Nachbarschaftsprobleme

Nachbar K wurde aus seiner (Miet-)Wohnung 1 in einem Mehrfamilienhaus herausgeklagt. Begründung: wiederholtes Beschimpfen und Bepöbeln von Nachbarn und ihren Gästen, Androhung von Gewalt, wiederholtes Aufstellen der Haustür (auch nachts und im Winter), Piesacken von einer Nachbarin mit Reißzwecken, Fischkopf im Briefkasten, Kondom auf der Fußmatte und vielen anderen Gründen. Herr K zog daraufhin um und wurde ein halbes Jahr später verhaftet (Anklage wegen Beleidigung und Körperverletzung (hat hiermit nicht zu tun), Geldstrafe wurde nicht gezahlt, er widersetzte sich der Verhaftung, etc.) Nach Haftentlassung steht er bei einer alten (!) Nachbarin (Wohnungseigentümerin) in Wohnung 2 des Mehrfamilienhauses vor der Tür, will dort übergangsweise wohnen, sie gewährt diese Bitte. Dieser „Übergang“ dauert seit Jahren an, ein Ende ist nicht in Sicht.

Eine andere Bewohnerin in Wohnung 3 wurde damals (als Herr K noch in Wohnung 1 wohnte) so beschimpft und es wurden ihr und Ihrem Sohn Gewalt angedroht, dass sie fristlos kündigte. Die Wohnung 3 von Eigentümerin/Vermieterin C stand damals 10 Monate leer bis Herr K ausgezogen war. (Man hätte einer neuen Mieterin von Herrn Ks bisherigem Verhalten informieren müssen, die Wohnung hätte keiner gemietet). Danach erneute Vermietung an Herrn H. Herr K. zog ca. 1 Jahr später in die Nachbarwohnung 2 zur Untermiete (übergangsweise…).

Vor kurzem hat Herr K die Ehefrau und den zu Besuch kommenden Sohn des Mieters Herrn H beschimpft, was sie dort zu suchen hätte, wer sie wären etc. Nach Klärung der Situation durfte sie mit dem Sohn in die Wohnung 3 zu Mieter H. Herr K. erklärte schriftlich, er habe die Frau von Herrn H nicht erkannt (die bereits einem Jahr dort wohnt) und es sei ihm in den letzten 10 Jahren gelungen die Wohnanlage von Unbefugten frei zuhalten. Herr H kündigt trotzdem den Mietvertrag zu Wohnung 3 fristgerecht aus Angst um seine Frau und weil er auch seinen Gästen diesen Empfang nicht zumuten will.

Hat die Vermieterin C von Wohnung 3 Anspruch, das die Eigentümerin der Wohnung 2 und Vermieterin von Herrn K
a) Herrn K eine Kündigung ausspricht, da sich sein Verhalten von damals wiederholt hat?
b) Herrn K zumindest eine Abmahnung schreibt (weil ein neues Mietverhältnis vorliegt und von vorne gezählt wird) und eine gegengezeichnete Kopie dieser Abmahnung als Beweis an die Hausverwaltung schickt?
c) gar keine Rechte, weil Herr K sein Verhalten schriftlich erklärt hat und sich weiterhin wie ein Blockwart benehmen darf.

Vermieterin C kann Herrn K m.E. keine Abmahnung schicken, sie ist nicht seine Vermieterin. Die Abmahnung hätte keine Wirkung, weder rechtlich auf das Mietverhältnis noch auf das Verhalten von Herrn K. (hat die Vergangenheit gezeigt)

Vermieterin C kann Herrn K m.E. auch nicht Schadenersatzpflichtig für den Mieterwechsel machen, denn man kann einem nackten Mann nicht in die Tasche greifen. Die 10 Monate Leerstand wurden damals auch auf die eigene Kappe genommen.

Wie ist denn da so die Meinung?

Ganz herzlichen Dank!

Es übersteigt meine geistige Auffassungsgabe. *Schäm*

vnA

nicht nur deine, Augenschmerzen hab ich jetzt auch…da gibts nichts zum schämen.

An den Fragesteller, könnte man das vielleicht verständlicher formulieren?

Gruß

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Cas Clinique

Nachbar K …

… ist ein Fall für die Psychiatrie. Oder für die russische Lösung.

Gruß

Stefan

Kannste das mal aufn Flipchart malen?
Oder besser auf 4 davon? Eins mit Bild vom Häuschen, eins für die Zeitleiste, eins für die Familienaufstellung und eins fürn Rest?

LG Petra

Mußte mal genauer lesen

Es übersteigt meine geistige Auffassungsgabe. *Schäm*

Na S muß L das Eis bezahlen und W darf im Sommer an der Nordsee in Holland nackt baden.

*grins*

Christian

Weil ichs so faszinierend finde, habe ich mal…
…zusammengefasst und hoffentlich anschaulich verdeutlicht, worum es geht. Ich habe mal Namen gewählt, unter denen man sich etwas vorstellen kann; denn meist ist es leichter nachzuvollziehen, wenn man es gut visualisieren kann.

Folgendes hat sich zugetragen:

Vergangene Situation:
Sesamstraße 123, Wohnung 1: Herr von Bödefeld wird herausgeklagt, weil Herr von Bödefeld ne Menge Mist mit den Nachbarn getrieben hat.

Ein halbes Jahr danach: Herr von Bödefeld wird verhaftet und verurteilt (hat nichts mit der Sache zu tun, dient nur der Erklärung, dass die Vorfälle in Wohnung 1 kein Einzelfall oder eine Verkettung von blöden Misverständnissen war)

Wohnung 3: Erst nachdem Her von Bödefeld aus dem Haus war (und ja zeitweise auch aus der Gesellschaft entfernt wurde), konnte Wohnung 3 wieder vermietet werden; an Manfred. Eigentümerin/Vermieterin dieser Wohnung 3 ist Lilo.

Nach der Haftentlassung, ca. 1 Jahr nach der Kündigung in der Sesamstraße 123, Wohnung 1:
Sesamstraße 123, Wohnung 2: Herr von Bödefeld darf netterweise Untermieter bei Tiffy werden. Ihr gehört Wohnung 2.

Aktuelle Situation:
Herr von Bödefeld hat zu alter Form zurückgefunden und geht die Frau von Manfred so aggressiv an, dass Manfred bei Lilo fristgerecht kündigt.

Frage:
Kann Lilo von Tiffy, die ja an Herrn von Bödefeld untervermietet, verlangen,
a) Ihm ohne Abmahnung kündigen, weil sich das Verhalten wiederholt hat?
b) Nicht kündigen, aber abmahnen, weil ein völlig neuer Mietvertrag besteht und damit Missetaten wieder „auf null“ gestellt werden?
c) Gar nichts verlangen, weil Herr von Bödefeld sich schriftlich erklärt hat und in dieser Erklärung darauf pocht, Unbefugte (erfolgreich) fernzuhalten?

Lilo selbst kann Herrn von Bödefeld wohl nicht abmahnen, da sie nicht seine Vermieterin ist; und sie kann Herrn von Bödefeld auch nicht schadensersatzpflichtig für den Mietausfall machen, da man einer nackten Puppe nicht in die Tasche greifen kann.

An den Fragesteller, könnte man das vielleicht verständlicher
formulieren?

Ich fand die Sesamstraßendarstellung schön sehr schön verkürzt (vielen Dank dafür!).

Könnt Ihr noch mal versuchen eine Lösung zu schreiben (ansonsten nehme ich auch ein Eis;o), aber momentan ist mir nicht so danach (bin ziemlich klamm).

Danke!