Schönheitsreparaturen bei Auszug

Moin moin,

einmal angenommen, ein Mieter hätte folgenden Mietvertrag unterschrieben, ich habe mich dabei an u.g. FAQs orientiert:

  • Mietverhältnis besteht seit 1.2.2001
  • Wohnung wurde renoviert übergeben
  • Türen, Fensterrahmen, Heizkörper waren bei Einzug gestrichen
  • es ist folgende Vereinbarung getroffen worden: „Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. In der Regel sind diese nach folgendem Fristenplan erforderlich: Küche, Bad, WC - alle drei Jahre, Rest alle fünf Jahre. Die Wohnung ist renoviert übergeben worden.“
  • ein Nachweis über die Fristeneinhaltung ist nicht gewünscht
  • Es ist eine Fristenregelung wie folgt getroffen: Es gibt einen §, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Mieter auch wenn er weniger als drei/fünf Jahre in der Wohnung gelebt hat Schönheitsreparaturen bei Auszug durchführen muss oder aber der Vermieter diese durchführt und der Mieter diese anteilig ( je nachdem, wie lange die letzte Schönheitsreparatur zurückliegt) bezahlen muss.
  • Zum Ende des Mietverhältnisses ist nichts vereinbart, ausser dass der Teppichboden (den es gar nicht gibt) gereinigt werden muss.
  • es wurden noch keine Schönheitsreparaturen durch den Mieter durchgeführt
  • Es gibt leicht beschädigte Tapeten (durch etwa 12 Näger in der 77 qm - Wohnung)
  • Tapeten sind nicht farbig gestrichen

Müsste er jetzt bei Auszug Schönheitsreparaturen durchführen oder nicht?

Über Eure Antworten würde ich mich freuen.

Das scheint genau Dein Fall zu sein:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Also, wenn ich alles richtig verstanden habe, soll der Mieter gar nichts machen.

‚In der Regel‘ kommt es auf jedes Wort in den vertraglichen Vereinbarungen und nicht auf den Wunschgedanken des Lesenden an.

Zu klären wäre noch der genaue Wortlaut der Vereinbarung über anteilige Kostenübernahme bei Auszug.

vnA