Diese Frage wurde zwar vor 4 Jahren schon einmal gestellt, dennoch interessiert es mich wie nun die rechtliche lage aussieht.
Darf der Verwalter bestimmen, das die Heizungsanlage (samt Warmwasserleitung) ab 22 Uhr AUS gestellt wird?
Damit meine ich nicht die Nachtabsenkung, sondern das komplette abstellen der Anlage.
Außerdem die Frage:
Dürfen das die Eigentümer beschließen? Wenn ja mit wieviel Stimmen?
Welche gesetzlichkeiten gelten?
Und wie kann man sich dagegen wehren.
Dürfen das die Eigentümer beschließen? Wenn ja mit wieviel
Stimmen?
Welche gesetzlichkeiten gelten?
Die Eigentümer können doch wohl nicht beschließen, wann Du eine warme Wohnung hast und das Du nachts nicht warm duschen darfst.
Egal mit wieviel Stimmen.
Lass Dir das nicht gefallen, egal ob Du Eigentümer oder Mieter bist.
Demnächst stellen sie nachts noch den Strom und Wasser ab, um Kosten zu sparen:wink:
m.E. sieht die Rechtslage genauso aus, wie vor 4 Jahren. Weder die Heizung noch die Warmwasserversorgung dürfen zwischen 22 und X Uhr einfach ausgestellt werden.
Zur Heizung gilt, dass der VM eine Temperatur von mindestens 21 Grad gewährleisten muss (wobei verschiedene Räume noch unterschiedlich behandelt werden, Bad wärmer, Flur kälter usw.). Zwischen 22 und 6 oder 7 Uhr (weiss ich nicht mehr genau) darf über eine Nachtabsenkung die Temperatur auf 17 Grad Celsius gesenkt werden.
Die sogenannte Heizperiode gilt nicht! Wenn mitten im Jahr die Temperatur sinkt, muss der VM nach wie vor die Mindesttemperatur gewährleisten.
Warmwasser muss ganztägig gewährleistet werden. Dazu in einem AG Urteil: Die Zentralversorgung der Mietwohnung mit Warmwasser ist ganztägig aufrechtzuerhalten. Die Klausel im Formularmietvertrag, die dem Vermieter in den Nachtstunden ein Absenken der Temperatur unter 40 °C gestattet, ist unwirksam (AG Köln, Urteil vom 24. April 1995 - 206 C 251/94, WM 1996, 701).
Warmwasser muss ganztägig gewährleistet werden. Dazu in einem
AG Urteil: Die Zentralversorgung der Mietwohnung mit
Warmwasser ist ganztägig aufrechtzuerhalten. Die Klausel im
Formularmietvertrag, die dem Vermieter in den Nachtstunden ein
Absenken der Temperatur unter 40 °C gestattet, ist unwirksam
(AG Köln, Urteil vom 24. April 1995 - 206 C 251/94, WM 1996,
701).
Es gibt aber auch Gesetze/Verordnungen, die vorschreiben, daß die Zirkulationspumpe (zeit-)gesteuert sein muß. Als Vermieter ist man da in einem Dilema. Meist läuft die Zirkulation einfach durch, weil die Kosten ja die Mieter tragen und weniger Streß machen, als die dauernden Anrufe der Mieter.