Ordentliche Kündigung

Liebe Wissenden,

was bedeutet dieser Satz: „Der Vertrag kann vom Mitglied zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Für eine fristlose Kündigung gelten die gesetzlichen Regelungen.“

Kann mir jemand ein Beispiel sagen, wie z.B.: man muß zum 3.2.10 kündigen um am 1.4.10 ausziehen zu können.??? Wer sehr nett, wenn mir jemand ein Beispiel schreiben könnte.

Wie sind die gesetztlichen Regelungen für eine fristlose Kündigung???

Vielen lieben Dank!!!

Esmiralder

Hallo,

wenn Du bis zum 3.2.10 kündigst, mußt Du spätestens zum 1.5.10 ausziehen. Also nach Ablauf des übernächsten Monats.

Gruß, eisblume67

Hallo Esmiralder,

Wie sind die gesetztlichen Regelungen für eine fristlose
Kündigung???

die kannst du hier nachlesen:

§ 543 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
§ 569 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html

wobei § 543 BGB allgemein auf Mietverhältnisse anzuwenden ist (auch auf Wohnraummietverhältnisse) und § 569 BGB für Wohnraum zusätzlich gilt.

Gruß

Joschi

fast korrekt, aber nur fast
exakt muß es heißen:

wenn bis zum 03.02.10 die kündigung ausgesprochen wird, muß man bis zum 30.04.10 ausziehen. am 01.05.10 hätte man die kü-frist schon überschritten.

saludos, borito

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Vorsicht mit den Formulierungen
Hallo,

wenn Du bis zum 3.2.10 kündigst,

Du meinst, am oder vor dem 3.2. - gekündigt wird ZUM 30.4.

mußt Du spätestens zum 1.5.10

30.4. (Hab’s aber nicht nachgerechnet - mir ging’s um die Formulierungen.)

ausziehen. Also nach Ablauf des übernächsten Monats.

Gruß Bombadil2

exakt muß es heißen:

wenn bis zum 03.02.10 die kündigung ausgesprochen wird, muß
man bis zum 30.04.10 ausziehen. am 01.05.10 hätte man die
kü-frist schon überschritten.

Stimmt auch nicht ganz; gem. § 573c BGB ist es der dritte Werktag!

Verlängerungen der Kündigungsfrist in Abhängigkeit von der Dauer des Mietverhältnisses sind dort ebenfalls geregelt.

Für Montag bis Freitag ist der Sachverhalt eindeutig (also b.z. 3. des jeweiligen Monats).
Der Samstag gilt als Werktag, wenn er der der 1. oder 2. eines Monats ist. Ist er der 3. dann gilt er nicht als Werktag.
Quelle: http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstiges…
(woher die das haben, weiß ich auch nicht; muss vielleicht unter Begriffsbestimmungen o.ä. zu finden sein. Für einen Hinweis wäre ich dankbar :smile: )
Also:
ist der 1. ein Do oder Fr -> Frist läuft am darauffolgendem Mo ab
ist der 1. ein Samstag -> Frist läuft am darauffolgenden Di ab

Viele Grüße

Maschi

Hallo maschi,

wenn bis zum 03.02.10 die kündigung ausgesprochen wird, muß
man bis zum 30.04.10 ausziehen. am 01.05.10 hätte man die
kü-frist schon überschritten.

Stimmt auch nicht ganz; gem. § 573c BGB ist es der dritte
Werktag!

hm, hast du einen anderen Kalender als ich? bei mir war der 1.02.10 ein Montag, der 2. ein Dienstag und der 3. ein Mitwoch und kein Samstag. Also stimmt der 03.02.10 als letztmögliches Empfangsdatum.

Für Montag bis Freitag ist der Sachverhalt eindeutig (also
b.z. 3. des jeweiligen Monats).
Der Samstag gilt als Werktag, wenn er der der 1. oder 2. eines
Monats ist. Ist er der 3. dann gilt er nicht als Werktag.
Quelle:
http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstiges…
(woher die das haben, weiß ich auch nicht; muss vielleicht
unter Begriffsbestimmungen o.ä. zu finden sein. Für einen
Hinweis wäre ich dankbar :smile: )

Aus dem BGB § 193 (http://dejure.org/gesetze/BGB/193.html)
Im Leitsatz des Urteils des BGHs vom 27.4.2005 (VIII ZR 206/04) (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…) wird darauf hingewiesen.

Gruß

Joschi

hi,

das kann man - losgelöst von der kalenderdebatte - auch anders sehen:

Für Montag bis Freitag ist der Sachverhalt eindeutig (also
b.z. 3. des jeweiligen Monats).
Der Samstag gilt als Werktag, wenn er der der 1. oder 2. eines
Monats ist. Ist er der 3. dann gilt er nicht als Werktag.
Quelle:
http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstiges…

guggsdu hier (/t/3-werktag/3259817

ebenso hier (http://de.wikipedia.org/wiki/Werktag#Mietrecht):
Mietrecht
Für den Bereich des Mietrechts hat der BGH entschieden, dass der nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallende Samstag bei der Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrags zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, mitzuzählen ist, weil er ein Werktag im Sinne der gesetzlichen Regelung ist (BGH, VII ZR 206/04).

saludos, borito

Hallo Borito,

du bist ja lustig. Als Begründung wird hier das BGH Urteil (VIII ZR 206/04) angeführt, welches den §193 BGB im Leitsatz würdigt.
Daraus kann man mit Sicherheit nicht lesen, dass der §193 BGB keine Anwendung finden soll, eher im Gegenteil.

Übrigens, im Wiki-Artikel ist ein Fehler bei der Benennung des Urteils:
es handelt sich um ein Urteil des VIII. Zivilsenates (Kauf- und Wohnraummietrecht) und nicht um eines des VII. Also: VIII ZR 206/04

Gruß

Joschi

hi joschi,

du bist ja lustig. Als Begründung wird hier das BGH Urteil
(VIII ZR 206/04) angeführt, welches den §193 BGB im Leitsatz
würdigt.
Daraus kann man mit Sicherheit nicht lesen, dass der §193 BGB
keine Anwendung finden soll, eher im Gegenteil.

ja, eben - deshalb hab ich´s ja auch angeführt. das bgh-urteil besagt doch gerade, daß der samstag grds. als „normaler werktag“ zu werten sei. und das entspricht eben NICHT dem, was ein paar postings weiter oben geschrieben wurde (die eigenwillige regelung mit 1., 2. oder anderer datumseintrag - oder habe ich da etwas mißverstanden?)

Übrigens, im Wiki-Artikel ist ein Fehler bei der Benennung des
Urteils:
es handelt sich um ein Urteil des VIII. Zivilsenates (Kauf-
und Wohnraummietrecht) und nicht um eines des VII. Also:
VIII ZR 206/04

gut erkannt! und flugs für die nachwelt ändern, sonst übersehen das noch mehr als ich :wink:

gruß zurück, borito

Hallo Borito,

Daraus kann man mit Sicherheit nicht lesen, dass der §193 BGB
keine Anwendung finden soll, eher im Gegenteil.

ja, eben - deshalb hab ich´s ja auch angeführt. das bgh-urteil
besagt doch gerade, daß der samstag grds. als „normaler
werktag“ zu werten sei. und das entspricht eben NICHT dem, was
ein paar postings weiter oben geschrieben wurde (die
eigenwillige regelung mit 1., 2. oder anderer datumseintrag -
oder habe ich da etwas mißverstanden?)

Der Vorposter hat sich etwas unglücklich ausgedrückt. Natürlich ist der Samstag als Werktag zu werten, darauf geht der § 193 BGB aber nicht ein, denn er besagt ja nur, dass sollte die Frist zur Abgabe der Willenserklärung mit einem Samstag enden, der darauffolgende Werktag als Fristende angenommen werden muß. Er widerspricht also nicht der Regelung des § 573c BGB sondern ergänzt nur. Aus dem verlinkten www-Beitrag könnte man etwas anderes lesen, was meiner Meinung nach nicht richtig ist.

gut erkannt! und flugs für die nachwelt ändern, sonst
übersehen das noch mehr als ich :wink:

Schon geschehen.

Gruß

Joschi