Darf Mieter eine Sichtsteinmauer streichen?

Ich beziehe mich auf einen bereits diskutierten Artikel von vor ca. 2 Wochen der im Archiv noch sichtbar ist:
/t/darf-mieter-eine-sichtsteinmauer-streichen/5724614

Nehmen wir an, das Gericht sieht die Sache nun so:
„abgesehen davon,…, meint das Gericht nach Vorlage der Fotos der Beklagten (Anm.: es handelt sich nicht um das im Archiv gepostete Foto) der Beklagten heute, daß es sich bei dem Anstrich an Theke und Wand um eine Schönheitsreparatur durch die Beklagte handelt, die nach §3Ziff3 des Mietvertrages (Anm.: §3Ziff3 enthält die Standardformulierung bzgl. Schönheitsreparaturen) zulässig war. Ein Ersatzanspruch scheidet daher aus.“

Damit hätte das Gericht der seiner Meinung nach (O-Ton.: die arme Fr. D.) bemitleidenswerte Mieterin den gütlichen Bärendienst erwiesen. Die Frage ist ob die nächste Instanz am Landgericht und dessen Richter das genau so sieht wie die Richterin am Amtsgericht. Die Verweisung ans Landgericht würde automatisch nach einem Vergleichswiderruf erfolgen. Würdet ihr das riskieren oder in nächster Instanz den Schaden an der Mauer einklagen?

Persönliche Meinungen sind durchaus erwünscht. Natürlich auch gerne entsprechend vergleichbare Urteile.

hallo,

man darf also immer wieder verblüfft sein, wie gerichte entscheiden…
nun ja, um es kurz zu machen:
vor gericht und auf hoher see ist man allein goot überlassen. ob also die nächste instanz anders (=zu deinen gunsten bzw. mit einem „vergleichbareren“ ergebnis) entscheiden wird, kann dir keiner beantworten. wie ein richter letztendlich entscheidet, hängt von so vielen faktoren, auch nicht-sachlichen und nicht-greifbaren, ab - puh, da möchte ich keine prognose wagen.

ausschlaggebend wären für mich drei aspekte, um zu entscheiden:

  1. wieviel aussicht auf erfolg besteht? (kann vielleicht ein ra besser beurteilen)
  2. um wieviel geld reden wir hier? lohnt für x euro der aufwand der nächsten instanz? (im endeffekt ist das ein gegenüberstellen von zu erwartenden kosten zzgl. der schon entstandenen kosten vs. des zu erwartenden „gewinns“)
  3. was ist es dir wert, „recht zu bekommen“? (ich meine damit nicht das monetäre, sondern deine „innere verfassung“ - kannst du ggfs. darauf verzichten, recht zu bekommen, auch wenn du dich im recht fühlst, oder bringt dich das um den schlaf?)

nur als beispiel: aus dem eigenen freundeskreis weiß ich von einer unseligen erbschaftsgeschichte, die sich über 3 jahre gezogen hat, anwälte, gericht, mediation all inclusive. seinerzeit hat jeder abgeraten, das durchzuziehen (geringe erfolgsaussichten, zu viel streß, betrag lohnt nicht etc.). die betreffende hat´s durchgeboxt, bis zum ende, weil ihr „herz danach schrie“ - und sie hat gewonnen, innerlich wie äußerlich.
so kann´s also durchaus gehen. daher mein hinweis unter 3.

saludos, borito

Meiner Meinung nach steht und fällt alles mit der Frage, ob die Mauer ohne weiteres wieder in den ursprünglichen Zustand zurück versetzt werden kann. Wenn nicht, dann handelt es sich um eine Sachbeschädigung. Falls ohne großen Aufwand die Steinwand wieder instand gesetzt werden kann, dann bleibt der Vermieter wohl auf seinem Schaden sitzen.

dieser sachverhalt läßt sich schon jetzt, ohne gerichtliche und gutachterliche klärung, lösen:

eine „rohe“ steinmauer, die mit dispersions- oder anderer farbe gestrichen wurde, ist nicht mehr in den ursprünglichen zustand zurückzuversetzen.
die farbe dringt in die poröse oberfläche ein und läßt sich weder durch „auswaschen“ noch über behandlungen mit lösemitteln rückstandslos entfernen.
abschliefen der oberfläche hätte denselben effekt, wäre zudem nicht mehr als „rückführung in ursprünglichen zustand“ zu sehen.

aber wenn ich die up richtig verstanden habe, war das auch gar nicht die frage…

saludos, borito