Zeitmietvertrag - Ausnahmen der Begründung

Hallo,

ich bin in diesem Artikel http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem… auf den Punkt 3 gestoßen.

Wenn ich das richtig verstehe, dann heben die genannten Ausnahmen die Pflicht zur Nennung eines Grundes für die Befristung auf.

In BGB §575 und §575a kann ich dazu aber nichts finden. Wo finde ich die rechtliche Grundlage dazu?

Falls die Aussagen dort stimmig sind, wie ist dann die Einschränkung „Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist“ zu verstehen? Das würde ja quasi auf jeden Zeitmietvertrag passen und den Sinn der Begründung völlig aushebeln.

Bin ein wenig verwirrt.

Gruß
Jonny

Lösung
So,

ich habe doch noch die entsprechenden Paragraphen und Erläuterungen gefunden.

In BGB 549 stehen die Ausnahmen.

Unter „Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist“ muss man z.B. „Wohnungen zur Erholung und Freizeitnutzung“ sehen. Also die klassische Ferienwohnung auf den ostfriesischen Inseln.

Quelle: http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0549.html

Gruß
Jonny