Kündigung des Mietvertrags

Hallo,

es geht um einen Mieter einer Wohnung in einem Einfamilienhaus. Es gibt eine Verbindungstür, die aber nicht genutzt wird. Die Wohnung hat einen eigenen Eingang, also eine eigene Haustür. Der Vermieter sagt, der Mieter sei sein Untermieter.

Nun sagt der Vermieter dem Mieter, sein Sohn (16) würde in 5 Monaten in die Wohnung einziehen.

Kann er den Mieter einfach rauswerfen? Der Mietvertrag ist ja nicht befristet.

Der Mieter ist ein wenig verärgert, da er sich gut eingerichtet hat und den Eindruck hat, dass das dem Vermieter nicht passt, der über seine Wohnung jederzeit frei verfügen will. Theoretisch hätte der Vermieter dem Mieter, der seit 5 Jahren dort wohnt, schon etwas früher mitteilen können, dass sein Sohn einmal dort einziehen soll.

Freue mich auf Antworten-
danke-
Anwärter

Hallo,

es geht um einen Mieter einer Wohnung in einem
Einfamilienhaus. Es gibt eine Verbindungstür, die aber nicht
genutzt wird. Die Wohnung hat einen eigenen Eingang, also eine
eigene Haustür. Der Vermieter sagt, der Mieter sei sein
Untermieter.

Nun sagt der Vermieter dem Mieter, sein Sohn (16) würde in 5
Monaten in die Wohnung einziehen.

Kann er den Mieter einfach rauswerfen? Der Mietvertrag ist ja
nicht befristet.

Ja. Der Vermieter darf dem Mieter kündigen, wenn die Wohnung für private Zwecke gebraucht wird.

Der Mieter ist ein wenig verärgert, da er sich gut
eingerichtet hat und den Eindruck hat, dass das dem Vermieter
nicht passt, der über seine Wohnung jederzeit frei verfügen
will. Theoretisch hätte der Vermieter dem Mieter, der seit 5
Jahren dort wohnt, schon etwas früher mitteilen können, dass
sein Sohn einmal dort einziehen soll.

Eine Frage des Anstandes…Wenn der Vermieter keinen Anstand hat, kann er es dir auch erst später sagen.

Freue mich auf Antworten-
danke-
Anwärter

Hallo,

in der von dir genannten Konstellation hat der Vermieter ein erleichtertes Kündigungsrecht. Siehe auch den folgenden Paragraphen des Mietrechts:

quote

§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

unquote

Hier hat der Mieter - bei allem verständlichen Ärger - keine Chance und nur das Recht auf eine verlängerte Kündigungsfrist, siehe oben. Denn an eine echte Eigenbedarfskündigung stellt der Gesetzgeber recht hohe Forderungen, da gibt es mehr Chancen.

Gruß
Nita

Hallo,

Hi

Denn an eine echte Eigenbedarfskündigung stellt
der Gesetzgeber recht hohe Forderungen, da gibt es mehr
Chancen.

Welche denn? Die dreimonatige Kündigungsfrist als „Chance“? Die hätte er ja eingehalten.

Anwärter

Sorry,

han isch disch verwirrt?

Wenn der Mieter in einem Haus wohnen würde, wo mehr als insgesamt 2 Wohnungen sich befänden, dann müsste der Eigentümer (VM) eine Eigenbedarfskündigung schreiben, wie sie §573, Absatz 2, gesetzlich festgelegt ist.

Die Rechtsprechung hat zu diesem Paragraphen genaue Vorgaben festgelegt, wie, wann und warum ein VM wegen Eigenbedarf kündigen darf und was passiert, wenn er dies nur vortäuscht. Da kann schon ein nicht ausreichend formuliertes Schreiben die Eigenbedarfskündigung nichtig machen.

In dem von dir geschilderten Fall hat der VM das aber überhaupt nicht nötig. Durch die Wohnsituation: Eigentümer in seiner Wohnung und eine 2 Wohnung im Haus fällt diese Angelegenheit unter §574 und das erleichterte Kündigungsrecht des VM. Er braucht überhaupt nicht wegen Eigenbedarfs zu kündigen!

Das einzig positive, was der Mieter jetzt noch aus der Angelegenheit ziehen kann ist eine 3monatige Verlängerung der Kündigungsfrist.

Gruß
Nita

D.h. also, der Mieter muss raus, und wenn der Vermieter sagt: in 5 Monaten, dann sind da drei Monate drinne, und der Mieter muss sich fügen.

?

Hi,

mit der Behauptung, der Mieter sei Untemieter, will der VM offensichtlich die strengen Schutzvorschriften umgehen.
Ob dem aber wirklich so ist, entscheidet nicht der VM. Als betroffener Mieter würde ich mich mal vom Mieterverein oder einem Anwalt beraten lassen, dem man die konkreten Vehältnisse schildern und der sich vor allem auch den Mietvertrag genau ansehen kann.

Erst wenn diese Frage geklärt ist, kann man dem M auch weitere Ratschläge geben (und sei es der, sich schnell eine neue Wohnung zu suchen).

Gruß Stefan

Kann man nicht auch irgendwo nachlesen, ob der Mieter in dem Fall Untermieter ist, oder nicht? (Ich hatte es aus den vorhergegangenen Beiträgen so verstanden, dass das der Fall ist, wenn der Vermieter nur eine weitere Wohnung in dem Haus, in dem er lebt, vermietet.)

Dankbar für Links / Infos
Anwärter

Hallo,

bitte lies noch mal, was ich oben über die erleichterte Kündigung schrieb. Statt 3 Monate normale Kündigungsfrist hat der Mieter hier 3 m e h r, also 6 Monate.

Außerdem muss der VM natürlich ordnungsgemäß schriftlich kündigen und zwar im Moment bis zum 03.12.2009, sonst wird das nix.

Wenn der VM wegen Eigenbedarf kündigt, dann wären es nur 3 Monate. Hier käme es dann darauf an zu prüfen, ob der VM diesen Eigenbedarf formal korrekt formuliert hätte, sonst gilt diese Kündigung auch nicht.

Beide m u s s aber schriftlich geschehen und dann kann der Mieter erst reagieren und prüfen.

Gruß
Nita

Hallo Nita,

bitte lies noch mal, was ich oben über die erleichterte
Kündigung schrieb. Statt 3 Monate normale Kündigungsfrist hat
der Mieter hier 3 m e h r, also 6 Monate.

kleine Anmerkung:
Nach § 573c BGB wären es 6 Monate
nach § 573a BGB wären es 9 Monate
weil der Mieter schon 5 Jahre bewohnt.

Gruß

Joschi

4 Jahre, sorry. Der Vermieter kündigt aus Eigenbedarf, der Mieter kennt die Familie des Vermieters gut, erst soll die Schwiegermutter einziehen, anschließend der älteste Sohn.

VG
Anwärter