  • außerdem bekannt wäre, daß der bisherige Mieter nach selbst zu bewohnendem Eigentum Ausschau hält.

Eine einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages für 6 Monate später
lehnt der Mieter z.B. ab, weil er meint, dies sei „dreist“ vom Vermieter. Daher würde der Vermieter nun kündigen, jedoch aus Rücksicht auf einen geplanten 3monatigen Urlaub des Mieters nicht auf die festgelegten 3 Monate sondern auf 4 oder 5 Monate später.

Spräche rechtlich irgend etwas gegen diese Kündigung?
Würde ein Widerspruch des Mieters Aussicht auf Erfolg haben?
Was würde nach dem Widerspruch des Mieters passieren, wenn dieser direkt nach schriftlicher Abgabe seines Widerspruchs direkt in seinen langfristigen Urlaub verreisen würde?

Gruß, Eva

Der Vermieter möchte dem Mieter kündigen, da

  • die Schwester des Lebenspartners einziehen würde, was
    bevorzugt würde und

Meines geringen Erachtens gehört die Schwester des Lebenspartners nicht wirklich zu dem Personenkreis, dessen Umzugswunsch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen würde. Aber vielleicht weiss es jemand anderes besser.

  • außerdem bekannt wäre, daß der bisherige Mieter nach selbst
    zu bewohnendem Eigentum Ausschau hält.

Ja und?

Spräche rechtlich irgend etwas gegen diese Kündigung?
Würde ein Widerspruch des Mieters Aussicht auf Erfolg haben?
Was würde nach dem Widerspruch des Mieters passieren, wenn
dieser direkt nach schriftlicher Abgabe seines Widerspruchs
direkt in seinen langfristigen Urlaub verreisen würde?

Theoretisch ist der Mieter im Recht. Praktisch könnte er bei seiner Rückkehr vor einer geräumten Wohnung stehen. In der Zwischenzeit strengt der Vermieter eine Räumungsklage an, die Fristen laufen ab und der Gerichtsvollzieher macht reinen Tisch. Alles theoretisch, ich kenne ja die genauen Zeiten nicht… Lieber jemanden beauftragen, den Briefkasten regelmäßig zu leeren!

Moin,
handelt es sich bei dem fiktiven Gebäude um ein Zweifamilienhaus, bei der eine Wohneinheit vom VM bewohnt wird?

vnA

Hallo,

bei dem angenommenen Gebäude handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus:
2 größere Wohnungen (eine vom Vermieter und eine vom Mieter bewohnt) und zwei kleine Appartements.

Gruß, Eva

Meines geringen Erachtens gehört die Schwester des
Lebenspartners nicht wirklich zu dem Personenkreis, dessen
Umzugswunsch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen
würde.

Meinung oder Wissen?

  • außerdem bekannt wäre, daß der bisherige Mieter nach selbst
    zu bewohnendem Eigentum Ausschau hält.

Ja und?

Der Grund dürfte klar sein: Der Vermieter muß jetzt evtl. auf die Chance eines langfristigen Mietvertrages mit der künftigen Schwägerin verzichten und erhält vielleicht 2 Monate später die Kündigung des Mieters, weil der das gewünschte Häuschen gefunden hat …

Theoretisch ist der Mieter im Recht.

Meinung oder Wissen? Ggf. worauf basierend?

Gruß, Eva

Moin,
573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters kommt somit nicht in Betracht. Es kann also lediglich ordendlich nach 573 gekündigt werden. Im angenommenen fiktiven Fall wäre dies 573 Abs. 2.2 BGB
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__573.html

Eine recht umfassende Aufarbeitung findest du hier
http://www.123recht.net/Eigenbedarfsk%C3%BCndigung-d…
Die berechtigten Personen sind unter Pkt. 3 aufgeführt. Angehörige eines Lebenspartners sind nicht dabei. Wobei sich bei Lebenspartnerschaften, aufgrund ihrer Häufigkeit, in letzter Zeit doch einiges bewegt (aber halt nicht alles).

vnA

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Meines geringen Erachtens gehört die Schwester des
Lebenspartners nicht wirklich zu dem Personenkreis, dessen
Umzugswunsch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen
würde.

Meinung oder Wissen?

Meinung. Deshalb ja „meines geringen Erachtens“. Lebenspartner ist ja ebenfalls so ein schwammiger Begriff.

  • außerdem bekannt wäre, daß der bisherige Mieter nach selbst
    zu bewohnendem Eigentum Ausschau hält.

Ja und?

Der Grund dürfte klar sein: Der Vermieter muß jetzt evtl. auf
die Chance eines langfristigen Mietvertrages mit der künftigen
Schwägerin verzichten und erhält vielleicht 2 Monate später
die Kündigung des Mieters, weil der das gewünschte Häuschen
gefunden hat …

Was aber immer noch nicht das Problem des Mieters ist, oder?

Theoretisch ist der Mieter im Recht.

Meinung oder Wissen? Ggf. worauf basierend?

Auf der o.g. 50% sicheren (und zu 50% angenommenen) Annahme, daß die Kündigung unwirksam sein dürfte.

Hallo,

an eine Eigenbedarfskündigung werden hohe Anforderungen gestellt. Die Schwester des Lebenspartners gehört nicht zum Kreis der Personen, mit deren Zuzug man eine Eigenbedarfskündigung ohne Probleme begründen kann, wobei sich hier die neuere Rechtsprechung auch etwas gelockert hat.

Allerdings muss der Eigenbedarf über die gesamte Phase der Eigenbedarfskündigung und auch evtl. sich anschließender Rechtsstreits bestehen bleiben. Sollte also ein potentieller neuer Mieter sich aus Zeitgründen während eines auch schon mal Monate bis Jahre dauernden Rechtsstreits anderweitig umsehen müssen, ist die Eigenbedarfskündigung sofort hinfällig.

Allein mit Formfehlern kann ein VM jedoch schon die Kündigung nichtig machen und hat dann keine Chance auf Besserung, da es gerade bei dieser Kündigungsform nicht um „trial and error“ geht, man hat also keine Mehrfachversuche bis Inhalt und Form den rechtlichen Ansprüchen genügen.

Evtl. wäre es einem VM im beschriebenen Fall anzuraten, gemeinsam mit der Schwester des Lebenspartners nach einer Lösung zu suchen, die dem jetzigen Mieter alle Zeit lässt ein eigenes neues Domizil zu suchen.

Gruß
Nita

Dankeschön! owT
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