Hallo!
Mal angenommen ein Mieter ist für die Beschaffung des Heizöls selber verantwortlich und bezahlt dieses auch.
Der Mieter zieht am 31.03.2010 aus.
Im Heizöltank befinden sich noch ca. 2.000 Liter Heizöl.
Kann ein Mieter das vorhandene Heizöl mit den restlichen 2 Mieten verrechnen?
Hallo,
wenn der Vermieter damit einverstanden ist, warum nicht.
Gruß
Joschi
Hallo,
Mal angenommen ein Mieter ist für die Beschaffung des Heizöls
selber verantwortlich und bezahlt dieses auch.
Der Mieter zieht am 31.03.2010 aus.
Im Heizöltank befinden sich noch ca. 2.000 Liter Heizöl.
Kann ein Mieter das vorhandene Heizöl mit den restlichen 2
Mieten verrechnen?
M. E ist das nach § 556b Abs 2 BGB möglich, wenn der Mieter dies dem Vermieter bis zum 28.02.2010 schriftlich mitgeteilt hat. Der Mieter übt hierbei ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht aus.
Im Übrigen sollte so etwas auch ohne Kenntnis der juristischen Grundlage zwischen vernünftigen Menschen im angedachten Sinne zu regeln sein.
Gruß
Zemionow
mal angenommen der Vermieter ist damit nicht einverstanden!
Wie wäre da die Rechtslage ?
Hallo jasonnick,
mal angenommen der Vermieter ist damit nicht einverstanden!
Wie wäre da die Rechtslage ?
ich sehe kein Aufrechnungsrecht nach § 556b BGB. Das heißt, der Mieter muß bis zum Ende die Miete bezahlen. Jedoch nach Beendigung des Mietverhältnisses dürfte der Vermieter verpflichtet sein, das Heizoel dem Mieter gegen Kostenerstattung abzunehmen, wenn er es denn weiterverwenden kann oder hat zwischen Nachmieter und Vormieter dementsprechend zu vermitteln, dass eine Kostenerstattung erfolgt.
Urteile hierzu:
LG Stuttgart (Az. 16 S 248/90 vom 30.10.1990)
AG Weilheim (Az. 1 C 913/85 vom 3.3.1986)
Link:
http://www.brunata-huerth.de/verwalter/infothek/wich…
Gruß
Joschi
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Hallo,
die Herleitung eines Zurückbehaltungsrechts von M. nach 556b(2)BGB
ist komplex und würde Rahmen und Regeln diese Forums sprengen.
Im Übrigen scheitert die Ausübung an den Fristen, denn die „Verrechnung“ mit der Februarmiete ist wohl nicht mehr möglich und für die Märzmiete hätte eine entsprechende Ankündigung von M. bis spätestens 3. Februar 2010 erfolgen müssen. Das hatte ich übersehen.
Im Ergebnis kann M die „Entschädigung“ erst nach Ablauf des Mietvertrages geltend machen. Was dem an anderer Stelle zitierten Urteil des AG Weilheim entspräche.
Gruß
Zemionow
Im Übrigen scheitert die Ausübung an den Fristen, denn die
„Verrechnung“ mit der Februarmiete ist wohl nicht mehr möglich
und für die Märzmiete hätte eine entsprechende Ankündigung von
M. bis spätestens 3. Februar 2010 erfolgen müssen. Das hatte
ich übersehen.
Ergänzend will ich hinzufügen, dass der Mieter dem Vermieter das Verrechnen des Heizölbestandes gleich mit dem Kündigungsschreiben mitgeteilt hat.
Hallo jasonnick,
Ergänzend will ich hinzufügen, dass der Mieter dem Vermieter
das Verrechnen des Heizölbestandes gleich mit dem
Kündigungsschreiben mitgeteilt hat.
Der Mieter sollte sich m.E. nicht auf den § 556b BGB stützen. Mir ist immer noch nicht bewusst auf was sich der Vorposter hier stützt. Einzigste Möglichkeit eventuell auf §539 BGB (hier Geschäftsführung ohne Auftrag). Das sehe ich allerdings nicht gegeben, da der Mieter hier das Heizöl offensichtlich nur für seine eigene Verwendung gekauft hat und somit keine GoA vorliegt. Anders könnte man es eventuell sehen, wenn dem Mieter bei der Beschaffung schon bewusst war, dass nach dem Mietzeitende noch Heizöl im Tank verbleiben wird und er vorsorglich oder aus Kostengründen (niedriger Ölpreis) im mutmaßlichen Sinne des Vermieters gehandelt hat. Aber wie sollte der Mieter das denn wissen, wenn das Mietverhältnis (vermutlich) bei der Beschaffung des Heizöles noch bestand. Eine nachträgliche Einrede der GoA (aus §683 BGB wäre dann zumindest der Anspruch auf Ersatz nicht gegeben) ist wohl nicht möglich. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
Gruß
Joschi