Umlageschlüssel gemäß Heizkostenverordung

Hallo,

Herr X wohnt in einem 1974 gebauten nicht isoliertem 12 Parteienhaus. Er ist im September dort eingezogen.

In seiner Betriebskostenabrechnung wurde ein Umlageschlüssel von 50/50 angewandt.
Herr X ist aber der Meinung, dass laut Heizkostenverordnung §7 Abs. 1 der Umlageschlüssel 70/30 angewandt werden müßte.
Er legt darufhin Widerspruch ein.
Der VM beruft daraufhin, dass zwar viele gebäude 2 der 3 kriterien erfüllen, aber das 3. nicht. So meint der VM, dass Aufputzleitungen in den Wohnungen regelmäßig ungedämmt sind und demnach keine notwendigkeit für 70/30 gegeben ist.
Im Treppenhaus und in den Wohnungen gibt es aber keine Aufputzheizungsleitungen - jedenfalls sehe ich keine.

was kann herr x tun?

Hallo,

was Herr X tun kann? Seinen VM fragen, wie dieser zu der Meinung mit den Aufputzleitungen kommt, vielleicht gibt es Fakten, die Herr X nicht berücksichtigt hat.

Im Zweifel müsste ein Fachmann für Heizungsanlagen prüfen, welche Gegebenheiten vor Ort vorliegen.

Wer den bezahlt, wäre aber fraglich (wer die Musik bestellt bezahlt).

Gruß
Nita

Hallo,

danke für deine antwort.

herrn x wird wohl nichts anderes übrig bleiben als den vm erneut zu kontaktieren, dass es im Keller und nicht im Treppenhaus oder gar Wohnung isolierte Aufputzheizungsleitungen gibt…