Kündigung des Mietvertrags

Hallo,

irgendwo im Internet habe ich gelesen, dass, wenn ein Mietvertrag mit mehreren Personen abgeschlossen wurde und dieser MV dann gekündigt werden soll, die Personen, die den MV unterschrieben haben, alle die Kündigung unterschreiben müssen, damit diese wirksam wird.

Wenn im Mietvertrag nun folgender Passus stehen würde:

§ XX Personenmehrheit als Mieter

Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
Für die Rechtswirksamkeit von Erklärungen mit vertragsverändernder Wirkung genügt die Abgabe von oder gegenüber einem der Gesamtschuldner.

Könnte man in so einem Fall davon ausgehen, dass auch die Unterschrift EINES Mieters unter die Kündigung genügt (z.B. EINEM der beiden Ehepartner), auch wenn beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben haben?

Müßte das Kündigungsschreiben in diesem Fall in der Wir-Form verfasst werden, aber eine Unterschrift genügt? Oder kann man das Kündigungsschreiben in der Ich-Form schreiben und allein unterschreiben?

Gruss
Amsel

Hallo,

meiner Meinung nach kann der Mieter der die Kündigung ausspricht in der Ich-Form kündigen unter Bezug auf die entsprechende Passage im Mietvertrag, also etwa:

Mit Bezug auf § XYZ des Mietvertrages vom XXX für die Wohnung XXX kündige ich hiermit fristgerecht zum XXX… auch im Namen von XXX

usw. und so fort.

Dann sollte aller Form Genüge getan sein. Aber isch bin kein Anwalt.

Gruß
Nita

Hallo Amsel,

die Kündigung des Mietvertrages muß von allen Mietern unterschrieben sein, um aus dem Mietvertrag herauszukommen.

Sollte einer der Mieter die Wohnung behalten wollen, muß ein Antrag auf Vertragsaufhebung und Anschlussvermietung oder etwas Ähnliches aufgesetzt und von beiden Mietern unterschrieben werden (von dem der kündigen möchte und von dem der in der Wohnung verbleiben will).

Die Kündigung eines von mehrerern Mietern ist unwirksam und der Vermieter kann weiterhin an diesen Mietern mit Haftung und Kosten herantreten.

Habe mich in diesem Thema sehr gut informiert, weil ich genau diesen Fall vor einem halben Jahr hatte…

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Gruss,

Heike

Hallo Heike,

Aufgrund welcher Tatsache bist Du der Meinung der folgende Passus hätte keinen Bestand?

Zitatanfang

§ XX Personenmehrheit als Mieter

Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
Für die Rechtswirksamkeit von Erklärungen mit vertragsverändernder Wirkung genügt die Abgabe von oder gegenüber einem der Gesamtschuldner.

Zitatende

Gruß

Joschi