Moin moin,
einmal angenommen, ein Mieter hätte folgenden Mietvertrag unterschrieben, ich habe mich dabei an u.g. FAQs orientiert:
- Mietverhältnis besteht seit 1.2.2001
- Wohnung wurde renoviert übergeben
- Türen, Fensterrahmen, Heizkörper waren bei Einzug gestrichen
- es ist folgende Vereinbarung getroffen worden: „Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. In der Regel sind diese nach folgendem Fristenplan erforderlich: Küche, Bad, WC - alle drei Jahre, Rest alle fünf Jahre. Die Wohnung ist renoviert übergeben worden.“
- ein Nachweis über die Fristeneinhaltung ist nicht gewünscht
- Es ist eine Fristenregelung wie folgt getroffen: Es gibt einen §, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Mieter auch wenn er weniger als drei/fünf Jahre in der Wohnung gelebt hat Schönheitsreparaturen bei Auszug durchführen muss oder aber der Vermieter diese durchführt und der Mieter diese anteilig ( je nachdem, wie lange die letzte Schönheitsreparatur zurückliegt) bezahlen muss.
- Zum Ende des Mietverhältnisses ist nichts vereinbart, ausser dass der Teppichboden (den es gar nicht gibt) gereinigt werden muss.
- es wurden noch keine Schönheitsreparaturen durch den Mieter durchgeführt
- Es gibt leicht beschädigte Tapeten (durch etwa 12 Näger in der 77 qm - Wohnung)
- Tapeten sind nicht farbig gestrichen
Müsste er jetzt bei Auszug Schönheitsreparaturen durchführen oder nicht?
Über Eure Antworten würde ich mich freuen.