Mieterschutz oder vermieterschutz ?

hallo,
mir fiel keine bessere überschrift zu meinem thema ein.
ihr werdets gleich verstehen:

ich frage mich wie die rechtslage ist bei miet/vermiet-verhältnissen, wenn eine partei „dazwischensteht“ und beide positionen inne hat.

also zb eine wg, bei der zwei hauptmieter eine „ordentliches“ mietverhältnis zum eigentümer haben (mietvertrag, regelmässige mietzahlungen usw).
wenn diese wg nun an eine dritte person „untervermietet“, welcher „status“ besteht nun ?
wenn die dritte person nicht wie üblich beim hauptvermieter angemeldet ist, sondern nur „mündlich“ bei den haupt-mietern.

wenn die „haupt“-wg nun beim eigentümer eine kündigung einreicht (schriftlich, drei monate frist) - wie soll/kann sich diese partei gegenüber dem dritten verhalten ???

kann dieser dritten person ebenso „normal“ gekündigt werden (drei monate) oder hat diese dritte person nun einen besonderen mieterschutz der über dem vertarg der wg mit dem eigentümer steht ??

(vielleicht taucht diese frage psychologisch gesehen auch nur auf wenn der dritte in mietrückstand (gegenüber der wg) ist und keine kommunikation mehr stattfindet weil er ausser seinen möbeln sowieso nicht mehr dort übernachtet. vielleicht hat das mit der eigentlichen sache recht wenig zu tun, ausser der sorge den mieter nicht zeitig aus der wohnung rauszubekommen.)

also: kann der mieterschutz greifen, wenn die vermieter ihrerseits den mietvertrag (zum eigentümer) kündigen und somit der mietgegenstand nicht mehr „existent“ ist ???

vielen dank für anstösse
liebe grüsse

Hi,

wenn diese wg nun an eine dritte person „untervermietet“,
welcher „status“ besteht nun ?

Ein Untermietverhältnis.

wenn die dritte person nicht wie üblich beim hauptvermieter
angemeldet ist, sondern nur „mündlich“ bei den haupt-mietern.

Das hätte gemacht werden müssen. Wenn aber im Mietvertrag ausdrücklich steht, das eine WG gegründet wird, wird jeder Mieter automatisch Hauptmieter.

wenn die „haupt“-wg nun beim eigentümer eine kündigung
einreicht (schriftlich, drei monate frist) - wie soll/kann
sich diese partei gegenüber dem dritten verhalten ???

Auch ein mündlicher Mietvertrag ist ein Mietvertrag. Dem Untermieter muss also ebenfalls (schriftlich) gekündigt werden. Allerdings gelten hier durchaus andere Fristen.

kann dieser dritten person ebenso „normal“ gekündigt werden
(drei monate) oder hat diese dritte person nun einen
besonderen mieterschutz der über dem vertarg der wg mit dem
eigentümer steht ??

Eher umgekehrt. Ein Untermieter (insbesondere wenn dieser nur ein oder zwei Zimmer in der Wohnung des Vermieters (Hauptmieters) hat) hat eher eingeschränkten Kündigungsschutz.

Siehe auch hier im Link: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/…

Gruß
Nita

hallo nita,

vielen dank.
deine antwort sowie der link sind sehr erhellend - und lösen das problem zumindest mal auf der verständnis-ebene . . .

aus dem link ergibt sich mir aber eine folgefrage.

„Formvorschriften für die Kündigung:
Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform.
. . .
Bei der „Schriftform“ ist immer ein Dokument notwendig, dass von allen beteiligten Parteien unterschrieben ist.“

damit kann doch nicht der untermieter gemeint sein dem die kündigung zuzustellen ist ?? sondern alle beteiligten „vermieter“.

oder sehe ich da etwas falsch . . .

vielen dank
grüsse
vertigo

Hauptmieter gleichzeitig Vermieter?
Hallo

vielen dank.
deine antwort sowie der link sind sehr erhellend - und lösen
das problem zumindest mal auf der verständnis-ebene . . .

aus dem link ergibt sich mir aber eine folgefrage.

„Formvorschriften für die Kündigung:
Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform.
. . .
Bei der „Schriftform“ ist immer ein Dokument notwendig, dass
von allen beteiligten Parteien unterschrieben ist.“

Das stimmt so nicht ganz. Der VM wäre auch beteiligt und muß da nicht zwingend unterschreiben. Wenn der VM kündigt, müssen die M oder UM nichts unterschreiben.

Gemeint war wohl, alle M der gieichen Ebene müssen gemeinsam schriftlich kündigen.

damit kann doch nicht der untermieter gemeint sein dem die
kündigung zuzustellen ist ?? sondern alle beteiligten
„vermieter“.

Der UM (eine Ebene tiefer) vom HM hat sich der Kündigung des HM anzuschließen. Dh der HM kündigt dann den UM unverzüglich bzw. muß den UM über den gekündigten Status informieren. Der UM muß mit dem HM zum Ende der Frist alles geräumt haben.

Wäre der UM (zwei Ebenen tiefer) auch nur UM bei einem UM (eine Ebene tiefer) mit einem mitbewohnenden VM (Eigentümer der Wohnung) gilt gleiches.

Ein HM-Status für alle hier wäre hier weniger sinnvoll, weil der VM gleichzeitig auch HM wäre. Warum sollte also ein VM an sich selbst vermieten und gleichzeitig noch weitere HM in den Vertrag nehmen, von denen er dann als HM abhängig wäre?

Rechtlich wäre das wohl iO aber der HM inkl VM könnte nur aus den MV wenn die anderen HM mitkündigen. Das könnte schwierig werden…

Also wird ein VM in der Mohnung eher Untermietverträge gestalten.

oder sehe ich da etwas falsch . . .

wie man es nimmt

vlg MC

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vielen dank

alles klar soweit . . .

grüsse
und schönes wochenende

vertigo