Streichen bei Auszug nach Ersteinzug?

Hallo,
mich interessiert das Recht zu folgender hypothetischen Situation:

Mieter A zieht in eine frisch renovierte und gestrichene Wohnung als Untermieter ein. Im Mietvertrag stehen die üblichen Schönheitsreperaturen (gültig formuliert) und das die Wohnung frisch renoviert bezogen wurde. Des Weitern wird für die Beendigung des Mietverhältnisses eine Übergabe vertragsgemäß und sauber festgelegt.

Nun die Annahme, Mieter A möchte nun nach gut zwei Jahren aus der Wohnung ausziehen. Die Wohnräume sind natürlich nicht mehr im Originalzustand wie vor zwei Jahren, da ja Möbel drin gestanden haben und auch Regale angebohrt waren.

Wenn der Vermieter nun verlangen würde, dass die Wohnräume frisch gestrichen werden, wäre das richtig oder würde es ausreichen, wenn Mieter A Bohrlöcher schließen und schlechte Stellen ausbessern würde?

hi,

ohne dir und deinem anliegen zu nahe treten zu wollen, aber tu uns allen doch bitte den gefallen und arbeite dich ein bißchen durch´s archiv. just diese fragestellungen wurden insb. in den letzten wochen in excesso abgehandelt, daher macht es wenig sinn, wenn sich hier jemand hinsetzt und alles nochmal aufschreibt.

wenn dann immer noch fragen offen sind - herzlich gerne!

saludos, borito

Danke für die Info. Das hab ich ja schon versucht. Sonst hätt ich ja nicht nochmal was neues geschrieben :wink:

Wozu ich haber nix gefunden hab, und darum ging es mir besonders, ist, wie die Regelung ist, wenn die Wohnung Erstbezug war (kann ja sein das es da Unterschiede gibt - oder eben auch nicht) und was diese Aussage „vertragsgemäß übergeben“ bei Auszug heißt.

hi,

meines wissens nach ist das völlig wurscht, ob es sich um einen erst- oder einen folgebezug handelt. grds. ist die mietsache so zu übergeben bei auszug, wie man sie erhalten hat. diese ganzen passagen über renovierungspflicht etc. betreffen im wesnetlichen ja die langjährig gängigen klauseln, daß der mieter entweder unabhängig von mietdauer oder gestaffelt nach mietdauer komplett zu renovieren hätte, ohne daß auf den zustand der wohnung abgestellt wird.
im klartext: bohlöcher sind allemal zu verschließen, und zwar fachgerecht und so, daß man auch das „verschlossene“ nicht mehr sieht. böden und wände müssen nach wie vor in gutem zustand sein - wer möbel an der wand stehen hatte oder bilder aufgehängt, und nun sieht man deutlich die ränder, der darf den pinsel schwingen.
wer brandlöcher im teppich hat oder ordentliche riefen vom möbelverschieben ins laminat gedrosselt, der wird wohl auch zu kasse gebeten.
naäheres regelt im übrigen der mietvertrag, da wäre es schon sehr hilfreich, die entsprechenden passagen zu kennen :smile:
summa summarum: es kömmt wie üblich auf den einzelfall an.

was mich am meisten verwirrt: du schreibst, du hättest ein UNTERmietverhältnis. dann bist du dem hauptvermieter ja gar nicht verpflichtet - dem vermieter gegenüber tritt der hauptmieter in pflicht. du als untermieter bist nur dem untervermieter verpflichtet, und da sollte es doch hoffentlich auch schriftliche und zitierfähige regelungen geben?

saludos, borito

Ja es handelt sich nur um einen Untermietvertrag, aber der beinhaltet die Klausel: Wenn nicht anders festgelegt, wie im Hauptmietvertrag. Und daran muss man sich dann ja wohl halten.

Sprich: Man muss also Wände frisch streichen wenn sie neu waren, auch wenn man weniger als 5 Jahre drin gewohnt hat?

hi,

nein, nicht zwingend. nochmal: es kommt ganz entscheidend auf den zustand der wände an.
wenn jemand eine wohnung bezieht, die frisch egstrichen war, und zieht aus dieser wohnung nach 2 jahren wieder aus und die wände sehen noch tipp-topp aus, dann muß derjenige nicht zwingend streichen.
vermieter sehen das i.a. meistens anders als mieter, das liegt in der natur der sache. und es gibt einen gaaaanz großen grauraum zwischen diesem (mieter)weiß und (vermieter)schwarz, der sich da nennt: auslegungssache.
mach am besten selbst die probe auf´s exempel: wenn du an deinen wänden SICHTBAR farbunterschiede, striemen, kratzer, abschattungen, dunkle oder helle flecken siehst, dann muß was getan werden. eine wand „optimierungsbedürftig“ heißt nicht automatisch das ganze zimmer streichen. alle wände streichen heißt nicht automatisch die decke streichen.
kannst du keinerlei unterschiede feststellen, dann kann es durchaus sein, daß nichts getan werden muß. zur sicherheit z.b. einfach mal jemanden in die wohnung holen, der das KRITISCH beäugen soll (freund oder bekannte). wenn dem was auffällt, fällt´s dem (noch kritischeren) vermieter erst recht auf.
und wie gesagt: bohrlöcher etc. müssen eh beseitigt (=unsichtbar gemacht) werden.

saluods, borito