Will jemand einen Mietvertrag abschließen, in dem eine Pauschale für die Betriebskosten angegeben wird, fragt sich, ob das rechtlich überhaupt noch zulässig ist! Nach Para. 556 Abs. 2 kann eine Pauschale vereinbart werden, aber in der Heizkosten-VO wird zwingend vorgeschrieben, dass der Verbrauch flächenanteilig und verbrauchsabhängig abzurechnen ist? Watt denn nu? 
Hallo Euti,
man unterscheidet zwischen „warmer“ und „kalter“ Betriebskostenabrechnung.
Die „warmen“ Betrieskosten (Heizkosten) dürfen nicht als Pauschale abgerechnet werden, es sei denn, die HeizkostenV ist nicht anzuwenden oder bietet eine Ausnahmeregelung. So zum Beispiel im § 2 HeizkostenV (http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__2.html)
Bei der „kalten“ Betreibskostenabrechnung ist dies nach wie vor zulässig.
Gruß
Joschi
Darf ich nicht warm vermieten?
Bei Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und möblierte Zimmer/Wohnungen ist dies doch üblich. Die HeizkostenVO gilt doch nur wenn ich die Heizkosten verteile. Verteile ich nichts, gilt sie nicht http://bundesrecht.juris.de/heizkostenv/__1.html
vnA
Hallo vnA,
Darf ich nicht warm vermieten?
Bei Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und möblierte
Zimmer/Wohnungen ist dies doch üblich. Die HeizkostenVO gilt
doch nur wenn ich die Heizkosten verteile. Verteile ich
nichts, gilt sie nicht
http://bundesrecht.juris.de/heizkostenv/__1.html
ich würde § 11 Abs.1 Punkt 2b HeizkostenV anführen und hier die Ausnahmeregelung sehen, bin mir aber diesbezüglich nicht sicher.
Meiner Ansicht nach verteile ich Heizkosten, wenn ich diese in die Miete einrechne oder eine Pauschale erhebe. Nichtanwendbarkeit würde wohl dann bestehen, wenn der Mieter eigene Verträge mit Versorgern geschlossen hat und somit der Vermieter nicht in der Pflicht ist mit dem Mieter abzurechen oder bei der Abrechnung eines Einfamilienhauses, da es dort nichts zu verteilen gibt.
Gruß
Joschi
hi,
wenn man in der selben Whg. einzelne Zimmer untervermietet müssten die Ausnahmen gemäß http://bundesrecht.juris.de/heizkostenv/__11.html gelten, da man dort - z. B. bei einer Gasetagenheizung - keine separaten Zähler hat.
Wenn eine Heizung mit diesen „Röhrchen“ ausgestattet ist, wäre eine Verbrauchabrechnung möglich.
Ansonsten gilt vermutlich http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
Bei einer vereinbarten Pauschale entfällt ja die Pflicht zur Abrechnung.
TM
Hallo That’s me,
wenn man in der selben Whg. einzelne Zimmer untervermietet
müssten die Ausnahmen gemäß
http://bundesrecht.juris.de/heizkostenv/__11.html gelten, da
man dort - z. B. bei einer Gasetagenheizung - keine separaten
Zähler hat.Wenn eine Heizung mit diesen „Röhrchen“ ausgestattet ist, wäre
eine Verbrauchabrechnung möglich.
Die HeizkostenV wird meiner Ansicht nach auch dem Umstand gerecht, dass man über Räume welche nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet sind und dadurch einen häufigen Wechsel der Vertragsparteien „erleidet“ nicht nach den dort vorliegenden Vorgaben abrechnen muß.
Ansonsten gilt vermutlich
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger
Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale
oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für
Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart
werden.
Nein, der Ausdruck „vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften“ führt zur Anwendung der HeizkostenV.
Auch werden abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag in der HeizkostenV im § 2 ausgeschlossen:
_Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. _
Gruß
Joschi