In den mir bekannten Urteilen zu unwirksamen Schönheitsreparaturen-Klauseln wurden die Bezeichnungen „Formularmietvertrag“ bzw. „Mietvertrag mit formularmäßiger Klausel“ verwendet.
Bedeutet dies, dass die entsprechenden Klausel nur unwirksam sind, weil sie auf einem vorgefertigten Formular stehen?
Wie ist der Fall zu werten, wenn die folgenden Regelungen in einem „normal“ geschriebenen Mietvertrag (kein Vordruck) stehen?
§ 8
Während der Mietdauer übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen nach folgendem Fristenplan: Küche, Bad alle 3 Jahre, übrigen Räume alle 5 Jahre.
Dazu gehören auch Innenanstrich Türen, Fenster, Fußleisten und Heizkörper. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.
§ 17
Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der Mieter die anteiligen Kosten für diese Reparaturen aufgrund eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlages wie folgt zu zahlen:
Küche, Bad – länger als 1 Jahr zurück 30 %, länger als 2 Jahre zurück 60% der Kosten des Voranschlages.
Übrige Räume – Staffelung 1 Jahr 20 % bis 4 Jahre 80 % der Kosten
Wäre diese Regelung unwirksam oder ist der Mieter (nach 4,5 Mietende noch keine Schönheitsreparaturen durchgeführt) verpflichtet die Kosten zu übernehmen?