Mietkaution

Hallo, mal folgendes beispiel:
Ein Mieter gerät mit einem Monat Mietzahlung in verzug. Er hat aber beim Einzug eine Mietkaution hinterlegt.Muss der Vermieter die Ausstehende Miete von der Kaution nehmen oder kann er trotzdem abmahnen und kündigen??

MFG

Hallo,

a) die Mietkaution dient als Sicherheitsleistung und ist nicht als Puffer für zwischenzeitlich auftretende Zahlungsschwierigkeiten des Mieters gedacht. Selbst wenn der VM den Mietausfall daraus befriedigen würde, dann hätte er trotzdem Anspruch darauf dass die Mietsicherheit (Kaution) wieder aufgefüllt würde. Ergo: Er kann genausogut die Zahlung der Miete anmahnen.

b) Bei einem Betrag von einer ausbleibenden Monatsmiete kann der VM überhaupt noch nicht kündigen, sondern erst wenn zwei Monatsmieten fehlen. Selbst wenn er dann fristlos kündigt, wird diese (fristlose) Kündigung nichtig, wenn die Miete dann (vollständig) gezahlt wird. Es sei denn der VM hat gleichzeitig hilfsweise fristgerecht gekündigt.

Gruß
Nita

Hallo,

b) Bei einem Betrag von einer ausbleibenden Monatsmiete kann
der VM überhaupt noch nicht kündigen, sondern erst wenn zwei
Monatsmieten fehlen.

kleine Anmerkung:

Sollte der Zahlungsrückstand auf Dauer bestehen, sozusagen die Miete immer erst 1 Monat zu spät fliesen oder der Mieter des öfteren die Miete nicht pünktlich zahlen und dies auf sein Verschulden hin erfolgen, so kann der Mietvertrag durch den Vermieter nach § 573 Abs.2 Punkt 1 (http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html) ordentlich gekündigt werden, wenn der Vermieter das Verhalten des Mieters zuvor erfolglos abgemahnt hat.

Gruß

Joschi

Hi,

b) Bei einem Betrag von einer ausbleibenden Monatsmiete kann
der VM überhaupt noch nicht kündigen, sondern erst wenn zwei
Monatsmieten fehlen.

Hmm, es reicht wenn mehr als eine Monatsmiete im gesamten fehlt…

Selbst wenn er dann fristlos kündigt,
wird diese (fristlose) Kündigung nichtig, wenn die Miete dann
(vollständig) gezahlt wird.

Imho wäre dies die alte Regelung. Nach der Veränderung von 2005 gfilt dies nicht so, wenn abgemahnt wurde und dann die fristlose Kündigung erfolgt. Die Begleichung der Mietschulden steht dem VM auch nach der Kündigung zu. Wenn sie zeitnah beglichen werden fallen eben weniger Verzugszinsen an.

Es sei denn der VM hat
gleichzeitig hilfsweise fristgerecht gekündigt.

Das wäre als Absicherung zu empfehlen.

Gruß
Nita

Hallo Mc Leo,

b) Bei einem Betrag von einer ausbleibenden Monatsmiete kann
der VM überhaupt noch nicht kündigen, sondern erst wenn zwei
Monatsmieten fehlen.

Hmm, es reicht wenn mehr als eine Monatsmiete im gesamten
fehlt…

nicht zwingend, das regelt § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Ansonsten müssen 2 Monatsmieten fehlen.

Selbst wenn er dann fristlos kündigt,
wird diese (fristlose) Kündigung nichtig, wenn die Miete dann
(vollständig) gezahlt wird.

Imho wäre dies die alte Regelung. Nach der Veränderung von
2005 gfilt dies nicht so, wenn abgemahnt wurde und dann die
fristlose Kündigung erfolgt. Die Begleichung der Mietschulden
steht dem VM auch nach der Kündigung zu. Wenn sie zeitnah
beglichen werden fallen eben weniger Verzugszinsen an.

Meines Wissens gilt § 569 Abs.3 Nr.2 BGB immer noch.

Gruß

Joschi

Hallo J.

b) Bei einem Betrag von einer ausbleibenden Monatsmiete kann
der VM überhaupt noch nicht kündigen, sondern erst wenn zwei
Monatsmieten fehlen.

Hmm, es reicht wenn mehr als eine Monatsmiete im gesamten
fehlt…

nicht zwingend, das regelt § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe
a BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Ansonsten
müssen 2 Monatsmieten fehlen.

gut, wurde nachgeschlagen

Selbst wenn er dann fristlos kündigt,
wird diese (fristlose) Kündigung nichtig, wenn die Miete dann
(vollständig) gezahlt wird.

Imho wäre dies die alte Regelung. Nach der Veränderung von
2005 gfilt dies nicht so, wenn abgemahnt wurde und dann die
fristlose Kündigung erfolgt. Die Begleichung der Mietschulden
steht dem VM auch nach der Kündigung zu. Wenn sie zeitnah
beglichen werden fallen eben weniger Verzugszinsen an.

Meines Wissens gilt § 569 Abs.3 Nr.2 BGB immer noch.

habe mich wohl vertan, sorry
zum letzen Satz wird weiter gestanden :smile:

vlg MC