Hallo,
Frau X aus München besitzt eine Wohnung in Berlin. Die Wohnung ist vermietet, vor einigen Monaten hat der Mieter gewechselt. Nun kommt Frau X zum erstenmal seit dem Kauf der Wohnung vor fünf jahren für eine Woche nach Berlin und möchte bei der Gelegenheit mal wieder ihre Wohnung anschauen. Das teilt sie den Mietern etwa zwei Monate vorher über die Hausverwaltung mit. Eine Woche vorher kommt die Antwort: Der Mieter habe definitiv nur an einem einzigen Termin Zeit. Dummerweise ist das genau der Abend der Geburtstagsfeier, wegen der Frau X in Berlin ist.
Muß sich Frau X hier nach dem Mieter richten? Oder ist es dem Mieter zuzumuten, in einem Zeitraum von sechs Tagen einen zweiten Termin zu finden?
Gruß,
Max
Hallo.
Es sollte der Mietvertrag gelesen werden. Höchst wahrscheinlich findet sich zu dem Besichtigungsrecht eine entsprechende Regelung, die man dann durchsetzen könnte. Unabhängig von möglichen vertraglichen Regelungen hat der Vermieter auch ein gesetzliches Besichtigungsrecht. Die Vermieterin sollte auf alle Fälle auf die Nennung eines Alternativtermins beharren.
Am besten wäre es, dem Mieter drei Alternativtermine vorzugeben, von denen er sich einen aussuchen kann. Blockt er erneut ab, dann sollte der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Recht haben, Recht bekommen, Recht durchsetzen.
Ob es einem vernünftigen Mietverhältnis gut tut ein Besichtigungsrecht gerichtlich durchsetzen zu wollen, lasse ich mal unkommentiert. Ob ich es zeitlich schaffe bis zum Besuch in Berlin überhaupt noch ein Urteil zu bekommen, lasse ich auch unkommentiert. Selbst wenn das alles noch klappt und ich ein rechtskräftiges Urteil habe, was mache ich, wenn mir doch nicht geöffnet wird? Den Gerichtsvollzieher und den Schlosser bestellen? Na, das lasse ich denn auch mal unkommentiert.
Telefon, ein vernünftiges, lockeres Gespräch. Dann klappt das auch mit dem Mieter. „Dieses Jahr klappt es nicht mehr? Ohh, das tut mir aber Leid. Na, dann vielleicht beim nächsten mal“
vnA
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Am besten wäre es, dem Mieter drei Alternativtermine
vorzugeben, von denen er sich einen aussuchen kann. Blockt er
erneut ab, dann sollte der Anspruch gerichtlich durchgesetzt
werden.
Warum, um dann noch einmal die lange Reise auf eigene Kosten anzutreten?
Die Vermieterin hat doch einen Vertreter, nämlich die Hausverwaltung.
Hallo!
Recht haben, Recht bekommen, Recht durchsetzen.
Mich würde einfach mal die abstrakte Rechtslage interessieren - und da ist Leopolds Antwort nicht sonderlich hilfreich. Deine allerdings auch nicht.
Was ich in verschiedenen Quellen bisher gefunden habe, ist folgendes:
- Der Vermieter kann in Altbauwohnungen auch ohne Begründung alle ein bis zwei Jahre eine Besichtigung vornehmen.
- Er muß es es vorher ankündigen.
- Er muß auf die Belange des Mieters (wie Urlaub) Rücksicht nehmen.
- Und er darf keine Besichtigung zu unmöglichen Zeiten verlangen, also z.B. am Sonntag oder spätabends.
Meine Gegenfrage ist: Kann der Mieter auf einer Besichtigung zu einer unmöglichen Zeit bestehen? Spinnen wir den hypothetischen Fall doch einfach weiter: Der Mieter ist Schichtarbeiter und sagt: Du kannst die Wohnung am Sonntag morgen um vier, am Montag um 23 Uhr oder am Dienstag um 2 Uhr nachts besichtigen. Und beharrt darauf, daß er ja nicht „unwillig“ sei, dem Vermieter den Zugang zu gewähren, er habe ja drei mögliche Termine genannt.
„Dieses Jahr klappt es nicht mehr? Ohh,
das tut mir aber Leid. Na, dann vielleicht beim nächsten mal“
Sorry, das verstehe ich nicht: Du hältst es also für eine pragmatische Lösung, wenn der Vermieter auf die erste Besichtigung seit fünf jahren verzichtet und das auf das „nächstemal“ verschiebt, von dem er keine Ahnung hat, wann das ist? Ich sehe das wie Du: Klagen wäre dämlich. Aber einfach nachgeben auch. Deswegen würde ich bei einem lockeren Gespräch etwas anders sagen als „Na, vielleicht beim nächstenmal“. Ich glaube auch nicht, daß das einem vernünftigen Mietverhältnis gut tut, wenn de facto der Vermieter keine Chance hat, seine Wohnung zu sehen - oder nur unter großem zeitlichen, persönlichem oder finanziellem Aufwand.
Gruß,
Max
Hallo.
Nein, meines Erachtens ist der Mieter verpflichtet, nach „Treu und Glauben“ normale Termine zu benennen. Der Mieter wäre auch verpflichtet, notfalls eine von ihm beauftragte Person (Hausmeister, Verwandte, Freunde, etc.) zu dem Termin zu schicken, damit diese Zutritt gewähren, wenn er selbst vorgibt, keine Zeit zu haben.
Die rechtliche Situation ist ähnlich wie bei Zählerablesungen. Dort kann sich der Mieter auch nicht darauf berufen, er arbeite den ganzen Tag und der Ableser müsse daher nachts oder abends vorbeischauen.
Hallo!
meines Erachtens
Dein Erachten in allen Ehren, aber ein paar nachlesbare BGH Urteile oder Gesetze, die über 242 BGB hinausgehen, wären mir lieber.
Gruß,
Max
Hallo Max,
das Amt für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt/M gibt Mietern diese Ratschläge (und nennt auch ihre Pflichten):
http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=703665&…
Und hier gibt es ein paar Urteile:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besich…
Der § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben hat mit der Sache nichts zu tun. § 535 ff BGB befasst sich mit dem Mietrecht.
Gruß
T.
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Hallo Ternmind,
danke für die Links.
Der § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben hat mit der Sache
nichts zu tun.
Ich weiß. Nachdem aber Leopold von Treu und Glauben gesprochen hatte, wollte ich verhindern, daß er mir bei der Frage nach Gesetzen ein „242!“ vor die Füße wirft. 
Gruß,
Max
Hallo,
§ 535 ff BGB befasst sich mit dem Mietrecht.
und den Rest des BGB klammerst du aus?
Lustig
.
Gruß
Joschi
§ 535 ff BGB befasst sich mit dem Mietrecht.
Lustig
.
http://www.abkuerzungen.org/abkuerzung-1294.html
Gar nicht mehr lustig.
noch viel lustiger…
(Mir ist schon klar, dass du damit § 535 - 580a BGB oder den kompletten Titel 5 des BGB gemeint hast)
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