hier wurde zwar alles beantwortet, aber wir haben uns eine neue Fallkonstruktion ausgedacht, die wir gerne rechtlich beleuchten möchten.
Der VM (kommunales Immobilienunternehmen) weigert sich, den Nachweis zu erbringen, wann, wo und zu welchem Zins die Kaution angelegt wurde.
Siehe obiger Link.
Angenommen, nun wird behauptet, dass Kautionssicherung (Kautionsvorschrift v. 1992) durch Bürgschaften den Mieter nicht benachteilige, wenn anstelle der Anlage auf einem Truhandkonto die Rückzahlung des Kautionsbetrages nebst Zinsen durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes abgesichert wird. Berufung auf § 551 Abs. 4 BGB, der sich underer Meinung nsach aber auf den Mieter und nicht den Vermieter bezieht. Zudem wurde eine spezielle Anlageform nicht vereinbart.
Nun die Frage:
Darf ein Vermieter den Nachweis des Verbleibs der Kaution verweigern und darauf hinweisen, dass für die Kaution die Bürgschaft einer Bank vorliegt?
Ich dagegen halte die Frage für durchaus nachdenkenswert.
Mieter gibt mir Kaution in bar.
Ich nutze die Kaution zur Sondertilgung.
Bank bürgt dem Mieter im Gegenzug für meine Verpflichtung die Kaution wieder zurückzuzahlen.
Ich rechne mit dem Mieter 0,5% Guthabenzins ab.
Ich erspare mir im Gegenzug 5-6% Hypothekenzins ./. 0,5% Bürgschaftskosten.
Wenn ich dann noch irgendwo ein Kautionssammelkonto mit ein paar Tausendern rumliegen habe, bei dem immer mal wieder Geld rein und rausgeht, könnte ich sogar den geforderten Nachweis erbringen …
Wenn ich dann noch irgendwo ein Kautionssammelkonto mit ein
paar Tausendern rumliegen habe, bei dem immer mal wieder Geld
rein und rausgeht, könnte ich sogar den geforderten Nachweis
erbringen …
so ungefähr sieht es aus. Gut mitgedacht, danke!
Allerdings, wird der Nachweis wenigstens erbacht und der Mieter hätte dann Gewissheit, wo die Kaution angelegt wurde, und zu welchen Konditionen. Das Prob für den VM wäre beim Sammelkonto dann lediglich, die Zinsen quasi zu quoteln, bzw. für den eingebrachten Anteil die Zinsen auszurechnen
Falls also das Sammelkonto mehr Zinsen bringt, können die dem Mieter dann nicht vorenthalten werden.
Aber in diesem hypothetischen Fall wurde bereits die Presse informiert und der Bürgermeister als Vorstitzender des Aussichtsrats um Stellungnahme gebeten
Wäre der Fall echt, wäre es sicher interessant, was dabei herauskommt
Hmm, nach lesen des Links kann man auch die Frage andersherum verstehen und man kann dann erst auch zu Deinen Schlüssen kommen:
Ich dagegen halte die Frage für durchaus nachdenkenswert.
Mieter gibt mir Kaution in bar.
Ich nutze die Kaution zur Sondertilgung.
Bank bürgt dem Mieter im Gegenzug für meine Verpflichtung die
Kaution wieder zurückzuzahlen.
Ich rechne mit dem Mieter 0,5% Guthabenzins ab.
Ich erspare mir im Gegenzug 5-6% Hypothekenzins ./. 0,5%
Bürgschaftskosten.
Man könnte dies einklagen und sich dann gutrechnen lassen. Nur der VM kann die Zinserträge zu den Kautionsbetrag hinzurechnen und auch für Verrechnungszwecke verwenden.
Wie würde wohl ein VM reagieren, wenn dieser so einen Prozess verliert?
Es soll ja auch vorkommen, das dann der VM genau hinschaut, wenn es dann an der Wohnung etwas beim M (berechtigt oder nach dem Papier) zu beanstanden und zu holen gibt. Kulanz etc. zB beim Auszug oder zwischendurch Sonderwunsch-Genehmigungen könnten so gegen null sinken. Wer so leben mag…
…lebt eben gern nach Vorschrift und stets nach Gesetz (für beide Seiten).
Auf die Dauer kann dies schon mal anstrengend werden, weil oft Nachweise zu erstellen (mit Aufwand, Kosten etc.) wären usw. usf.
Ob dies auf die Dauer billiger wird, insbesondere wenn die (Frei-)Zeit dafür eingerechnet wird?
Ich dagegen halte die Frage für durchaus nachdenkenswert.
Mieter gibt mir Kaution in bar.
Ich nutze die Kaution zur Sondertilgung.
Bank bürgt dem Mieter im Gegenzug für meine Verpflichtung die
Kaution wieder zurückzuzahlen.
Ich rechne mit dem Mieter 0,5% Guthabenzins ab.
Ich erspare mir im Gegenzug 5-6% Hypothekenzins ./. 0,5%
Bürgschaftskosten.
Erschreckenderweise habe ich etwas gefunden, wonach der VM den Zinsgewinn behalten darf: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mietkaution.html Erzielt der Vermieter auf eigene Faust durch andere Anlageformen einen höheren Zinssatz als den für dreimonatig kündbare Spareinlagen, denn dieser ist ziemlich niedrig, soll er den übersteigenden Teil des Zinsertrags dann behalten dürfen, wenn sichergestellt ist, etwa durch Bankbürgschaft, daß der Mieter den gesetzlichen Mindestbetrag bei Beendigung des Mietverhältnisses erhält.
Das widerspricht aber eigentlich: Die erzielten Zinsen hat der Vermieter dem Kautionskonto des Mieters gutzuschreiben. Sie erhöhen die Sicherheit, § 551 BGB. aus dem selben Link.