Austausch Wasserzähler

Hallo

Kalt- und Warmwasserzähler in Mietwohungen müssen in festgelegten mehrjährigen Zeitabständen ausgebaut und durch neu geeichte Zähler ersetzt werden.

Fragen:

  1. Wäre es statthaft, diesen ja auf einen mehrjährigen Nutzungszeitraum entfallenden Aufwand komplett in einem einzigen Jahr, also zu Lasten eines vielleicht nur recht kurz dort wohnenden Mieters, als Betriebskosten abzurechnen?

  2. Wäre es statthaft, den Termin für die nötigen Handwerkerarbeiten ohne Rücksprache mit dem Mieter festzulegen?

  3. Wäre es statthaft, falls der Mieter den solchermaßen einseitig festgelegten Termin aus dienstlichen Gründen (Landesbeamter mit Anwesenheits- und Aufsichtspflicht ohne freie Urlaubsplanung, vulgo: Lehrer) auf keinen Fall wahrnehmen kann, ihm ohne weiteres eine zweite Anfahrt zu berechnen?

Gruß
smalbop

Betriebskostenverordnung §2

Betriebskosten sind:

die Kosten der Wasserversorgung ,hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung,…

Denke den Austausch könntest du anteilmäßig umlegen.Sprich für die Zeit als der Mieter auch dort gewohnt hat.

Hallo,

danke einstweilen für die Antwort. Dass die Kosten prinzipiell anrechenbar sind, ist unbestritten. Die Frage ist eben nur, ob sie wie alle Kosten, die jährlich (oder mehrjährig) zu einem Stichtag anfallen, anteilmäßig nur für den tatsächlichen Vermietungszeitraum weiterberechnet werden können, bzw. ob und wo das explizit geregelt ist.

Gruß
smalbop

Hallo,
da war doch neulich das imo vergleichbare Urteil mit der Heizöltankreinigung. Das Gericht hat (wenn ich es richtig erinnere) erlaubt es in dem Jahr, in dem es anfällt umzulegen.
Was die Zeit angeht, ist es allgemein üblich, daß der Vermieter (praktisch wohl der Handwerker nach seinem Terminplan) festlegt, wann es zu machen ist. Wenn erst alle Mieter gefragt werden müßten, würde sich wahrscheinlich nie ein Termin finden. Da eine persönliche Anwesenheit des Mieters nicht erforderlich ist, kann der sich ja durch eine Vertrauensperson vertreten lassen. Da die Handwerker in der Regel nicht nur 5 Minuten im Haus tätig sind, ist es sehr oft auch möglich den Termin mit einem Nachbarn zu tauschen.

Cu Rene

Ja, das war der BGH, VIII ZR 221/08.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Hab’s aufgrund Deines Hinweises gefunden, danke.

Gruß
smalbop

Hi

Kalt- und Warmwasserzähler in Mietwohungen müssen in
festgelegten mehrjährigen Zeitabständen ausgebaut und durch
neu geeichte Zähler ersetzt werden.

so will es die Verordnung, aber wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter

btw:
Meist haben nur unbequeme M bei Auszug ein Interesse an abgelaufenen Uhren. Die anderen wissen meist, das die Austauschkosten an die M umgelegt werden. Man enscheide sich also…

Fragen:

  1. Wäre es statthaft, diesen ja auf einen mehrjährigen
    Nutzungszeitraum entfallenden Aufwand komplett in einem
    einzigen Jahr, also zu Lasten eines vielleicht nur recht kurz
    dort wohnenden Mieters, als Betriebskosten abzurechnen?

Der Austausch wird üblicherweise nach der Nutzungsdauer, Wasser -Kaltuhr 6 Jahre, -Warmuhr 5 Jahre, (-Hauptzähler 10 Jahre? liegt aber am beim Wasserversroger) nach Dreisatz verteilt und auf den anteiligen Wasserkubikpreis hinzuaddieren. Die paar Cent/m³ fallen kaum auf, nur bei dem jährlichen Wasserbeleg sollten die alte Rechnung(en) für die Uhrentauschkosten angefügt werden, zB wegen Kontollen.

  1. Wäre es statthaft, den Termin für die nötigen
    Handwerkerarbeiten ohne Rücksprache mit dem Mieter
    festzulegen?

Per Aushang. Alle die einen anderen Termin benötigen sollten dies mit bis zu 3 Alternativ-Vorschlägen beim VM bis xxx mitteilen. Kontaktdaten nicht vergessen.

  1. Wäre es statthaft, falls der Mieter den solchermaßen
    einseitig festgelegten Termin aus dienstlichen Gründen
    (Landesbeamter mit Anwesenheits- und Aufsichtspflicht ohne
    freie Urlaubsplanung, vulgo: Lehrer) auf keinen Fall
    wahrnehmen kann, ihm ohne weiteres eine zweite Anfahrt zu
    berechnen?

WEnn der M am allgemeinen Termin unpasslich ist, soll der M drei Ausweichtermine vorschlagen wovon einer zeitnah dann dem M dann als angenommen mitgeteilt wird. Ist der M abwesend bezahlt der M dies und die weitere Anfahrt.

vlg MC