In einem Mietvertrag gibt es eine Regelung, dass sich das Mietverhältnis um 3 Monate verlängert, wenn dieser nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungszeit gekündigt wird.
Es gibt jedoch einen Unterpunkt, in dem es heißt, dass die Kündigung schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugegangen sein muss.
Wie ist diese zweite Aussage zu werten, wenn dieser dritte Werktag vor dem Datum des Abschlusses und damit der drei Monate liegt, spricht der Mietvertrag wurde erst an einem 10. eines Monats gültig, was bedeuten würde, dass dieser dritte Werktag noch vor den drei Monaten angesiedelt ist, sprich gut eine Woche eher.
Wie ist diese zweite Aussage zu werten, wenn dieser dritte
Werktag vor dem Datum des Abschlusses und damit der drei
Monate liegt, spricht der Mietvertrag wurde erst an einem 10.
eines Monats gültig, was bedeuten würde, dass dieser dritte
Werktag noch vor den drei Monaten angesiedelt ist, sprich gut
eine Woche eher.
kündigungen bei (privaten) mietverträgen beziehen sich meines wissens immer auf den vollen monat. also kann es dieses geschilderte problem da eigentlich nicht geben und damit auch nicht das problem der „zwei fristen“.
die formulierung mit dem dritten werktag stammt fast 1:1 aus dem BGB.
zum thema „der Mietvertrag wurde erst an einem 10. eines Monats gültig“: der mietvertrag wurde mit unterzeichnung gültig, jedoch wurden leistungen erst ab dem vereinbarten (und im vertrag enthaltenen) termin der schlüsselübergabe fällig.
Es handelt sich in diesem Fall um einen gewerblichen Mietvertrag mit eben genau diesen beiden Aussagen bzw. einmal der Formulierung 3 Monate und dem Unterpunkt mit dem dritten Werktag. In diesem einen Fall liegt der dritte Werktag jedoch vor diesen drei Monaten bzw. dem Inkrafttreten des Mietverhältnisses und der gleichzeitigen Schlüsselübergabe.