vermieter V, eigentümer eines objektes mit 3 wohnungen, propagiert bei einzug im jahr 2003, dass in absehbarer zeit das ca. 40 jahre als bad irgendwann saniert wird.
geschehen ist bis heute nichts und auch andere notwendige dinge, wie ein anstrich des treppenhauses usw. werden nicht erledigt.
ferner wurde im 1.og im jahr 2007 der balkon um ca. 1m verlängert, sodass in der wohnung im EG (wohnzimmer/ terassenfront) einschränkungen hinsichtlich des tageslichteinfalles erfolgt sind.
die unterseite dieses balkons (gleichzeitig die „decke“ der terrasse) wurde nicht „mitbehandelt“ im zuge dieser verlängerung und man sieht jetzt von unten die eisenträger und spanplatten.
kann man diese arbeiten (bad/ treppenhaus/ terasse) irgendwie einfordern ? ist der vermieter nicht zu solchen arbeiten verpflichtet ?
Hier werden, Jahre nach dem Geschehen, Dinge hervorgekramt,
die man wohl in der Zwischenzeit problemlos akzeptierte.
Also mal raus damit, wo liegt in diesem fiktiven Fall nun
wirklich der Hund begraben?
wieso jahre nach dem geschehen ? wasn das fürn unsinn ?
wenn der vermieter im jahr 2003 sagt, dass er mittel- bis langfristig sanierungen vornimmt, dann stehe ich doch nicht jeden 1. auf der matte und frage danach…
und die sache mit der terrasse ist 2 jahre her. danach wurde immer wieder eine sanierung angesprochen und auch angebote eingeholt, nur tut sich eben effektiv nix…
Gut, sei es so.
Auf Sanierung hat der Mieter kein Anrecht. Die fiktive Aussage des VM, wäre, so sie denn beweisbar wäre auch so unbestimmt, dass daraus keine Vertragsverletzung abgeleitet werden könnte.
Die Verschlechterung durch den Schattenwurf des Balkons ist seit 2007 geduldet, so keine schriftliche Mängelrüge oder Mietzahlung unter Vorbehalt erfolgte, dass ich keinen Richter sehe, der hier zu Gunsten des Mieters entscheiden würde.
Der Mangel an der Ansicht des Balkons ist nicht Mietgegenstand. Es besteht somit kein Mangel an der Mietsache, somit kein Anspruch auf Änderung.
Auf Sanierung hat der Mieter kein Anrecht. Die fiktive Aussage
des VM, wäre, so sie denn beweisbar wäre auch so unbestimmt,
dass daraus keine Vertragsverletzung abgeleitet werden könnte.
o.k. sehe ich ein. aber was ist z.b. mit nem anstrich im treppenhaus, wenn der dringend nötig wäre ? schließlich muss ja auch in der wohnung regelm. gestrichen werden…
Die Verschlechterung durch den Schattenwurf des Balkons ist
seit 2007 geduldet, so keine schriftliche Mängelrüge oder
Mietzahlung unter Vorbehalt erfolgte, dass ich keinen Richter
sehe, der hier zu Gunsten des Mieters entscheiden würde.
verstehe. man müsste also sofort was gemacht haben und für die zukunft besteht keine handhabe !?
Der Mangel an der Ansicht des Balkons ist nicht
Mietgegenstand. Es besteht somit kein Mangel an der Mietsache,
somit kein Anspruch auf Änderung.
naja, wenn er mir nen großen rostigen container aufn rasen stellt ist das ja auch nicht mietgegenstand und somit kein mangel an der mietsache ?
o.k. sehe ich ein. aber was ist z.b. mit nem anstrich im
treppenhaus, wenn der dringend nötig wäre ? schließlich muss
ja auch in der wohnung regelm. gestrichen werden…
Die Wohnung unterliegt der Erfordernis der Schönheitsreparaturen. Gem.BGB vom Vermieter, mietvertraglich möglicherweise vom Mieter. Das Treppenhaus unterliegt dieser Erfordernis mW nicht.
verstehe. man müsste also sofort was gemacht haben und für die
zukunft besteht keine handhabe !?
Wenn man etwas lange genug hinnimmt, verliert man einen möglichen Anspruch auf Mietminderung.(ianal)
naja, wenn er mir nen großen rostigen container aufn rasen
stellt ist das ja auch nicht mietgegenstand und somit kein
mangel an der mietsache ?
Wenn der Container auf dem mitgemieteten Rasen steht, ist es durchaus ein Mangel. Wenn der Container das Licht wegnimmt, ist das auch ein Mangel. Wenn der Container nach Baurecht nicht zulässig ist, dann ist dies möglicherweise auch ein Mangel