Guten Tag,
bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag wurden zwei aufeinander folgende Mieten nicht bezahlt. Die fristlose Kündigung wurde verschickt. Daraufhin wurde der Rückstand komplett bezahlt. Gilt der Mietvertrag weiterhin, obwohl in der fristlosen Kündigung der §545 BGB ausgeschlossen wurde?
Hallo,
also grundsätzlich würde im Falle des Ausgleichs der noch offenstehenden Mieten das Mietverhätnis wie gewohnt weiterbestehen.
Wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben jedoch einer stillschweigenden Verlängerung widerspricht (§ 545 BGB), dann ist dem leider nicht so und der Termin der fristlosen Kündigung ist weiterhin gültig.
Lieben Gruß
Leilani
Hallo Leilani,
Wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben jedoch einer
stillschweigenden Verlängerung widerspricht (§ 545 BGB), dann
ist dem leider nicht so und der Termin der fristlosen
Kündigung ist weiterhin gültig.
dem ist natürlich nicht so, da der § 545 BGB genau diesen Umstand nicht erfasst, sondern wie von vnA schon richtig verlinkt, der § 569 Abs.3 Nr.2 BGB greift.
Gruß
Joschi
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