Hallo,
angenommen jemand bekäme für eine private Wohneinheit von einem Vermieter folgende Nebenkostenabrechnung:
Strom 50,00
Grundsteuer 200,00
Versicherungen 150,00
Wasser 600,00
SUMME 1000,00
- 19 % Mehrwertsteuer
zu bezahlen 1190,00
Nun ist mir schon klar, dass das mit der Umsatzsteuer Nonsens ist und die Abrechnung damit falsch, aber wie verhält sich der Mieter in dem Fall?
Zahlt er gar nichts und verlangt eine korrigierte Abrechnung oder zahlt er nur die Nettobeträge?
Gruß
Lawrence
Hallo Lawrence,
werden in der Betriebskostenabrechnung wirklich nur diese Angaben getätigt, also ohne Umlageschlüssel, Gesamtkosten, Vorauszahlungen und Anteile, so handelt es sich nicht um eine formell wirksame Abrechnung.
Ob man hier noch einen Augenblick wartet und den Vermieter davon in Kenntnis setzt, die Abrechnung erfüllt nicht die formellen Anforderungen um eventuell eine verspätete Betriebskostenabrechnung herbeizuführen ist wohl eher eine moralische Frage.
Aufgrund einer solchen Abrechnung sollten jedoch keine Zahlungen erfolgen. Dem Mieter sei angeraten, eine nachvollziebare und korrekte Abrechnung anzufordern. Auf diese hat er Anspruch.
Gruß
Joschi
Hallo,
erstmal danke für die Antwort.
Nehmen wir einmal an Umlagenschlüssel und Verbräuche (Wasser) wären angeführt.
Viorauszahlungen seien unter dem Strich auch gegengerechnet.
So ergäben sich aber doch trotzdem gewaltige Bauchschmerzen wegen der unzulässig ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Aufgrund meines steuerlichen Fachwissens weiß ich, dass diese völlig zu Unrecht in Rechnung gestellt würde.
Prinzipiell beginge der Vermieter mit dieser Abrechnung fast schon Steuerhinterziehung.
Sollte der Mieter also auf einer komplett neuen Abrechnung bestehen oder ginge alles in Ordnung, wenn er die Nettobeträge bezahlte?
Gruß
Lawrence
Hallo Lawrence,
So ergäben sich aber doch trotzdem gewaltige Bauchschmerzen
wegen der unzulässig ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Sollte die Abrechnung formell in Ordnung sein, so ist sie jedoch inhaltlich falsch. In diesem Falle wäre es wohl angebracht den unumstrittenen Teil der Abrechnung (zumindest zum größten Teil) zu zahlen jedoch die Restzahlung an die Erstellung einer inhaltlich korrekte Abrechnung zu knüpfen.
Gruß
Joschi
„Prinzipiell beginge der Vermieter mit dieser Abrechnung fast schon Steuerhinterziehung.“
Nun ja, sollte der Vermieter optiert haben, wäre das schon in Ordnung. Allerdings nur bei gewerblichen Mietobjekten. Bei Privatverträgen wäre die USt bereits in den NK enthalten und nicht nochmals gesondert zu erheben.
vnA
Servus,
es ist schon einige Jahre her, dass der Vermieter bei jeder Vermietung zur ganzen oder teilweisen unternehmerischen Nutzung auf die USt-Befreiung verzichten konnte.
Falls Du ab und zu im Steuerbrett vorbeischaust, dürfte Dir übrigens bekannt sein, dass Lawrence das weiß.
Es geht hier tatsächlich nur um die zivilrechtliche Würdigung der Frage, ob und in welchem Umfang die falsch gestellte Rechnung bezahlt werden muss.
Schöne Grüße
MM
nun ja, so lange ist das nicht her. Ich mache das bei einzelnen Objekten noch immer.
vnA
Huhu,
der Verzicht auf die USt-Befreiung ist nur möglich, wenn der Mieter das Objekt ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
„Gewerbliche“ Vermietung, was auch immer das sein mag, genügt dafür nicht.
Jetzt klarer?
Schöne Grüße
MM