angenommen eine Person erwirbt ein Grundstück mit Haus.
Folgendes ist bereits passiert:
> Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar
> Eintragung der Auflassungsvormerkung
Die Schlüsselübergabe ist allerdings auf Wunsch des Verkäufers bereits erfolgt.
Ab wann kann der Wohnraum (rechtssicher) vermietet werden?
angenommen eine Person erwirbt ein Grundstück mit Haus.
Folgendes ist bereits passiert:
> Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar
> Eintragung der Auflassungsvormerkung
Die Schlüsselübergabe ist allerdings auf Wunsch des Verkäufers
bereits erfolgt.
Ab wann kann der Wohnraum (rechtssicher) vermietet werden?
der Notar sollte eigentlich bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags auch klar und deutlich gesagt haben, ab wann der Besitzwechsel stattfindet. Ab dann sollte auch der Wohnraum vermietet werden können.
Mit dem Eigentumseintrag kann das ja noch dauern, das habe ich selber bei meinem Wohnungskauf auch erlebt. Und ich habe keine Miete (eigene Mietwohung gekauft) mehr bezahlt, nachdem ich den Kaufpreis an den Ex-Vermieter bezahlt hatte.
und wo hast Du im UP gelesen, dass es um Mieterkündigung geht? Ich habe es so verstanden, dass ein leerstehendes (oder vom Vorbesitzer zu räumendes) Haus nach dem Kauf vermietet werden soll. Und da sehe ich nicht, warum bis zur Eintragung im Grundbuch gewartet werden muss.
und wo hast Du im UP gelesen, dass es um Mieterkündigung geht?
Wo hast Du das denn in meinem Posting gelesen? Hast Du evt. „Und genau das gleiche würde ich hier vermuten.“ überlesen?
Ich habe es so verstanden, dass ein leerstehendes (oder vom
Vorbesitzer zu räumendes) Haus nach dem Kauf vermietet werden
soll. Und da sehe ich nicht, warum bis zur Eintragung im
Grundbuch gewartet werden muss.
Ganz einfach: man kann nur das vermieten, was einem gehört.
Aber vielleicht liege ich mit dieser Meinung falsch?
Btw., Du selber schriebst:
„der Notar sollte eigentlich bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags auch klar und deutlich gesagt haben, ab wann der Besitzwechsel stattfindet. Ab dann sollte auch der Wohnraum vermietet werden können.“
Wo genau ist denn eigentlich der Unterschied zu meiner Antwort, abgesehen davon, dass ich den Zeitpunkt des Besitzwechsels auch genannt habe?
Gruß
loderunner (ianal)
Nur als Anmerkung: Kündigen könnte man aber nur aus Eigenbedarf und nicht für die Neuvermietung! Da die Mietverträge automatisch von dem Voreigentümer zum Neueigentümer übergehen.
Zur Frage:
Vermieten kann man wahrscheinlich schon vorher, nur dass die Miete dann (also bis zum Grundbucheintrag) dem Vorbesitzer gehört. Zumindest ist solch ein Passus normalerweise im Vertrag drin.
Der Vorbesitzer erhält also die Mieten bis zum Eigentumsübergang.
Theoretisch müßte da auch noch der Vorbesitzer den Mietvertrag unterschreiben und nicht der „zukünftige“.
Andererseits steht eben so etwas als nicht erlaubt in vielen Kaufverträgen, denn sonst könnte der Vorbesitzer ja die Wohnungen mit dumping Mietverträgen belegen.