Gartensanierung als Umlage in den NK?

Von: , Frage gestellt am Fr, 5. Feb 2010
Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage zum Thema Umlage der Gärtnerarbeiten in den Nebenkosten.

Kurz umrissen: 3 Parteien im Miethaus, Erdgeschoss hat einen Garten zur alleinigen Nutzung (von der Wohnung aus begehbar), OG hat nur einen Balkon und keine Rechte, irgendeinen der Gärten zu nutzen, Dachgeschoss hat ebenfalls einen Garten zur Eigennutzung (befindet sich an der Rückseite des Hauses).

An der Grundstücksgrenze steht ein großer Baum der seit 5 Jahren nicht durch den Vermieter „beschnitten“ wurde. Baum breitet sich aus, verdeckt eine städtische Straßenlaterne. Stadt legt dem Vermieter mehrmals nahe, den Baum zurückschneiden zu lassen. Vermieter geht nicht darauf ein. Stadt erlässt eine Verfügung, dass der Baum so weit gekürzt werden muss, dass die Laterne (und ein Hinweisschild für Löschwasser) wieder freigelegt ist. Vermieter lässt den Baum komplett weghauen.

Im selben Zuge lässt Vermieter auch gleich mal den Gartenzaun des Erdgeschoss-Gartens (ohne Wollen und Wissen der Mieter) abreißen, entfernt eine alte Hecke die ebenfalls im Garten steht und lässt 14 neue Kirschlorbeer-Stämme pflanzen und alles mit reichlich Muttererde aufschütten.

Die Kosten für den ganzen Spaß (gesamt 1.530,80 Euro) legt er auf die Mieter um.

Er begründet dies damit, das diese neue Hecke nicht als Gartenhecke zu werten ist, sondern als „Einfahrtsbegrenzung“, da direkt neben dem Garten die Einfahrt zum Hof entlanggeht.

Die Hecke steht für mich (und auch die anderen Mieter) ganz klar im Garten des EG.
Der Vermieter hat sich übrigens keine weiteren Angebote bzgl. der Gartenarbeiten eingeholt, sondern die erstbeste Firma beauftragt, die er finden konnte. Müsste er nicht eigentlich „wirtschaftlich“ handeln und den günstigsten von 3 Anbietern wählen?

Müssen alle Parteien für die Gartenerneuerung zahlen? Auch und besonders die Parteien, die nichts mit dem Garten aus dem EG zu tun haben und ihn selbstverständlich auch nicht nutzen dürfen?

Im Mietvertrag steht übrigens unter Betriebskosten der Punkt „Gartenpflege“ (allgemein). Hier sind „Hofreinigung und Schneiden der Hecke“ handschriftlich vom Vermieter dahinter geschrieben worden.
Heisst für mich, das ich -wenn ein Gärtner dafür engagiert wird- auch nur diese beiden Positionen/Arbeiten zahlen muss?
Weiter gibt es im Vertrag eine Klausel die besagt, dass Kleinreparaturen bis zu einem Wert von 200 Euro vom Mieter getragen werden müssen. Weiter steht nichts von irgendwelchen finanziellen Verpflichtungen im Vertrag…

Ich weiß nicht, ob auch Dinge wie Gärtnerarbeiten zu diesen 200 Euro gehören - aber bei über 500 Euro die für diese Arbeiten pro Partei angefallen sind, läge man ja schon drüber…

Ich hatte vor zwei, drei Monaten schon mal mit diesem Thema gepostet, aber damals hat mir leider niemand so recht helfen können (die NK-Abrechnung war auch noch nicht endgültig aufgestellt).
Ich finde auch im Internet nichts Entsprechendes zum Thema - daher melde ich mich hier nochmal.

Ich überlege, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen…. kann das sinnvoll sein?

Danke für eure Antworten!
Tina

2 Antworten zu dieser Frage

  1. nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Gartensanierung als Umlage in den NK?
    Hallo,

    normalerweise dürfen nur laufende oder Wiederkehrende Kosten umgelegt werden. Das ist das was ich weiss.
    Ich denke nicht, dass es sich bei den beschriebenen Arbeiten um laufende Betriebskosten handelt.
    Schau dich mal hier um:

    http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrechtsthemen...

    Interessant für dich dürfte punkt 10 sein.

    Vielleicht ist da ja was hilfreiches dabei.

    Gruß
    Roland
    Carusso l__sst ein Geschenk
    Passend zu diesem Artikel haben wir auf MyVideo das Video "Carusso l__sst ein Geschenk" gefunden.

    Weitere passende Videos:
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    • nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Gartensanierung als Umlage in den NK?
      Hallo, normalerweise dürfen nur laufende oder Wiederkehrende Kosten
      umgelegt werden. Das ist das was ich weiss.
      Ich denke nicht, dass es sich bei den beschriebenen Arbeiten
      um laufende Betriebskosten handelt.
      Gerade heute aktuell in der Frankfurter:

      Umlagen sind auch dann möglich, wenn sie in größeren zeitlichen Abständen wiederkehren (in diesem Fall waren es alle 5-7 Jahre).
      BGH, AZ. VIII ZR 221/08

      Schreib es Dir auf, bevor es evtl. gelöscht wird.

      Gruß:
      Manni
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