Darf ein Vermieter, der zur begrüßenswerten Einsparung von Primärenergie modernisieren will, in dem er die bestehende el. Nachtspeicherheizung durch eine Fernwärme-Zentralheizung ersetzt und im Ankündigungsschreiben aussagt, die Steigleitungen sollen in Bad oder ersatzweise Abstellkammer verlaufen, und hierfür auch die Zustimmung des Mieters erhält, im Nachhinein mit der Begründung „die Grundrisse wichen von den Gegebenheiten ab“ man wolle die individuellen Wünsche der Bewohner berücksichtigen" sich quasi ohne erneutes Zustimmungsverfahren einen „Persilschein“ ausstellen, jede beliebige - sprich billigst mögliche - Leitungsführung wählen und so die Steigleitung plötzlich nicht wie angekündigt, sondern z.B. im Schlaf- oder Wohnzimmer verlegen?
Bedarf es nicht einer erneuten Zustimmung?
Hallo wittifred,
eigentlich bedarf es überhaupt keiner Zustimmung des Mieters. Er muß nämlich Modernisierungsmaßnahmen dulden. Der Vermieter muß den Mieter nur über die Arbeiten in Kenntnis setzten (genaueres regelt der § 554 Abs.3 BGB).
Ausnahmen der Duldung durch den Mieter werden in § 554 Abs.2 BGB beschrieben.
Link:
http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html
Gruß
Joschi
Danke schön für die Antwort. Die prinzipielle Duldungspflicht der Gesamtmaßnahme steht gar nicht in Frage. Auch die Art und der Umfang der beabsichtigten Arbeiten wurde klar beschrieben, so dass es an der begrüßenswerten Gesamtmaßnahme von Mieterseite überhaupt nichts zu beanstanden gibt. Es läuft auf die Frage hinaus, ob nach der Ankündigung erhebliche Abweichungen vom Mieter einfach so hingenomnmen werden müssen oder ob dann z.B. eine neue Frist für die Sonderkündigung beginnen könnte - (2) dürfte nichts hergeben, weil die Erheblichkeit nicht zu erkennen ist.