Hallo,
vor 4 1/2 Jahren hat ein Mieter eine Wohnung bezogen, in der sich keine Küche befand, auch kein Waschbecken oder Herd, komplett leer.
Der Vermieter hat den Mieter gebeten,daß er sich eine Küche aussuchen und kaufen sollte. Er gab dem Mieter 1100,-€ zur Küche dazu und die Restzahlung sollte er übernehmen.
Der Mieter hat dann auch eine Küche gekauft, selber abgeholt und auch selber aufgebaut, der Vermieter hat sich dann nur noch das Endresultat angeschaut.
Der Eigenanteil des Mieters an der Küche betrug 890,-€.
Nun will der Mieter im April ausziehen und hat sich mal die damaligen Unterlagen dazu herausgesucht. Der Vermieter hat dem Mieter damals einen Vertrag unterzeichnen lassen in dem steht: " Der Vermieter hat sich an der in der Wohnung installierten Küche mit einem Betrag von 1100,-€ beteiligt. Bei Auszug verbleibt die Küche in der Wohnung. Über weitere Abstandszahlungen durch den Vermieter kann je nach Dauer des Mietverhältnisses noch verhandelt."
Ist das so rechtens, daß der Vermieter für die Abnutzung der Küche etwas berechnet? Der Mieter hat die Küche doch auch schließlich selber abgeholt und aufgebaut, somit wurde doch auch Geld gespart. Wäre das nicht auch normalerweise die Aufgabe des Vermieters gewesen? Wieviel darf der Vermieter für die Abnutzung berechnen?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Hallo Sacagro,
" Der Vermieter hat sich an der in der Wohnung installierten
Küche mit einem Betrag von 1100,-€ beteiligt. Bei Auszug
verbleibt die Küche in der Wohnung. Über weitere
Abstandszahlungen durch den Vermieter kann je nach Dauer des
Mietverhältnisses noch verhandelt."
Ich sehe in der Vereinbarung keine Möglichkeit des Vermieters Kosten für eine Abnutzung an der Küche einzufordern. Im Gegenteil, hier ist doch dem Wortlaut zufolge vereinbart worden, dass Vermieter und Mieter sich darüber einig waren, die Kosten der Küche inkl. Einbau zu teilen und im Nachgang bei Auszug darüber Verhandelt werden soll, in wieweit der Vermieter an den Mieter für das Zurücklassen der Küche in der Wohnung einen Abstand zu zahlen hat.
Da wäre doch eher zu prüfen, in wieweit der Vermieter zur Zahlung verpflichtet ist.
Möglicher Ansatz:
Abschreibung 15% pro Jahr bis zu einem Restwert von 30% unabhängig vom Alter solange sie noch in einem technisch einwandfreinen Zustand ist.
Würde bedeuten:
Kaufpreis: 1.990 €
Arbeitslohn Aufbau: 100 €
= Wert: 2.090 €
Nutzungsdauer: 4,5 Jahre
Abschreibung: 15% x 4,5 Jahre = 67,5% = 1.410,75 €
Restwert: 679,25 €
Nach dieser Rechnung hätte zwar der Mieter keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, jedoch könnte der Vermieter auch nichts fordern, da dies nicht vereinbart wurde.
Anderer Ansatz: Nutzungsdauer 10 Jahre, Abschreibung demzufolge in 4,5 Jahren 45% = Restwert von 1149,50 €, abzüglich Vermieterzahlung von 1100 € = 49,50€ Wert der Küche über der vom Vermieter bezahlten Beteiligung.
Aber das ist Auslegungssache und wohl auch vom tatsächlichen Zustand der Küche abhängig.
Gruß
Joschi
Hallo,
vor 4 1/2 Jahren hat ein Mieter eine Wohnung bezogen, in der
sich keine Küche befand, auch kein Waschbecken oder Herd,
komplett leer.
Der Vermieter hat den Mieter gebeten,daß er sich eine Küche
aussuchen und kaufen sollte. Er gab dem Mieter 1100,-€ zur
Küche dazu und die Restzahlung sollte er übernehmen.
Der Mieter hat dann auch eine Küche gekauft, selber abgeholt
und auch selber aufgebaut, der Vermieter hat sich dann nur
noch das Endresultat angeschaut.
Der Eigenanteil des Mieters an der Küche betrug 890,-€.
Nun will der Mieter im April ausziehen und hat sich mal die
damaligen Unterlagen dazu herausgesucht. Der Vermieter hat dem
Mieter damals einen Vertrag unterzeichnen lassen in dem steht:
" Der Vermieter hat sich an der in der Wohnung installierten
Küche mit einem Betrag von 1100,-€ beteiligt. Bei Auszug
verbleibt die Küche in der Wohnung. Über weitere
Abstandszahlungen durch den Vermieter kann je nach Dauer des
Mietverhältnisses noch verhandelt."
der vermieter ist sich also bewußt, dass er dem mieter noch was zahlen muss.
Ist das so rechtens, daß der Vermieter für die Abnutzung der
Küche etwas berechnet?
… das er zahlen will!!! das ist rechtens!
… Wieviel darf der Vermieter für
die Abnutzung berechnen?
der mieter hat 890 € spendiert und (z.b.) 110 € für abholen und aufbauen, insgesamt also 1000 €.
wenn man von einer gewöhnlichen nutzungsdauer von 10 jahren für eine heutzutage gefertigte küche ausgeht, und diese investition linear abschreibt (=45% für 4,5 jahre),
dann könnte der vermieter noch 550 € für die küche an den ausziehenden mieter bezahlen wollen.
lg dev
Hallo Devroye,
wenn man von einer gewöhnlichen nutzungsdauer von 10 jahren
für eine heutzutage gefertigte küche ausgeht, und diese
investition linear abschreibt (=45% für 4,5 jahre),
dann könnte der vermieter noch 550 € für die küche an den
ausziehenden mieter bezahlen wollen.
Deine Berechnung setzt voraus, dass der Vermieter bereits nach dem Einbau Eigentümer der Küche geworden ist und somit die Abnutzung der Küche als mitvermietetes Objekt bereits mit der Miete abgegolten wurde. Das kann ich aus der Beschreibung allerdings nicht herauslesen. Vielmehr sehe ich hier eine Vorleistung des Vermieters für den späteren Verbleib und Übergang in sein Eigentum nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Aber darüber könnte man sicherlich auch streiten.
Gruß und guten Rutsch
Joschi
Guten Tag,
Hallo Joschi, Hallo Devroye,
erstmal vielen Dank für eure Hilfe!
Der Zustand der Küche ist noch sehr gut.
Der Kaufvertrag der Küche läuft auf den Namen des Mieters und befindet sich auch noch in dessen Besitz. Das der Vermieter dem Mieter noch Geld zurückzahlen muß, ist dem Mieter bewußt (ich habe mich schlecht ausgedrückt
). Dem Mieter war nur nicht klar, daß es üblich ist, das der Vermieter überhaupt eine „Abnutzunggebühr“ oder Abschreibung für die Küche berechnen, bzw. vom restlichen Kaufvertrag abziehen kann.
LG und guten Rutsch!
sacagro