Angenommen A bewohnt einen Mietraum bei Genossenschaft B und hinterlegt Genossenschaftsanteile.
Mieter A stellt Mängel am Wohnraum fest und zeigt diese an. Vermieter B lässt die Frist von A verstreichen und sagt, für ihn liege kein Mangel vor, Mieter A verhällt sich falsch. Nach Verstreichen der Frist mindert A die Miete. Daraufhin bekommt A Post von Anwalt C mit der Aufforderung, die offene Miete zu überweisen unter Klageandrohung. Mieter A legt schriftlich Widerspruch beim Anwalt C ein und hört daraufhin nichts mehr von C. Dann kündigt A die Wohnung und zieht aus. Die Wohung wird ordentlich und gegen Protokoll ohne Mängel übergeben.
Dann meldet sich B und will die ausstehenden Genossenschaftsanteile gegen die Mietminderung, die er als offene Mietforderung deklariert, verrechnen.
Darf B das? Genossenschaftsanteile sind doch etwas anderes als eine Kaution und verjährt die offenen Forderung nicht irgendwann wenn B und C nicht weiter auf Schreiben von A reagieren?
Hallo,
innerhalb der Verjährungsfrist können offene Mietforderungen gegen Genossenschaftsanteile aufgerechnet werden, wenn auch die Mitgliedschaft in dieser Genossenschaft gekündigt wurde und eine Auszahlung der erworbenen Geschäftsanteile ansteht.
Das muss nicht zwingend mit dem Auszug aus der Wohnung zusammenhängen, man kann ja weiter Mitglied bleiben, bzw. bleibt man automatisch weiter Mitglied wenn man nicht separat kündigt.
Die Einreichung einer Klage zum Eintreiben der Mietforderung unterbricht die Verjährungsfrist.
Gruß
Nita