Grüß Gott!
Angenommen ein Haus mit mehreren Wohneinheiten versorgt die Hälfte der Wohnungen über eine Zentralheizung mit Warmwasser, die andere Hälfte der Wohnungen verfügt über eigene Thermen, die Abrechnung erfolgt selbständig über die Energieversorger.
In der Betriebskostenabrechnung der „Selbstversorgerwohnungen“ taucht nun neben „Kalt- und Abwasser“, „Regenwasser“ und „Gebühr Kaltwasserzähler“ eine Position "„Heiz- und Warmwasserkosten“ auf.
Im Verlauf der Abrechnung ergibt sich die dort genannte Summe aus den Teilpositionen " Grundkosten Heizung" und „Grundkosten Warmwasser“, jeweils „Ihr Anteil davon“
Was können diese „Grundkosten“ denn sein, und kann eine solche Umlegung unter den beschriebenen Umständen wirksam sein?
Falls es eine Rolle spielt: angenommen die Zentralheizung versorgt keine Heizkörper in Flur, Treppenhaus oder ähnliches.
Ich hoffe die Fragestellung ist so zulässig, also nochmal zur Klarstellung: alles rein hypothetisch!
Grüße und Danke im Voraus,
BB
Hallo Brian,
es werden vermutlich Instandhaltungs- und Stromkosten anfallen. Es sollte allerdings aus einer Nebenkostenabrechnung ersichtlich sein, da sie nachvollziehbar sein muss.
Gruß!
Horst
Moin,
Angenommen ein Haus mit mehreren Wohneinheiten versorgt die
Hälfte der Wohnungen über eine Zentralheizung mit Warmwasser,
die andere Hälfte der Wohnungen verfügt über eigene Thermen,
die Abrechnung erfolgt selbständig über die Energieversorger.
Nur noch mal zur Klarstellung. Die eigene Therme sorgt für Warmwasser oder für Warmasser und Heizung?
Grüße
Die Therme soll Warmwasser und Heizung versorgen.
1 „Gefällt mir“
In dem hypothetischen Fall kommt der betreffende Teil den Abrechnung von einer „Ablesefirma“.
Strom- und Instandhaltungskosten wofür? für die Zentralheizung die die anderen Wohneinheiten versorgt? Kann dies auf alle Mietparteien umgelegt werden, auch wenn diese nicht an der Zentralheizung angeschlossen sind? Ich vermute nicht, aber bin nicht sicher.
Grüße!
1 „Gefällt mir“
Hallo Brian,
bin ehrlich gesagt nicht vertraut mit der Technik. Aber in den 90er Jahren gab es mal umgekehrt die Problematik, dass Sozialhilfeempfängern die Stromkosten für die Therme nicht als Heizkosten anerkannt wurden, sondern als bereits mit den Stromkosten abgeglichen angesehen wurden.
Dagegen wurde damals erfolgreich geklagt, da es sich eben nicht um die normalen Stromkosten handelte, sondern tatsächlich um direkte Kosten in Zusammenhang mit der Gastherme, also doch Heizkosten.
Daher mein Gedanke. Falls nötig und hilfreich grabe ich das nochmal aus.
Gruß!
Horst
Hallo,
die Heizostenverordnung http://bundesrecht.juris.de/heizkostenv/__1.html da eigentlich eindeutig:
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
…
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
Räume die nicht versorgt werden, können also auch nicht abgerechnet werden. Zumindest bei der Heizung könnte man argumentieren, daß die Räume indirekt mitgeheizt werden, das macht den Fall interessant.
Aber, was steht denn in dem fiktiven Mietvertrag, welche Nebenkosten abgerechnet werden können?
Cu Rene
Die Therme soll Warmwasser und Heizung versorgen.
Gut. Also wenn die eigene Therme für das eigene Warmwasser und Heizung sorgt, dann können auch keine Grundkosten für die zentrale Anlage umgelegt werden, die nur von anderen genutzt wird.
Da hat die Ablesefirma/Abrechnungsfirma wahrscheinlich einen kleinen Fehler gemacht.
Einfach mal beim Vermieter/Verwalter nachfragen. Und keine Widerspruchsfristen versäumen.
Grüße