Ein Vermieter schließt mit einem Mietkandidaten einen Wohnraummietvertrag ab. Der Vermieter verzichtet auf die Einholung einer Bonitätsauskunft über den zukünftigen Mieter und verlässt sich auf „seine gute Menschenkenntnis“. Er besucht zudem den zukünftigen Mieter in seiner bisherigen Mietwohnung und nachdem er weder Verwahrlosung noch Ärmlichkeit feststellen konnte unterschreiben beide sodann den Mietvertrag.
Zwischen dem Abschluß des Mietvertrags und dem Mietbeginn liegen noch zwei Monate. Während dieser zwei Monate entsteht beim Vermieter die Idee, lieber doch noch die Bonität des neuen Mieters prüfen zu lassen. Er bittet den Mieter um dessen Zustimmung zur Bonitätsprüfung. Der Mieter verweigert diese; er sehe keinen Grund dazu, nachdem der Mietvertrag nun schon geschlossen sein.
Die Weigerung des Mieters zur Bonitätsprüfung erweckt beim Vermieter nun erst recht Mißtrauen und er beschließt, mit den ihm zur Verfügung stehenden Daten aus dem Mietvertrag eine Bonitätsprüfung zu beauftragen, auch ohne Zustimmung des Mieters. Er wendet sich an ein Büro eines bundesweit tätigen Haus- und Grundeigentümervereins. Dabei stellt sich heraus, dass der Mieter augenscheinlich in der Vergangenheit Zahlungsschwierigkeiten hatte und von einem Mietvertragsschluß abgeraten wird.
Der Vermieter kündigt nun dem Mieter das Mietverhältnis fristlos, behelfsweise zum nächstmöglichen Termin und kündigt an, dem Mieter weder die Wohnung zum Termin überlassen zu wollen noch insbesondere den Schlüssel zu Mietbeginn auszuhändigen. Er fühle sich hintergangen, habe Angst um sein Eigentum und werde dem Mieter die Wohnung nicht überlassen.
Welche rechtliche Stellung haben hier der Vermieter und der Mieter? Kann der Vermieter den Mietvertrag vor dessen Laufzeit tatsächlich kündigen? Kann der Mieter auf Erfüllung bestehen und sich in die Wohnung „einklagen“ ?
Gruß
Jens