a bisser’l widersprüchlich; bitte um Aufklärung
Hallo,
da bin ich aber froh, dass ich gleich reingeschrieben habe, dass nur mein Bauchgefühl spricht und nicht mein Sachverstand.
Trotzdem scheinen mir doch ein paar Widersprüche und Unklarheiten drin zu sein, aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren:
- KW-Kosten sind wie WW-Kosten umlagefähig (vgl.
Betriebskostenverordnung), aber im Gegensatz zu WW-Kosten
nicht messpflichtig (vgl. Heizkostenverordnung), d.h. sie
bis hierhin gehts noch
dürfen auch geschätzt werden.
Autsch, wo soll den dies als Vorgabe her sein?
Bitte mal die Quellen nennen.
Da für die Warmwasserkosten idR die Pflicht zur Messung in der Heizkostenverordnung normiert ist und ich keine gesetzliche Quelle für eine Messpflicht der Kaltwasserkosten kenne, ergibt sich für mich daraus, dass die Kaltwasserkosten auch geschätzt werden können.
Oder kennst Du eine gesetzliche Vorgabe oder eine 3. Verteilungsmethode außer messen oder schätzen?
Außerdem: Was sonst als eine Schätzung ist die Verteilung des Verbrauchs über die Kopfzahl, die Du bei der Renovierung sogar quantifizierst (s.u.)?
- Bei der Verwendung von Messuhren dürfen Mieter, wenn die
Uhren (ur)alt sind, d.h. die Eichfrist abgelaufen ist, die
berechneten Kosten pauschal um ca 10% (?) kürzen; wenn
demgegenüber gar keine Uhren vorhanden sind, dann gilt das (im
Mietvertrag) angegebene Schätzverfahren;
Hmm, einfach mal eine Quelle für so einen MV angeben, mir wäre
da keiner bekannt.
Eine Quelle für einen (individuellen) Vertrag? Man kann Gesetze zitieren und auf Urteile verweisen, aber eine „Quelle“ für einen Vertrag benennen?
wäre ein solches
nicht von vornherein vereinbart, dann dürfte der Vermieter
einseitig vermutlich nur das bestmögliche Schätzverfahren
anwenden, und das dürfte die Kopfzahl sein, ganz sicher nicht
die Wohnfläche.
??? Schätzverfahren über Kopf??? Wie geht das?
Na so, wie Du’s im nächsten Satz selber schreibst: Die Kosten des Wasserverbrauchs werden im Schätzwege auf die betroffenen Wohnungen in dem Verhältnis verteilt, wie Personen darin wohnen, bzw. in Sonderfällen fingiert werden (z.B. bei Renovierung).
- Wieviel Köpfe bei leerstehender Wohnung angesetzt werden,
ist Einzelfallentscheidung.
Nein, sondern vorgeschrieben: genau eine Person.
Genau das wäre ja die Lösung auf die Ursprungsfrage. Wo kann ich die gesetzliche Regelung finden? Oder gibt’s da gefestigte Rechtsprechung?
Ich kenne folgende Regelung:
Leerstehende Wohnung / Renovierung wird als halber Kopf
gerechnet!
Schön für dich, trifft aber eher nur auf
Individualvereinbarungen zu, falls vorhanden.
s.o.
Müll => Renovierungsmüll
Wasser => Tapeten ablösen, Hände waschen, Zement anrühren,
Kaffee kochen, Handwerker auf’m Klo, …
Interessantes Problem am Rande:
Wenn der Vermieter von seinen Kosten (= Vorauszahlungen
an die Gemeinde) die gemessenen und berechneten
(Verbrauch mal Kubikmeterpreis) Kosten der 1. Wohnung abzieht
und den Rest auf die beiden anderen Wohnungen verteilt, dann
zahlen die beiden anderen Wohnungen nicht ihren
tatsächlichen Verbrauch , sondern die Vorauszahlungen
der Gemeinde abzüglich des Verbrauchs der 1. Wohnung, und das
ist definitiv falsch, aber in der Praxis durchaus verbreitet.
Über die Jahre pendelt der Fehler immmer um die Null, aber
zwischen den Jahren zahlen die beiden mal zuviel (Gemeinde-VZ
zu hoch) oder zu wenig (Gemeinde-VZ zu niedrig); hat halt
Auswirkung beim Mieterwechsel. Das kriegen z.T. nicht mal die
Hausverwaltungen gegenüber den Eigentümern auf die Reihe und
damit auch diese nicht gegenüber ihren Mietern.
Hier wäre soviel schlicht unrichtig, das man das ganze einfach
wieder vergessen sollte.
Was soll an den ersten Zeilen unrichtig sein? Es sind Beispiele dafür, dass auch bei „Leerstand“ bzw. Renovierung durchaus Müll anfällt und Wasser verbraucht wird und dass deshalb trotz „nicht bewohnter Wohnung“ ein Anteil an Wasserkosten (falls nicht gemessen wird) und Müllgebühren (falls nach Köpfen verteilt wird) gerechtfertigt ist.
Inwiefern siehst Du den zweiten Absatz anders?
gespannte Grüße,
Sven P.