Schlüsselgewalt Sanierung

Guten Tag Forenteam,

mal angenommen, Mieter zieht wegen Schimmelsanierung in Ersatzwohnung und wird von Mietzahlung für diese Zeit entbunden. Inventar wird eingelagert bis auf Küche- und Badeinrichtung. Ein Türschlüssel war zu Beginn der Maßnahme dem Handwerker ausgehändigt. Mieter sucht täglich seinen Briefkasten auf und betritt hin und wieder seine Räumlichkeiten während der andauerenden 3-monatigen Sanierungsmaßnahmen. 14 Tage vor Abschluß der Sanierung ist dem Mieter ohne Ankündigung der Zugang zur Wohnung durch Zylinderaustausch an Abschlusstür verwehrt. Hinzugezogene Polizei eruiert gemäß Telefonat mit Vermieter, dass Vermieter die Wohnung zur Baustelle erklärt und mittels Schlossaustausch Sicherungsmaßnahmen durchführt. Mieter darf Wohnung nicht mehr betreten. Polizei sieht keinen strafantragrelevanten Anlass für Vorgehen des Vermieters. Muss Mieter die verloren gegangene Schlüsselgewalt somit sein Hausrecht aufgeben?
Danke vorab für Meinungsbild.

Hallo.

Die praktische Frage, die sich mir stellt: der Mieter zahlt für die Zeit der Sanierung keine Miete und er hat dem Vermieter die Verfügungsgewalt eingeräumt, damit dieser ungehindert die Wohnung sanieren kann. Bereits aus haftungsrechtlichen Gründen muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass ausser den Handwerkern niemand die Wohnung betritt, da es sich um eine Baustelle handelt. Betritt hier der Mieter die Wohnung und er verletzt sich, dann haftet der Vermieter.

Zum strafrechtlichen Aspekt: Eine Strafbarkeit des Vermieters dürfte hier nicht oder nur extrem schwer begründet werden können. Hausfriedensbruch nach § 123 StGB liegt nicht vor, weil der Mieter dem Vermieter für die Zeit der Sanierung das Hausrecht bzw. die Verfügungsgewalt über die Wohnung eingeräumt hat und der Mieter zum Zweck der Sanierung die Wohnung geräumt hat.

Man könnte eine Nötigung nach § 240 StGB in Erwägung ziehen. Hier scheitert der Straftatbestand allerdings meiner Meinung nach an der Rechtswidrigkeit und an der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB.

Alles in allem wird der Mieter im Falle einer Strafanzeige und eines Strafantrages höchstwahrscheinlich auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen.

Hallo Leopold,

zuvor recht herzlichen Dank für die ausführliche Einschätzung.

Unter Aspekten der Haftung kann Mieter den Vermieter verstehen. Mieter vermutete allerdings Schikane, wenn Mieter 2,5 Monate ungehinderten Zugang zur Wohnung hatte und urplötzlich -ohne Ankündigung- die Wohnung für letzte 14 Tage versperrt ist. Die in Mieterwohnung befindliche Waschmaschine (Ersatzwohnung hat keine) kann demnach nicht vor offiziellen Rückzug mehr benutzt werden. Es galt, die schimmelbefallenen Kleidungssstücke zu säubern. Danach findet die Feinreinigung wegen Sporen in den Räumen statt. Umgehkehrte Vorgehensweise trüge zur erneuten Sporenverwirbelung bei.

Nun, das Verhältnis ist angespannt. Mieter sucht sich eher eine neue Bleibe, als ewig neuen Ärger in Sachen Schimmel und Sporen zu haben.

Danke für’s aufmerksame Lesen.
marliesH