Nebenkostenabrechnung - Grundsteuer

Hallo @ll,

Ich habe eine Frage zur Nebenkostenabrechnung eines imaginären Mieters. :smile:
Folgende Punkte sind aufgelistet /werden berechnet:

* Frischwasser inkl. Schmutzwasser u. MwSt.
* Müllgebühren
* Grundsteuer Anteil
* Gebäude- und Haftpflichtversicherung
* Strom Treppenhaus
* Heizkosten und Warmwasser

Im Mietvertrag steht:

Zitat:„Zusätzlich zur Miete bezahlt der Mieter für Wasserversorgung, Entwässerung, Müllabfuhr (weitere Betriebskosten hier eintragen:smile:____________ eine Vorauszahlung in Höhe von xxx€ monatlich.“(In der freien Zeile ist nichts eingetragen.)

Der Mieter hat im Internet schon einen Hinweis darauf gefunden:
„Istim Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter zusätzlich zur Miete noch Kosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr zu tragen hat, muss er diese drei Kostenarten zahlen, aber nicht mehr.“
Demnach müsste der Mieter die Grundsteuer und die Gebäudeversicherung nicht bezahlen?
Leider weiß der Mieter aber nicht, wie aktuell dieser Hinweis ist und ob das auch stimmt.
Wie soll der Mieter nun weiter verfahren?

Vielen Dank für eure Antworten,
Shane

Ich weiß, das es unter der Überschrift „Nebenkosten“ zigtausend Artikel gibt. Ich habe auch schon viele durchgewälzt, nur kann ich zu diesem Problem nichts finden.
In dem Mietvertrag des Mieters ist jedenfalls nichts von der zweiten Berechnungsverordnung oder etwas ähnlichem zu finden…
Vielen Dank für eure Hilfe, Shane

Grundsteuer nur, wenn sie im Mietvertrag drin steht.
Bei der Versicherung gibt es unterschiedliche Urteile, ich persönlich würde sie bezahlen.
Gruß Tom Beamter

Hallo,

Grundsteuer nur, wenn sie im Mietvertrag drin steht.
Bei der Versicherung gibt es unterschiedliche Urteile, ich
persönlich würde sie bezahlen.

Was unterscheidet denn Grundsteuer von umlagefähigen Versicherungen?

Erst mal gilt, als Betriebskosten darf das umgelegt werden was zum einen umlagefähig nach der Betriebskostenverordnung ist und zum anderen vertraglich vereinbart wurde. Einzigst wenn im Mietvertrag ein Passus im Sinne von: „neu hinzukommende Betriebskosten sind ebenfalls vom Mieter zu tragen“ steht können dann wirklich neu hinzugekommene Betriebskosten (lt. Betriebskostenverordnung) zusätzlich umgelegt werden.

Gruß

Joschi (kein Beamter)